Hallo von Rentner,
bei Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass Sie eine Altersrente mit Abschlägen beziehen und neben dieser eine Beschäftigung ausüben. In dieser Fallkonstellation werden ja das erste Mal beim Erreichen der Regelaltersgrenze Zuschläge für die Beschäftigung nach Rentenbeginn der Altersrente ermittelt und anschließend dann immer zum 1.7 des Folgejahres, wenn weiterhin gearbeitet wird.
Hinsichtlich des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten nach Rentenbeginn ist zu unterscheiden, ob Sie die vorgezogene Altersrente als Vollrente oder als Teilrente bezogen haben.
Haben Sie die Altersrente stets als Vollrente bezogen, ergibt sich bei der erstmaligen Berechnung zur Regelaltersrente für die Entgeltpunkte für die Zuschläge ein Zugangsfaktor von 1,0. Für die eventuell weiteren Entgeltpunkte erhöht sich dann bei der nächsten Zuschlagsberechnung der Zugangsfaktor um 0,005 je Kalendermonat. Hier sei aber noch angemerkt, dass Entgeltpunkte nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur entstehen, wenn Sie selbst einen Beitragsanteil mitgetragen haben, also auf die“ Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ verzichtet haben.
Haben Sie die Altersrente als Teilrente bezogen, ist die Berechnung etwas schwieriger, da dann teilweise vom geminderten Zugangsfaktor auszugehen ist. Hierzu sollten Sie sich ggf. individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.