Hallo Edgar B.,
ja. Folgt auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine weitere Rente, behält die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte den bisherigen Abschlag. Für die andere Hälfte (Differenz aus neu errechneten Entgeltpunkten und der Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte) wird ein neuer Abschlag bestimmt. Aufgrund Ihrer Angaben ist für diesen Teil der Entgeltpunkte kein Abschlag zu erwarten.