Da Sie bereits seit 26 Monaten Regelaltersrente erhalten, bekommen Sie wohl keinen Zuschlag (0,5%) gem. §77 SGB VI, der den 'Zugangsfaktor' regelt.
Zum 01.07.2024 erhalten Sie zunächst einmal die allgemeine Rentenanpassung in Höhe von 4,57 %.
Ob Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören, die nach dem am 01.07.2024 in Kraft tretenden § 307i SGB VI
https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/
Anspruch haben, hängt von dem ursprünglichen Rentenbeginn Ihrer direkt vor der Regelaltersrente bezogenen EM-Rente ab.
"Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat."
A) In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.06.2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lj.
B) In der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lj.
Hieraus können u.U. können auch Sonderfälle entstehen:
Bei Bezug einer halben EM-Rente mit Rentenbeginn im Zeitraum A), die dann im Zeitraum B) aufgrund Neuberechnung als 'neuer Leistungsfall' berechnet werden musste und deshalb dann schon eine verlängerte Zurechnungszeit (62 Jahre) hatte. Da dürfte*) es dann trotz 'ursprünglichem Rentenbeginn' in Zeitraum A) = 7,5 % aufgrund des 'neuen Rentenbeginns' in Zeitraum B) nur noch 4,5% Zuschlag geben (es war ja schon bereits einmal verbessert worden).
(dies ergibt sich aus §77 SGB VI ab Punkt 5).
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
*) dürfte ... denn noch sind die Programmierungen für den §307i SGB VI nicht abgeschlossen, die DRV benötigt noch bis mindestens Dezember 2025 (lt. bisherigem Stand), bis dann tatsächlich berechnet werden kann, was wem in welcher Höhe genau zusteht.
Deshalb gibt es ab Juli 2024 zunächst erst einmal einen pauschalen Zuschlag, zu dem die DRV am 26.04.2024 diesen Text veröffentlicht hat:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Wer sich noch tiefergehend mit den Auszahlungsmodalitäten beschäftigen möchte, kann hier
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-auszahlung…
den Text des "EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz" in der dem Beschluss zugrunde liegenden Fassung finden (es wurde per heute, 29.04.2024 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, kann dann aber kurzfristig dann auch dort gefunden werden)
https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html#verkuendungen
Eine GRA zu den §§ 307i und 307j gibt es aktuell ebenfalls noch nicht, die wird dann aber zu gegebener Zeit auch in der Datenbank rvRecht der DRV zu finden sein
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/
Zusammenfassend: Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe ein Zuschlag erstmalig im Zeitraum 10.-20. Juli 2024 vom Postrentenservice separat von der eigentlichen Rente überwiesen wird und was dann ein erst für den Dezember 2025 dazu passender Bescheid von der DRV erstellt wird (falls es nicht noch weitere Verzögerungen gibt...)