Hallo,
das ist tatsächlich richtig. Im § 307e Abs. 3 SGB VI ist hierzu geregelt: "... Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen."
Das heißt, der Berechnung des Grundrentenzuschlags wird höchstens ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrundegelegt.