1. Schließen sich Vorrente und Folgerente nahtlos aneinander an, findet bei der Folgerente § 77 Abs. 3 SGB VI Anwendung und nicht die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI.
2. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgebend.
3. Für neu erworbene Entgeltpunkte ist ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen.
4. Außerdem ist zu prüfen, ob ein geminderter Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die im maßgeblichen Verminderungszeitraum nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden, wieder zu erhöhen sind.