Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird für die Hälfte der Entgeltpunkte der geminderte Zugangsfaktor der EM-Rente fortgeschrieben. Dies gilt auch, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Einkommens "nicht in Anspruch genommen wurde".
Die "Nichtinanspruchnahme" liegt daran, dass sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Renten wegen Erwerbsminderung werden dann zwar nicht gezahlt, der Anspruch besteht aber weiterhin. Aus diesem Grund wird der geminderte Zugangsfaktor nicht erhöht.
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