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Experten-Antwort

Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung

von Reiner12.10.2023 | 17:54
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5 Antworten
Durch eine Überprüfung meines Versicherungsverlaufes habe ich festgestellt, dass im Zeitraum 1.7.2004 bis 30.06.2005 bei mir der doppelte Rentenbeitrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingezogen wurde, ursächlich war ein zweites Arbeitsverhältnis und der Einzug über zwei verschiedene Einzugsstellen (BKK des alten Arbeitgebers und die letzte gesetzliche Kasse bei der ich versichert war beim neuen Arbeitgeber) im Versicherungsverlauf ist dies auch korrekt dokumentiert und als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen angegeben. Da m.E. eine Beitragszahlung von Pflichtbeiträgen > der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu zusätzlichen Rentenpunkten / einer Rentenerhöhung führt, bin ich schriftlich an die DRV herangetreten und habe um Beratung gebeten, ob hier eine Erstattung gemäß §202 SGB VI möglich ist oder ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge anderweitig z.B. als freiwillige Beiträge im Sinne einer Rentenerhöhung berücksichtigt werden können. Leider warte ich trotz mehrfacher Erinnerung seit über 10 Monaten auf eine Antwort der DRV. Ich bitte Sie daher einmal um Ihre Einschätzung - sollte ich ggf. einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit dem Formular V8225-00 DRV stellen, oder bei meinem in Kürze zu stellenden Rentenantrag einen Vermerk vornehmen und die Unterlagen dann nochmals als Anlage zum Antrag mit dem Formular R0990 einreichen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.10.2023 | 08:30

Hallo Reiner,

 

da Sie in Kürze Ihren Rentenantrag stellen, empfehlen wir Ihnen bei der Antragstellung den Sachverhalt nochmals entsprechend vermerken zu lassen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

4 Antworten

Caroam 12.10.2023 | 19:03
Lassen Sie mich raten - DRV Bund? Ich würde einen Vermerk im Rentenantrag anbringen (lassen), vorher werden Sie vermutlich eh nichts hören. Leider. Viel Erfolg!
Torsten W.am 13.10.2023 | 07:40
Hallo, ich würde Ihnen empfehlen einen Termin in Ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV zu vereinbaren. Die Kollegen werden sich den Sachverhalt in Ruhe mit Ihnen anschauen und alles weitere dann in die Weg leiten. Mit freundlichen Grüßen Torsten W.
Klaus & Klausam 13.10.2023 | 07:42
§ 202 SGB VI ist hier m.E. nicht einschlägig, da die Beiträge grundsätzlich nicht zu Unrecht gezahlt bzw. eingezogen wurden. Originär zuständig ist hier wohl eher die damalige Krankenkasse. Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt kann so auch nicht stimmen, da man nicht gleichzeitig bei zwei verschiedenen Krankenkassen Mitglied sein kann und die "aktuelle" Krankenkasse i m m e r die Einzugsstelle ist. Insofern ist Ihre Frage eher bei der damaligen Krankenkasse zu stellen. Offensichtlich haben Sie damals versäumt anzugeben, dass Sie schon bis zur BBG verdienen, da lag der Fehler ganz klar bei Ihnen bzw. konnte die Krankenkasse das ja nicht so ohne Weiteres wissen. Das wird wohl auch das Problem sein, da die DRV nicht weiß, was sie "mit Ihnen bzw. Ihrer Frage machen soll"...
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