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Experten-Antwort

Zinsen auf Nachzahlung Erwerbsminderungsrente nach Regress

von Rentenzins27.01.2020 | 09:10
404 Ansichten
2 Antworten
Hallo, ich beziehe seit 2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die dafür ursächliche gesundheitliche Einschränkung beruht auf einem Behandlungsfehler in 2008. In 2019 wurde der Regress letztendlich durchgeführt. Es wurden mir ab 2008 Schadensersatzzahlungen auf mein Rentenkonto gebucht. Damit wurde eine Neuberechnung der Rente ab 2012 durchgeführt, die merklich ansteigt. Nun habe ich die Berechnung der Nachzahlungen erhalten. Was bei der Berechnung nicht auftaucht sind Zinsen für die nun seit mehr als 7 Jahren verspätet gezahlten Beträge. Frage an die Experten/Expertinnen: Kommt in dem Fall der durch die DRV Bund "unverschuldeten" Verzögerung keine Zinszahlung zum Tragen, oder müsste die DRV Bund nach §44 Abs. SGB I nicht Zinsen zahlen (und die dann beim Schadensersatzzahlenden als Regress fordern)? Danke für die Antworten!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.01.2020 | 10:35

Hallo Rentenzins,

eine Zinszahlung erscheint beim geschilderten Sachverhalt nicht möglich.

Hintergrund:

Die Beitragsforderungen auf Grund eines schädigenden Ereignisses gehen nach § 119 SGB X auf den Rententräger über. Insofern bestehen für Sie direkt gar keine Beitragsforderungen und damit auch keine Möglichkeit Zinsen geltend zu machen.

Zinsansprüche aus den Regelungen zur Rentenzahlung/zum Rentenbezug können sich zB aus § 44 SGB I ergeben. Dann müssten mögliche (fällige) und zahlbare Leistungen verspätet erbracht worden sein. Wenn die Beiträge vom Schadenersatzpflichtigen aber erst verspätet zur Rentenversicherung kommen, dann kann die Rentenversicherung diese auch nicht früher weitergeben. Demnach dürften sich auch hier -wobei die Sachverhaltsschilderung dort einigen Spielraum lässt- keine Zinsansprüche realisieren lassen.

1 Antworten

Siehe hieram 27.01.2020 | 09:43
Das scheint doch ziemlich eindeutig ein "zivilrechtliches" Problem zu sein. Warum sollte die DRV für Sie irgendwelche Zinsen einfordern? Bei Geltendmachung Ihrer Ansprüche wurde doch sicher bereits vorgesehen, dass auch Zinsen zu den Ansprüchen gehören? Die hätte der Zahlungspflichtige dann entweder schon gleich auf die Nachzahlungen draufschlagen können und mit auf das DRV-Konto einzahlen, oder Sie machen diese nun anhand der tatsächlichen Differenzen zwischen Neuem und Alten Rentenbetrag beim Zahlungspflichtigen geltend. Da müssen Sie wohl nochmals Ihren Rechtsbeistand konsultieren, der Ihnen bei Durchsetzung Ihrer Ansprüche geholfen hat. Oder selbst rechnen. Viel Erfolg!
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