Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für EMR/HR zum 01.07.2024

von Gerd König29.04.2024 | 16:57
322 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Am 01.07. gibt es bekanntlich den Zuschlag von 4,5% bzw. 7,5% für den betroffenen Personenkreis. Nach § 77 SGB VI erhöht sich der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren um 0,5% pro Monat nach Beginn der Regelaltersrente. Dieser Beginn liegt bei mir am 01.07.24 exakt 26 Monate nach Beginn meiner Regelaltersrente. Frage: Gilt der § 77 SGB VI auch im Zusammenhang mit der Zuschlagslösung?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Gerd König,

 

einen pauschalen Zuschlag zur Rente werden diejenigen erhalten, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Alle Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung soll die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen erfolgen.

 

Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der am 30. Juni 2024 beanspruchten Rente zugrunde liegen.

 

Begann die Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent.

 

Die Erhöhung der Rente erfolgt zum 1. Juli 2024. 

 

Freundliche Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerd König,

 

die Erhöhung des Zugangsfaktors für Entgeltpunkte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, nach §77 II Nr.2 Bu b) SGBVI um monatlich 0,5% wird bei dem Zuschlag, der ab dem 01.07.2024 durch das EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz berechnet wird, keine Rolle spielen.

 

Wie sich der Zuschlag ab dem 01.07.2024 bei Ihrer Rente auswirkt, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

 

Beste Grüße 

 

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Merkwürdiger Sachverhalt!am 29.04.2024 | 17:25
Wenn Sie schon eine Regelaltersrente beziehen, wie soll es dann einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat geben? Diesen Zuschlag bekommen Sie sich nur, wenn Sie die Regelaltersrente nicht in Anspruch genommen hätten. Irgendwie verwirrend Ihre Story!
PEPam 29.04.2024 | 19:17
Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden es handelt sich bereits um PERSÖNLICHE entgeltpunkte. Un die werden sogar von den persönlichen entgeltpunkten mit absclag genommen.
Vermutungam 29.04.2024 | 19:53
Ich glaube, Gerd König bekommt seit 26 Monaten seine Regelaltersrente auf Basis einer vorhergehenden EM-Rente. Jetzt denkt er, er bekommt auf den Zuschlag von 4,5 bzw. 7,5%, den er ja erst 26 Monate nach Beginn der Regelaltersrente bekommt, nochmal die 0,5% pro Monat für die 26 Monate. @Gerd König: Falls ich das richtig interpretiert habe: Diesen Zuschlag gibt es nicht oben drauf.
lang und breitam 29.04.2024 | 21:05
Da Sie bereits seit 26 Monaten Regelaltersrente erhalten, bekommen Sie wohl keinen Zuschlag (0,5%) gem. §77 SGB VI, der den 'Zugangsfaktor' regelt. Zum 01.07.2024 erhalten Sie zunächst einmal die allgemeine Rentenanpassung in Höhe von 4,57 %. Ob Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören, die nach dem am 01.07.2024 in Kraft tretenden § 307i SGB VI https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/ Anspruch haben, hängt von dem ursprünglichen Rentenbeginn Ihrer direkt vor der Regelaltersrente bezogenen EM-Rente ab. "Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat." A) In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.06.2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lj. B) In der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lj. Hieraus können u.U. können auch Sonderfälle entstehen: Bei Bezug einer halben EM-Rente mit Rentenbeginn im Zeitraum A), die dann im Zeitraum B) aufgrund Neuberechnung als 'neuer Leistungsfall' berechnet werden musste und deshalb dann schon eine verlängerte Zurechnungszeit (62 Jahre) hatte. Da dürfte*) es dann trotz 'ursprünglichem Rentenbeginn' in Zeitraum A) = 7,5 % aufgrund des 'neuen Rentenbeginns' in Zeitraum B) nur noch 4,5% Zuschlag geben (es war ja schon bereits einmal verbessert worden). (dies ergibt sich aus §77 SGB VI ab Punkt 5). https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… *) dürfte ... denn noch sind die Programmierungen für den §307i SGB VI nicht abgeschlossen, die DRV benötigt noch bis mindestens Dezember 2025 (lt. bisherigem Stand), bis dann tatsächlich berechnet werden kann, was wem in welcher Höhe genau zusteht. Deshalb gibt es ab Juli 2024 zunächst erst einmal einen pauschalen Zuschlag, zu dem die DRV am 26.04.2024 diesen Text veröffentlicht hat: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Wer sich noch tiefergehend mit den Auszahlungsmodalitäten beschäftigen möchte, kann hier https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-auszahlung… den Text des "EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz" in der dem Beschluss zugrunde liegenden Fassung finden (es wurde per heute, 29.04.2024 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, kann dann aber kurzfristig dann auch dort gefunden werden) https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html#verkuendungen Eine GRA zu den §§ 307i und 307j gibt es aktuell ebenfalls noch nicht, die wird dann aber zu gegebener Zeit auch in der Datenbank rvRecht der DRV zu finden sein https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/ Zusammenfassend: Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe ein Zuschlag erstmalig im Zeitraum 10.-20. Juli 2024 vom Postrentenservice separat von der eigentlichen Rente überwiesen wird und was dann ein erst für den Dezember 2025 dazu passender Bescheid von der DRV erstellt wird (falls es nicht noch weitere Verzögerungen gibt...)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026