Hallo Rosalia,
Der Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. Für eine Betreuungskraft nach § 87 b SGB XI (alt / § 53 b SGB XI neu) ist keine gesonderte Aus- / Weiterbildung notwendig. Recherchen zu folge basiert die Anerkennung nach § 53 b SGB XI auf jährlich im geringfügigen Umfang stattfindende Fortbildungen.
Aufgrund der Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte ohne weitere Zusatzqualifikationen im Ausbildungsberuf wird dabei für die fiktive Übergangsgeldberechnung die Qualifikationsgruppe 3 herangezogen. Bei Nachweisen von Zusatzqualifikationen oder Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer im Ausbildungsberuf könnte Qualifikationsgruppe 2 herangezogen werden.
Nach den vorliegenden Informationen ist die Fortbildung zur Alltagsbegleiterin zum einen keine Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer und zum anderen baut diese Fortbildung nicht Ihren Ausbildungsberuf auf.
Realistisch ist daher die Einstufung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Qualifikationsgruppe 3.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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