Hallo Jonny,
das Beispiel ist sehr lang. Könnten Sie daher etwas genauer erläutern bzw. eingrenzen, was Sie an dem Beispiel nicht verstehen?
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Hallo Jonny,
das Beispiel ist sehr lang. Könnten Sie daher etwas genauer erläutern bzw. eingrenzen, was Sie an dem Beispiel nicht verstehen?
Hallo Jonny,
im Beispiel sind zwei Berechnungen erforderlich, weil sich der prognostizierte Hinzuverdienst geändert hat. Von Oktober bis Dezember 2017 beträgt der Hinzuverdienst durchschnittlich 2.200,- Euro monatlich (zurückgerechnet aus dem Anrechnungsbetrag von 40,- Euro monatlich), während er ab 2018 – wie Sie richtig berechnet haben – durchschnittlich 2.500,- Euro monatlich beträgt.
Noch eine Anmerkung:
Selbst wenn der prognostizierte monatliche Hinzuverdienst ab 01.01.2018 genauso hoch wäre wie von Oktober bis Dezember 2017, müsste zum 01.01.2018 eine neue Berechnung durchgeführt werden (… weil die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro auch dann uneingeschränkt anzuwenden ist, wenn eine Rente nur für einen Teil des Jahres gezahlt wird).
Beispiel: gleichbleibender Hinzuverdienst von 2500,- Euro monatlich, Beginn der Altersrente am 01.10.2017, Höhe der Vollrente: 1.000,- Euro
a) Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017:
Der Hinzuverdienst vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 beträgt 7.500,- Euro (3 Monate x 2.500,- Euro). Er übersteigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro um 1.200,- Euro, also monatlich um 400,- Euro (1.200,- Euro : 3 Monate).
Von den übersteigenden 400,- Euro sind 40 % auf die Rente anzurechnen, also 160,- Euro.
Die monatliche Rente beträgt somit 1.000,- Euro – 160,- Euro = 840,- Euro.
b) Zeitraum ab 01.01.2018
Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 30.000,- Euro (12 Monate x 2.500,- Euro). Er übersteigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro um 23.700,- Euro, also monatlich um 1.975,- Euro (23.700,- Euro : 12 Monate).
Von den übersteigenden 1.975,- Euro sind 40 % auf die Rente anzurechnen, also 790,- Euro.
Die monatliche Rente beträgt somit 1.000,- Euro – 790,- Euro = 210,- Euro.
Wie man sieht, ergibt sich ab 01.01.2018 bei gleichbleibend hohem monatlichem Hinzuverdienst von 2.500,- Euro eine deutlich niedrigere Rentenhöhe. Von der Berechnung zum 01.01.2018 kann daher nicht abgesehen werden.
Hallo Jonny,
Sie haben Recht, weder die neuen Durchschnittsentgelte noch die Bezugsgröße sind bei der Berechnung der Beispielsrente zum 01.01. relevant. (Da der Hinzuverdienstdeckel erst zum 01.07. neu berechnet wird, bleibt am 01.01. insoweit auch die Bezugsgröße des Vorjahres weiterhin maßgebend.)
Allerdings unterscheidet das EDV-System nicht in Renten, bei denen die neuen Werte anzuwenden sind und in Renten, bei denen die neuen Werte nicht relevant sind. Eine Anweisung von Renten zum 01.01. ist g e n e r e l l erst möglich, wenn die neuen Berechnungswerte eingepflegt sind.
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