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Experten-Antwort

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von Jonny13.04.2017 | 08:53
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich versuche seit 2 Tagen das Beispiel 16 zu § 77 SGB VI in der Arbeitsanweisung der. DRV zu verstehen. Kann mir das jemand näher erläutern?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny,

das Beispiel ist sehr lang. Könnten Sie daher etwas genauer erläutern bzw. eingrenzen, was Sie an dem Beispiel nicht verstehen?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny,

im Beispiel sind zwei Berechnungen erforderlich, weil sich der prognostizierte Hinzuverdienst geändert hat. Von Oktober bis Dezember 2017 beträgt der Hinzuverdienst durchschnittlich 2.200,- Euro monatlich (zurückgerechnet aus dem Anrechnungsbetrag von 40,- Euro monatlich), während er ab 2018 – wie Sie richtig berechnet haben – durchschnittlich 2.500,- Euro monatlich beträgt.

Noch eine Anmerkung:

Selbst wenn der prognostizierte monatliche Hinzuverdienst ab 01.01.2018 genauso hoch wäre wie von Oktober bis Dezember 2017, müsste zum 01.01.2018 eine neue Berechnung durchgeführt werden (… weil die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro auch dann uneingeschränkt anzuwenden ist, wenn eine Rente nur für einen Teil des Jahres gezahlt wird).

Beispiel: gleichbleibender Hinzuverdienst von 2500,- Euro monatlich, Beginn der Altersrente am 01.10.2017, Höhe der Vollrente: 1.000,- Euro

a) Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017:

Der Hinzuverdienst vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 beträgt 7.500,- Euro (3 Monate x 2.500,- Euro). Er übersteigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro um 1.200,- Euro, also monatlich um 400,- Euro (1.200,- Euro : 3 Monate).

Von den übersteigenden 400,- Euro sind 40 % auf die Rente anzurechnen, also 160,- Euro.

Die monatliche Rente beträgt somit 1.000,- Euro – 160,- Euro = 840,- Euro.

b) Zeitraum ab 01.01.2018

Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 30.000,- Euro (12 Monate x 2.500,- Euro). Er übersteigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro um 23.700,- Euro, also monatlich um 1.975,- Euro (23.700,- Euro : 12 Monate).

Von den übersteigenden 1.975,- Euro sind 40 % auf die Rente anzurechnen, also 790,- Euro.

Die monatliche Rente beträgt somit 1.000,- Euro – 790,- Euro = 210,- Euro.

Wie man sieht, ergibt sich ab 01.01.2018 bei gleichbleibend hohem monatlichem Hinzuverdienst von 2.500,- Euro eine deutlich niedrigere Rentenhöhe. Von der Berechnung zum 01.01.2018 kann daher nicht abgesehen werden.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny,

Sie haben Recht, weder die neuen Durchschnittsentgelte noch die Bezugsgröße sind bei der Berechnung der Beispielsrente zum 01.01. relevant. (Da der Hinzuverdienstdeckel erst zum 01.07. neu berechnet wird, bleibt am 01.01. insoweit auch die Bezugsgröße des Vorjahres weiterhin maßgebend.)

Allerdings unterscheidet das EDV-System nicht in Renten, bei denen die neuen Werte anzuwenden sind und in Renten, bei denen die neuen Werte nicht relevant sind. Eine Anweisung von Renten zum 01.01. ist g e n e r e l l erst möglich, wenn die neuen Berechnungswerte eingepflegt sind.

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12 Antworten

Jonnyam 13.04.2017 | 12:57
Es beginnt damit, dass nach erstmaligem Hinzuverdienst, der zur Anrechnung von 40 Euro führt, zum 1.1.2018 eine Anrechnung von 790,00 Euro vorzunehmen ist. Sind dafür wirklich zwei Berechnungen erforderlich? Oder handelt es sich um einen monatlichen Hinzuverdienst von 2500,00 Euro, der schon bei Bewilligung der Rente bekannt war und für 2017 nur für 3 Monate, für 2018 aber für 12 Monate die Anrechnung bestimmt und schon in der ersten Berechnung berücksichtigt werden kann? Weitere Fragen später, wenn der Osterhase wieder das Land verlassen hat
Jonnyam 13.04.2017 | 17:21
Vielen Dank! So weit alles klar. Aber mit 2500 Euro monatlichem Hinzuverdienst kommt man für die drei Monate in 2017 doch auch auf eine Anrechnung von 40 Euro, oder? Der Hinzuverdienst für 3 Monate liegt dann doch bei 7500, die den Freibetrag von 6300 um 1200 überschreiten. Davon 40 % = sind für 1 Jahr 480 Euro, für einen Monat aber nur 40 Euro. Diese 40 Euro ergeben zusammen mit der dadurch von 1019,90 auf 979,90 so geminderten Rente und einem Zwölftel des monatlichen Hinzuverdienstes (= 625,00) ein Gesamteinkommen von 1604,90 Euro. Legt man als maximalen Punktwert in den letzten 15 Kalenderjahren nur einen Wert von z.B. nur 0,6000 zugrunde, ergibt sich doch schon ein individueller Deckel von 1785,00, der mit den 1604,90 doch gar nicht überschritten wird. Also bleibt es doch bei der Anrechnung von lediglich 40 Euro. Oder wo bin ich hier auf dem Holzweg? fragt noch mal ganz schüchtern? Jonny Mi
W*lfgangam 13.04.2017 | 19:34
Hallo Jonny, habe ich auch über einen anderen Weg der Info dazu gelesen – GRAU EN HAFT! *Kopfgeschüttelt - und lass die DRV mal machen/dem gesetzlichen Willen folgen/müssen ...hoffe nie, das mal prognostisch so im Detail darstellen zu müssen - 'Vorlesen' des Bescheid-Ergebnisses würde mich schon an Grenzen bringen ...und darauf bin ich echt mal gespannt, wie kurz/lang das im Detail in Bescheidform gegossen wird. Übrigens, dazu gibt es auch hier für einen recht simplen Fall eine sehr bemühte Darstellung in 'Kurzfassung' (da reicht 'ne Schneider-Großraum-Mine nicht ;-)) http://www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/Flexirente/ Gruß w. PS: Jonny, mit dem sehr engagierten Verfasser könnte es sich lohnen, in direkten Kontakt zu treten!
Jonnyam 18.04.2017 | 09:07
Lieber Experte/in Bei dem Osterwetter hatte ich Zeit, die Aussage „im Beispiel sind zwei Berechnungen erforderlich, weil sich der prognostizierte Hinzuverdienst geändert hat“ nachzuvollziehen. M.E. hat sich der Hinzuverdienst anfangs gar nicht geändert: Wenn nicht mindestens 0,9177 EP-als höchster Entgeltpunktwert in den letzten 15 Jahren zugrunde gelegt sind, könnte man für 2018 bei einem Hinzuverdienst von monatlich 2500,00 € nicht auf die letztlich verbleibende Monatsrente von 229,90 € kommen. Dieser Entgeltpunktwert bleibt im Übrigen ein für alle Mal unverändert, weil er vor dem Beginn der Altersrente liegt. Er war also auch schon für die Berechnung ab Rentenbeginn bekannt. Deshalb ergibt sich für das Kalenderjahr 2017 bei dem vorgenannten Hinzuverdienst von 2500,00 € für 3 Monate = 7500,00 € und dem einheitlichen Freibetrag von 6300,00 € ein Mehrbetrag von 1200,00 €. Davon ist 1/12 (in Worten: ein Zwölftel) – also 100,00 € – zu 40 % = 40,00 € auf die volle Rente von 1019,90 € anzurechnen, was dann einen Betrag von 979,90 € ergibt. Übrigens ist Ihre Beispielsberechnung für den Zeitraum vom 1.10.-31.12.2017 wohl auch nicht ganz richtig. Laut § 34 Abs. 3 Satz 2 ist „ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Vollrente“ abzuziehen. Das wären dann 7500,00 € – 6300,00 €= 1200,00 € davon 1/12 = 100,00 € die zu 40 % = 40,00 € weshalb die Vollrente von 1000,00 € noch als Teilrente mit 960,00 € zu zahlen wäre, immerhin 120,00 € mehr als in Ihrem Beispiel! Berechnet man im Beispiel 16 der Arbeitsanweisung zu § 77 mit den oben erwähnten 2500,00 € / Monat und dem unveränderbaren Punktwert von 0,9177 die Rente für das Kalenderjahr 2018, ergibt sich für 12 Monate auch der Betrag von 229,90 €. Die bei gleichbleibendem Hinzuverdienst erheblich höhere Minderung der Rente um 790,00 € statt um 40,00 € ist doch nur darauf zurückzuführen, dass der einheitliche Freibetrag von 6300,00 € bei 12 Monaten weniger wirkt als bei 3 Monaten. M.E. kann es nicht sein, dass bei der Bewilligung der Rente lediglich ein Hinzuverdienst von zunächst 2200,00 € berücksichtigt wurde. Denn dann hätte ja die Vollrente von 1019,90 € für 3 (12) Monate selbst mit dem Entgeltpunktwert von 0,9177 nur um 10,00 € (670,00 €) gemindert werden dürfen und sich eine Teilrente von 1009,90 € (349,90 €) ergeben. Und wenn ich nicht völlig daneben liege, beträgt der Hinzuverdienst ab 1. Juli 2018 noch 2100,00 €! Und bei der letzten Spitzabrechnung wären für die 5 Monate in 2019 nur noch 140,00 € anzurechnen, was nicht erwähnt wird. Warum konnte die Berechnung mit dem Anrechnungsbetrag von 790,00 € ab 1. Januar 2018 nicht schon bei Bewilligung der Rente vorgenommen werden? Eine Spitzabrechnung ist ja ohnehin erst zum 1. Juli 2018 vorzunehmen. Welchen Berechnungsanlass gibt es also für eine Neuberechnung der Rente zum 1. Januar 2018? Oder ist nicht die Änderung des Anrechnungsbetrages sondern vielmehr die für den Hinzuverdienst als Berechnungsanlass zu sehen? fragt mal Jonny, der dann weiter versucht, bis zum Ende des Beispiels vorzudringen, um die Schliche der Flexirente zu verstehen.
Jonnyam 18.04.2017 | 13:24
Lieber Experte/in alle Achtung. Den Punkt mit den vor Oktober noch nicht unbedingt bekannten Werten für die Rentenberechnung überhaupt, habe ich leider übersehen. Bin aber trotzdem froh, dass Sie mir zustimmen. Das hebt mein Ego ungemein und gibt neuen Mut, das Beispiel 16 bis zum Ende durchzuarbeiten. Beste Grüße Jonny
-am 18.04.2017 | 13:02
Hallo Jonny, Sie haben richtig gerechnet, mit einem monatlichen Hinzuverdienst von 2.500 Euro kommt man im Beispiel auf einen Anrechnungsbetrag von 40,- €. Da hat sich bei mir bei der manuellen Rückrechnung ein Rechenfehler eingeschlichen. Sorry! Vielen Dank für den Hinweis! Ihre Berechnungen sind korrekt. Im Beispiel 16 in der GRA zu § 77 SGB VI bleibt es ja ebenfalls bei der Anrechnung von 40,- €. Eine "Deckelung" ist nicht ersichtlich. :-) Korrekt! Der Anrechnungsbetrag von 140,- € stimmt, wenn man einen gleichbleibend hohen Hinzuverdienst von durchschnittlich monatlich 2.100,- € unterstellt. (Da der Hinzuverdienst kalenderjährlich ermittelt wird, könnte der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2019 aber auch vom durchschnittlichen monatlichen Verdienst im Jahr 2018 abweichen). Sie haben aber völlig zu Recht bemängelt, dass sich das Beispiel überhaupt nicht über den anzurechnenden Hinzuverdienst ab 01.01.2019 auslässt. Mehr noch: Es fehlt die komplette Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019! (Nach der Spitzabrechnung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 wird gleich die Rente zum 01.06.2019 berechnet). Ich werde an die Ersteller der Anweisung zu § 77 SGB VI herantreten und darum bitten, dass die fehlende Spitzabrechnung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 im Beispiel 16 ergänzt wird. Ich nehme an, Ihre Frage zielt darauf ab, ob die Berechnung der Rente ab 01.10.2017 und die Berechnung der Rente ab 01.01.2018 in einem Bescheid verarbeitet werden kann. Das ist grundsätzlich möglich, wenn bei Erlass des Rentenbewilligungsbescheides – EDV-technisch – bereits eine Rentenberechnung ab 01.01.2018 vorgenommen werden kann. In der Praxis ist das zumeist nicht möglich, da sich zum 01.01. eines Jahres regelmäßig die Werte der Rentenversicherung (z. B. die Bezugsgröße, Durchschnittsentgelte) ändern. Erst wenn die neuen Werte bekannt und in das EDV-System der Rentenversicherungsträger eingearbeitet sind, kann die Berechnung ab 01.01. erfolgen. Eine Rente sollte idealerweise so angewiesen werden, dass sie rechtzeitig gezahlt wird und keine Nachzahlungen entstehen. Im Beispiel müsste die Rente spätestens Anfang Oktober angewiesen (und damit auch der Bescheid erteilt werden) werden, damit die Rentenzahlung für Oktober rechtzeitig (nachschüssig) ausgezahlt wird. Anfang Oktober ist aber regelmäßig noch keine Rentenanweisung für den nachfolgenden 01.01. möglich … Der Berechnungsanlass ist die Änderung des Hinzuverdienstes um mindestens 10 % (§ 34 Abs. 3e SGB VI): Der maßgebende voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst im Jahr 2017 beträgt im Beispiel 7.500,- €; der maßgebende voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst im Jahr 2018 beträgt im Beispiel 30.000,- €. Die Abweichung von 7.500,- € zu 30.000,- € liegt deutlich über 10 %. Die Änderung des Anrechnungsbetrages ist dann lediglich die Folge der Berechnung unter Berücksichtigung des geänderten Hinzuverdienstes.
Jonnyam 18.04.2017 | 13:50
Lieber Experte/in man sollt nie zu schnell reagieren, was ich leider gemacht habe. Sie schreiben" In der Praxis ist das zumeist nicht möglich, da sich zum 01.01. eines Jahres regelmäßig die Werte der Rentenversicherung (z. B. die Bezugsgröße, Durchschnittsentgelte) ändern. Erst wenn die neuen Werte bekannt und in das EDV-System der Rentenversicherungsträger eingearbeitet sind, kann die Berechnung ab 01.01. erfolgen." Aber ist es denn nicht so, dass sich durch neuere Werte, z.B. die Bekanntmachung des Durchschnittsentgelt für 2016 an der Rentenberechnung mit 35,0000 Entgeltpunkten gar nichts mehr ändern kann, weil bei einem Rentenbeginn im Oktober 2017 für 2017 und auch 2016 die dann vorläufigen Durchschnittsentgelte maßgebend sind? Und auch eine höhere Bezugsgröße, die vielleicht erst im November 2017 bekannt gemacht wird, ändert doch nichts am Anrechnungsbetrag aufgrund des unveränderten Hinzuverdienstes. Die spielt doch erst bei der Spitzabrechnung zum 1. Juli 2018 eine Rolle, wenn auch die vorhergehenden Monate in 2018 neu zu prognostizieren sind und dadurch der Hinzuverdienstdeckel mit der 100%-Anrechnung eventuell höher ausfällt. M.E. wird sogar bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten und dem individuell höheren Freibetrag die Berechnung mit der neuen Bezugsgröße erst zum 1. Juli 2018 vorgenommen. Ist das richtig fragt noch einmal Jonny, der dann auch das Thema abschließt.
-am 18.04.2017 | 16:01
So ist es. Häufiger Fall: Regelaltersrenten für "Hausfrauen" oder "Hausmänner", die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn nicht mehr gearbeitet haben.
Jonnyam 18.04.2017 | 15:38
Dann ist es also im z.B. September oder Oktober des einen Jahres trotz bekannter Zahlungsbeträge auch für Januar des folgenden Jahres nicht möglich, die Rente für Januar anzuweisen, obwohl die neuen Werte völlig bedeutungslos sind? Man lernt doch nie aus meint mit besten Grüßen Jonny
Jonnyam 18.04.2017 | 18:49
@Experte/in Aber doch nur, wenn die Rente erst im neuen Jahr beginnt. Hier beginnt sie doch noch im alten Jahr und wird weitergezahlt. fragt jetzt wirklich abschließend Jonny
-am 19.04.2017 | 06:55
Hallo Jonny, da die Rente im alten Jahr beginnt, kann die Rentenanweisung zum 01.10.2017 auch schon vorher erfolgen. Die Anweisung der Teilrente zum 01.01.2018 kann aber Anfang Oktober 2017 noch nicht verarbeitet werden.
Jonnyam 19.04.2017 | 09:17
Ein herzliches Dankeschön dem/der Experten/in für die umfangreichen und überzeugenden Antworten Jonny
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