Hallo Andreas-76,
beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, wird für die Bestimmung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt. Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit ist sichergestellt, dass sich für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für eine Erziehungsrente kein Zugangsfaktor ergeben kann, der weniger als 0,892 beträgt.
Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und fällt diese vor dem 62. Lebensjahr weg, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die „nächste Rente“ richtet sich in diesem Fall allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Andreas-76,
beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, wird für die Bestimmung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt. Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit ist sichergestellt, dass sich für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für eine Erziehungsrente kein Zugangsfaktor ergeben kann, der weniger als 0,892 beträgt.
Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und fällt diese vor dem 62. Lebensjahr weg, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die „nächste Rente“ richtet sich in diesem Fall allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.
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