Hallo Rosa,
bei einer Ausgleichszahlung nach § 187 a SGBVI werden Entgeltpunkte erworben.
Das bedeutet, dass diese Entgeltpunkte nach dem Eingang der Zahlung dieser Ausgleichszahlung Ihnen Entgeltpunkten hinzugerechnet werden.
Bei einem vorgezogenen Rentenbeginn mit Abschlägen wird der Zugangsfaktor weiterhin reduziert, da sie nicht den Abschlag vermeiden, sondern Entgeltpunkte erwerben. Wenn Sie die gesamte Summe bezahlt haben, die in der Auskunft genannt wurde, dann entsprechen die erworbenen Entgeltpunkte, der Höhe des Abschlags.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam