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Zugangsfaktor

von Frank26.03.2008 | 13:19
1377 Ansichten
8 Antworten
Ich bin im April 1947 geboren, habe mehr als 480 Pflichtbeiträge geleistet und bin nicht behindert. Seit Juli 2006 bin ich auf Dauer berufsunfähig. Mit Bescheid vom April 2007 wurde mir rückwirkend zum November 2006 eine teilweise (50%) Erwerbsminderungsrente bewilligt. Diese kam bisher wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze noch nicht zur Auszahlung. Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Zugangsfaktor von derzeit 89,2% für jeden Monat der Nicht-Inanspruchnahme nach dem 60. Lebensjahr wieder um 0,3% erhöht wird? (§ 77 (2) 3. und § 77 (3) 2. SGB VI). Gehe ich weiter richtig in der Annahme, dass der geminderte Zugangsfaktor bei Bezug der Altersrente mit 63 Jahren keine Auswirkung mehr hat, da dieser nur bei voller Erwerbsminderungsrente fortgeschrieben wird, nicht aber bei einer teilweisen EM-Rente? (§ 77 (3) Sätze 1 und zwei).

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 26.03.2008 | 16:39

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird für die Hälfte der Entgeltpunkte der geminderte Zugangsfaktor der EM-Rente fortgeschrieben. Dies gilt auch, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Einkommens "nicht in Anspruch genommen wurde".

Moderatoren-Antwortam 27.03.2008 | 13:24

Die "Nichtinanspruchnahme" liegt daran, dass sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Renten wegen Erwerbsminderung werden dann zwar nicht gezahlt, der Anspruch besteht aber weiterhin. Aus diesem Grund wird der geminderte Zugangsfaktor nicht erhöht.

6 Antworten

Michael1971am 26.03.2008 | 15:11
Hallo, Ihre erste Annahme ist richtig, die zweite jedoch nicht. Bei Berechnung der Altersrente behalten die Hälfte der Entgeltpunkte aus der teilweisen EM-Rente den bisherigen, ggf. wegen Nichtinanspruchnahme wieder erhöhten Zugangsfaktor. Sie müssen § 77 Abs. 3 Satz 2 gewissermaßen umgekehrt lesen. Nach Satz 1 bleibt der bisherige Zugangsfaktor für alle EP erhalten. Wenn dies nach Satz 2 bei der tEM-Rente für die eine Hälfte nicht gilt, gilt es also für die andere Hälfte doch.
Frankam 27.03.2008 | 09:21
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Daraus kann ich als Laie leider nicht erkennen, ob meine erstgenannte Annahme zutrifft, wonach der geminderte Zugangsfaktor durch zeitweise Nichtinanspruchnahme pro Monat wieder um 0,3% anwächst. Für eine nochmalige kurze Stellungnahme in "plain language" wäre ich dankbar. MfG Frank
Matthiasam 28.03.2008 | 10:06
Die Antwort des Experten stimmt leider nicht. Wenn die Rente im Minderungszeitraum (also zwischen 60 und 63 Jahren) nicht gezahlt wurde, ist der Zugangsfaktor zu erhöhen. Der Grund der Nichtzahlung spielt keine Rolle. Dies ist so auch in den Rechtshandbüchern der Rentenversicherung hinterlegt.
Frankam 31.03.2008 | 18:56
Hallo Matthias, vielen Dank für die gute Nachricht. Könnten Sie mir eventuell die Fundstelle in den Rechtshandbüchern der Rentenanstalt Bund benennen? Vielen Dank auch im voraus für die Mühe! Beste Grüße Frank
Matthiasam 01.04.2008 | 20:06
Hallo Frank, Hier der Link: http://rvliteratur.bfa.de/raa/00600770rh/00600770rh_b12.htm?CT=6… "Der Zugangsfaktor ist ... je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen; § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Das ist auch dann der Fall, wenn Entgeltpunkte in einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. in einer Rente wegen Alters aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI bzw. § 34 SGB VI - gegebenenfalls auch vom Rentenbeginn an - nicht in Anspruch genommen worden sind (Rente in teilweiser Höhe, vollständiges Ruhen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Wegfall der Altersrente)."
Frankam 02.04.2008 | 13:35
Hallo Matthias, Oifach Spitze! Besten und verbindlichsten Dank nochmals! Frank
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