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Experten-Antwort

Zugangsfaktor nach § 187a Abs. 3 SGB VI

von Jonny22.11.2014 | 23:03
3048 Ansichten
10 Antworten
Ich mache es kurz an einem Beispiel: Jemand hat 60 Entgeltpunkte und möchte 36 Monate vorzeitig in Rente gehen, also mit einem Abschlag von 10,8 %, d.h. mit einem Zugangsfaktor von 0,892. Die geminderten persönlichen Entgeltpunkte betragen also 6,4800. Dies erfordert in 2014 ja einen Beitragsaufwand von 34857 * 18,9 % = 6587,973 € für einen pEP, dementsprechend für 6,4800 pEP dann 42690,07 €, was noch durch den Zugangsfaktor 0,892 zu teilen wäre und dann 47858,82 € ergibt. Mit diesem Betrag werden dann 7,2646 Entgeltpunkte erkauft. Mit diesem Ausgleichsbetrag sollte ja erreicht werden, dass – bei Beginn der angestrebten vorzeitigen Rente – sich wieder – nach Anwendung des Zugangsfaktors – 60,0000 persönliche Entgeltpunkte ergeben. Das trifft auch zu, denn zu den vorhandenen 60 Entgeltpunkten kommen dann noch die „erkauften“ 7,2646 Entgeltpunkte; beide zusammen (67,2646) ergeben dann nach Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,892 wiederum 60,0000 persönliche Entgeltpunkte. Angenommen, die vorzeitige Rente wird ohne Einzahlung des Ausgleichsbetrages tatsächlich 36 Monate früher in Anspruch genommen. Und 12 Monate vor Beginn der Regelaltersrente soll jedenfalls für diese noch die Minderung ausgeglichen werden. Abgesehen von dem dann geltenden Durchschnittsentgelt und Beitragssatz stellen sich mir folgende Fragen: Wird der noch erforderliche Ausgleichsbeitrag immer noch mit dem Zugangsfaktor 0,892 oder nur noch mit einem Zugangsfaktor aufgrund des Zeitraums zwischen Beitragszahlung und Beginn der Regelaltersrente, also noch 12 * 0,3 % = 3,6 % Abschlag oder einem Zugangsfaktor von 0,964 ermittelt wird? Mit welchem Zugangsfaktor werden die verspätet gezahlten Ausgleichsbeiträge bei der Regelaltersrente berücksichtigt? Ganz neugierig auf die Antwort von allen Experten und auch denen, die als solche firmieren ist Jonny

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.11.2014 | 09:42

Hallo Jonny,

die Frage umfasst m.E. zwei Sachverhalte, einmal die Ermittlung der Beitragshöhe zum Ausgleich der Rentenminderung und zum Anderen die Berücksichtigung in der Rente, wenn die Beiträge gezahlt wurden.

Zur Ermittlung der Beitragshöhe wurde bereits ausgiebig geantwortete. Daher möchte ich ergänzen, dass die Berücksichtigung der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlten Beiträge nach § 76a SGB VI erfolgt. Nach Ermittlung der Entgeltpunkte, indem der gezahlte Beitrag mit dem Umrechnungsfaktor (aus dem VAG) vervielfältigt wird, fließen diese Entgeltpunkte als Zuschläge in die Rentenberechnung ein.

Werden die Beiträge vor Rentenbeginn gezahlt erhalten sie den gleichen Zugangsfaktor, wie alle Entgeltpunkte der Rente. Werden die Beiträge erst während des Rentenbezuges gezahlt, ist für die Bestimmung des Zugangsfaktors der Zeitpunkt maßgebend, ab dem die erhöhte Rente zu zahlen ist. Dieser bestimmt sich aus dem Zeitpunkt der Zahlung. Damit können die Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung einen geringeren Abschlag haben, wie die übrigen Entgeltpunkte der Rente. Hierzu kann in der RAA zu § 76a SGB VI R3 nachgelesen werden.

9 Antworten

Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 23.11.2014 | 17:15
Als Anhänger der Grundrechenarten rechne ich so. dies ist zugleich eine gegen Kontrolle: Abkürzung steht für: EP. Entgeltpunkte , RW. Rentenwert, BR.Bruttto- rente. RW. 28,61 x 60 EP. Euro 1716,60 BR. Abschlag 1 Jahr 3,6 % Euro 61,80 --------------------- Faktor 0,9640 Euro 1654,80 BR. RW. 28,61 x 60 EP Euro 1716,60BR. Abschlag 2 Jahre 7,2% Euro 123,59 Faktor 0,9280 --------------------- . Euro 1593,01 RW. 28,61 x 60 EP. Euro 1716.60 BR. Abschlag 3 Jahre 10.8% Euro 185,39 Faktor 0,8920 ----------------- Euro 1531,21 Durch den Abschlag für nur mehr Jahr, sind es noch 0,9640 Faktor. Verstehe ich Sie richtig, 2 Jahre werden 10,8% abgezogen und Brutto ausbezahlt,im dritten Jahr durch weitere Ausgleichszahlung nur mehr 3,6%. Es sei dahin gestellt , ob dies so in zwei Etap- pen zulässig ist. Anstelle des Oberlehrers hier darf ich fest- stellen, Sonst alles richtig gerechnet. MfG.
Jonnyam 23.11.2014 | 17:28
Schiko, Die Fragen sind wohl etwas zu schwierig für Oberlehrer.
Ζωροάστρης Zōroástrēsam 23.11.2014 | 17:37
Jonny, du arbeitest doch bei der DRV. Frag doch einfach deinen Fortbildungsbeautragten oder die Grundsatzabteilung oder wie immer die auch bei dir heißen mögen. Die können dir bestimmt weiterhelfen.
Jonnyam 23.11.2014 | 18:31
Nein, ich war noch nie bei der DRV und bin auch froh darüber. Und Leute die das vielleicht wissen, kenne ich auch nicht (mehr). Die Arbeitsanweisung gibt dazu auch nichts her. Deshalb meine Frage an Experten.
zeldaam 23.11.2014 | 22:03
Hallo Jonny, die Arbeitsanweisung gibt zu der von Ihnen geschilderten Konstellation wenig her, da es diesen Fall so genau nicht geben kann. Ein Wechsel von einer Altersrente in die Regelaltersrente ist außer in ganz genau bestimmten Fällen (z.B. Zahlung von Beiträgen nach § 119 SGB X, siehe § 75 Absatz 4 SGB VI) gar nicht möglich. Sofern jemand jedoch z.B. eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, kann er auch bis zum Erreichen der Regelaltersrente Beiträge nach § 187 a zahlen. In diesem Fall bleibt für die Berechnung des Beitragsaufwandes der alte Zugangsfaktor erhalten: Zitat aus der RAA: " Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI sind auch während einer bereits bezogenen Altersrente bis längstens zum Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze gem. § 235 SGB VI (maßgebender Zeitpunkt bis zum 31.12.2007: Vollendung des 65. Lebensjahres) zulässig >>(SGB VI § 187a R2.5). In diesem Fall bestimmt sich der Zugangsfaktor allein nach dem tatsächlichen Beginn der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragszahlung (bzw. des Antrages auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 4 Nr. 4 SGB VI) oder einer bereits früher erteilten Auskunft nach dieser Vorschrift (ISRV:NI:RBRTN 1/2002 18 ). " siehe hier unter 3. Zugangsfaktor: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
Schießl Konradam 23.11.2014 | 21:29
Mein Oberlehrer ist Beamter, berichtet Tag und Nacht als Beschäftigter bei der Rentenversicherung. und dies kostenlos. Der begreift mit Sicherheit Jonnys Aus- führungen glänzend. MfG.
Schießl Konradam 24.11.2014 | 00:12
Ich kann das wirklich nicht verstehen.Wird also eine Rente , wenn die Voraussetzung gegeben als Altersrente mit 66 Jahren gewährt, erfolgt kein Abschlag. Gesetzlich aber zulässig, die Beanspruchung schon 3 Jahre vorher, mit 10,8% Abschlag mit 63 Jahren als vorgezogene Altersrente. Der mit 66 Jahren gültige Zugangsfaktor mit 1,000 ermäßigt sich auf 0,892, dies kann durch entsprechende Nachzahlung auf 1.000 Zugangsfaktor verbessert werden, wobei Teil- zahlungen möglich sind. Die Fall Konstellation Jonny geht aber davon aus, die Beitragsnachzahlung in einer Summe oder in Raten erfolgte für zunächst zwei Jahre, allgemein verständlich müsste somit für die Altersrente mit 66 Jahren 0,964 als Zugangsfaktor gelten. MfG.
Jonnyam 23.11.2014 | 22:57
Hallo Zelda, ja genau lesen müsste man können. Ich werde mich künftig bemühen. Eines verstehe ich aber noch nicht ganz: Abgesehen von den aufgeführten Ausnahmefällen ist ja wirklich ein Wechsel von der einen in die andere Altersrente nicht möglich. Wieso ist denn dann noch eine Zahlung während des Bezugs der vorzeitigen AR bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze überhaupt zulässig? Oder gilt das nur für frühzeitigen Teilrentenbezug bzw. für eine anschließende Hinterbliebenenrente? Und wenn noch der alte Zugangsfaktor (mit hohen Preisen) für die Beitragszahlung und die spätere Berücksichtigung in der (gar nicht mehr vorzeitigen) Folgerente maßgeblich sein soll, widerspricht das nicht dem Äquivalenzprinzip? Ich weiß, der Fall ist recht theoretisch. Es gibt aber Leute, die es bereuen, die Rente mit Abschlägen genommen zu haben. Und manche möchten das für die Zukunft durch Ausgleichsbeiträge vermeiden. Ob das lohnt, steht ja in den Sternen. Über eine wiederum so kompetente Antwort freut sich Jonny
Jonnyam 24.11.2014 | 11:53
Vielen herzlichen Dank an Zelda und den wirklichen Experten. Jonny
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