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Zu Hoher Hinzuverdienst bei Altersrente vor 65

von drv12307.05.2007 | 10:25
1767 Ansichten
9 Antworten

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Ich habe von 12/2006 bis 04/2007 aus Unwissenheit 400,00€ anstatt der erlaubten 350,00€ dazuverdient. Welche Möglichkeit habe ich um mit möglichst geringen Schaden dieses Problem zu lösen. Ab 05/2005 verdiene ich nur noch 350,00€. VD drv123

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.05.2007 | 10:48

Keine! Ihre Rente wird von 12/06 bis 04/07 gekürzt.

Moderatoren-Antwortam 07.05.2007 | 11:03

Sie haben recht. Die zwei Monate bis zum doppelten Hinzuverdienst werden automatisch abgezogen. Beim Rückforderungsbescheid darauf achten.

Moderatoren-Antwortam 08.05.2007 | 09:34

Zum Ihrem Verständnis.

Frage aus dem Rechtshandbuch der DRV:

Ist das vor Rentenbeginn erzielte Einkommen für die Möglichkeit des

Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im Monat des

Rentenbeginns von Bedeutung?

Antwort:

Nein. Das vor Rentenbeginn erzielte Einkommen ist für die Prüfung des

zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im

Monat des Rentenbeginns unbeachtlich.

6 Antworten

drv123am 07.05.2007 | 10:51
Zumindest für 03-04/2007 müßte es mir doch möglich dies zu verhindern; da man ja zweimal im Jahr mehr verdienen darf? drv123
drv123am 07.05.2007 | 10:57
Ja im Jahr 2007 viermal, aber ich darf doch zweimAL drüber, oder versteheich da etwas verkehrt? drv123
----am 07.05.2007 | 10:55
Sie haben den HzV aber bereits viermal überschritten. Somit wird die Rente für alle Monate gekürzt. Eine genaue Information können Sie Ihrem Rentenbewilligungsbescheid entnehmen.
----am 07.05.2007 | 11:07
Der Experte hat natürlich recht. Habe mich vertan, sorry!
----am 07.05.2007 | 11:04
Sie verstehen etwas verkehrt! Sie dürfen die HzV-Grenze zweimal überschreiten, wenn Sie den Rest des Jahres die Grenze einhalten. Da Sie aber bereits viermal die HzV-Grenze überschritten haben, ist die Rente für diese vier Monate zu kürzen.
Heinericham 08.05.2007 | 08:49
Die Prüfung bis zum Doppelten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze kann nur erfolgen, wenn im Vormonat eine Hinzuverdienstgrenze zu prüfen und somit maßgebend war. Im Monat des erstmaligen Zusammentreffens wird somit nur die einfache Hinzuverdienstgrenze zur Prüfung herangezogen, da im Vormonat kein Hinzuverdienst war und es somit noch keine maßgebende Hinzuverdienstgrenze gibt. Die Außnahmen: Eine Einmalzahlung oder angefallene Mehrarbeit, wobei der "normale" regelmäßige Verdienst die einfache Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten darf. Da Sie aber einige Monate zuviel verdeint haben scheinen beide Fallgestaltungen eher unwahrscheinlich. MfG
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