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Experten-Antwort

Zugangsfaktor

von Aufschieber09.03.2023 | 16:29
155 Ansichten
7 Antworten

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Meine Frau hat zunächst noch nicht die ab Januar 2020 mögliche Regelaltersrente in Anspruch genommen. Sie hat weitergearbeitet. Ihr ist jetzt ab Januar 2023 die aufgeschobene Altersrente bewilligt worden. Dabei wurde ein Zuschlag von 18 % mit einem Zugangsfaktor von 1,18 berücksichtigt. Der Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherte hat aber nur einen Zugangsfaktor von 1,0, also ohne Berücksichtigung für den Rentenaufschub. Kann das richtig sein und wenn ja, warum?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

das ist tatsächlich richtig. Im § 307e Abs. 3 SGB VI ist hierzu geregelt: "... Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen."

Das heißt, der Berechnung des Grundrentenzuschlags wird höchstens ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrundegelegt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aufschieber,

da haben Sie Recht. § 307e SGB VI ist nicht anzuwenden, da die Rente Ihrer Frau erst 2023 beginnt. Der Zugangsfaktor für den Grundrentenzuschlag sollte damit ebenfalls 1,18 betragen (§ 77 Abs. 5 SGB VI).

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5 Antworten

Abschlägeam 10.03.2023 | 02:22
Abschlägeam 10.03.2023 | 11:57
Zitat von Aufschieber anzeigenausblenden
Die Überschrift 1992-2020 betrifft die 'Bestandsrentner', die aber erst ab 01.01.2021 überhaupt einen Anspruch haben konnten, da erst ab dann das Gesetz zum Grundrentenzuschlag in Kraft trat. Und bei einem späteren Rentenbeginn, aus dem sich ergibt, dass der Zugangsfaktor > 1 wäre (z.B. weil wie bei Ihnen der aufgeschoben wurde), ist dieser auf 1 zu begrenzen. Ihre Belohnung erhalten Sie ja bereits dadurch, dass die eigentliche Rente den Zugangsfaktor 1,18 hat. In den GRA ist es in diesem Textteil formuliert "Wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nämlich zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem für die jeweilige originäre Rente ein Zugangsfaktor von mindestens 1,0 maßgebend wäre, ist der Zugangsfaktor 1,0. Der Zugangsfaktor für den Zuschlag wird also auf 1,0 begrenzt, wenn für die originäre Bestandsrente der Zugangsfaktor größer als 1,0 ist." Es geht nicht darum, wann die Rente hätte genommen werden können, sondern ab wann sie tatsächlich beansprucht wird. Das ist also eindeutig und Sie können da leider auch nichts anderes hinein interpretieren.
Aufschieberam 10.03.2023 | 11:38
Und ich dachte schon, dass der Zugangsfaktor 1,0 nicht stimmt. Denn der § 307e trägt doch schon die Überschrift ….bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020. Und auch dessen Absatz 1 setzt doch voraus, dass am 31. Dezember 202 Anspruch auf eine Rente … bestand. Hier bestand aber doch wegen des gewählten Rentenbeginns 2023 und deshalb auch viel späterem Antrag weder ein Anspruch am 31.12.2020 noch begann die Rente bis 2020. Kommt nicht da eher die normale Vorschrift über den Zugangsfaktor zum Tragen, der doch einen Verzicht auf die Rente mit einem Zuschlag belohnen will? Natürlich kann ein solcher Verzicht für 2020 nicht vorliegen, weil der Grundrenten-Zuschlag ja erst ab 2021 eingeführt wurde. Aber hier müsste doch der Zugangsfaktor wohl 1,12 sein, oder?
Aufschieberam 10.03.2023 | 12:50
Genau so ist es. Und da die Rente tatsächlich erst zum Januar 2023 in Anspruch genommen wird, gilt zunächst einmal der normale § 76g SGB VI. Einschränkend – auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her und wegen der Regelungen des § 307e für Bestandsrenten– erscheint es verständlich, die Monate vor 2021 für den Zugangsfaktor nicht zu berücksichtigen. Was meinen denn die Experten dazu?
Naseweisam 10.03.2023 | 14:51
Nein, die Auslegungsfragen der DRV Bund vom Oktober 2020 zum Gesetz zur Einführung der Grundrente….gehen in Nummer 55 und 57 sogar noch weiter. Danach ist sogar der Zugangsfaktor für die originäre Rente zugrunde zu legen. Im Fall von Frau Aufschieber also 1,18 mit 18 % Zuschlag.
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