Hallo tom,
der § 236 SGB VI ist mit Wirkung zum 01.01.2008 durch Art. 1 Nr. 57 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu gefasst worden.
Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 236 Abs.3 Nr. 2a SGB VI ist eine Altersteilzeitarbeitsvereinbarung erforderlich, die vor dem 01.01.2007 abgeschlossen wurde.
vielen dank!!!!!!
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