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Experten-Antwort

Zugangsfaktor nach EM-Rente

von Andreas-7625.06.2025 | 10:45
271 Ansichten
3 Antworten
Wie ist dieser Passus im SGB VI §77 (3) zu verstehen? … Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei … 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres NICHT in Anspruch genommen haben, um 0,003, … je Kalendermonat erhöht. Wenn jemand z.B. vom 50 bis zum 55 Lebensjahr eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hat, diese ab dem 56 Lebensjahr nicht mehr weiter bewilligt wurde und er wieder ohne EM-Rente bis zur Altersgrenze weitergearbeitet hat, wurden die der EM-Rente zugrunde gelegten EP wegen des vorzeitigen Bezugs mit einem Zugangsfaktor von 1-10,8%=0,892 belegt. Ich hoffe ich gebe dies so weit richtig wieder. Ist der o.g. §77 (3) so zu verstehen, dass die ursprüngliche Abminderung der genutzten EP wieder vollständig aufgehoben wird (daher der Zugangsfaktor auch für die bereits genutzten EP wieder auf 1,0 gesetzt wird), da die Person in der Zeit zwischen dem 62. und der Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente, also auch keine EM-Rente bezogen hat? Und für diese 3 Jahre, in denen keine Rente bezogen wird, schrittweise der Zugangsfaktor monatlich um 0,3% wieder angehoben wird? In meinem Beispiel somit wieder auf 1,0 angehoben wird? Oder verstehe ich den Paragrafen nicht korrekt? Danke und Gruß, Andreas

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.06.2025 | 12:45

Hallo Andreas-76,

 

beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten, wird für die Bestimmung des maßgebenden Zugangsfaktors nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt. Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit ist sichergestellt, dass sich für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für eine Erziehungsrente kein Zugangsfaktor ergeben kann, der weniger als 0,892 beträgt.

 

Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und fällt diese vor dem 62. Lebensjahr weg, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die „nächste Rente“ richtet sich in diesem Fall allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

EMam 25.06.2025 | 11:49
Die 3 Jahre des ehemaligen Rentenbezuges werden zur Anrechnungszeit und damit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit dem Durchschnittsverdienst des gesamten Erwerbslebens bewertet. Wenn Sie die Rentenberechnung verstehen wollen, besuchen Sie besser ein entsprechendes Seminar der Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
Andreas-76am 26.06.2025 | 06:13
Experte/in schrieb
Danke für die Erläuterung. Ich sehe da zwar irgendwie einen Widerspruch zu Absatz 3 Satz 1 "Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend." Aber im Resultat kommt läuft es auf das gleiche Ergebnis hinaus: Eine EM-Rente die bezogen wird und nicht über das 62. Lebensjahr hinaus bewilligt wird, mindert die spätere Altersrente nicht. Ich hoffe, das habe ich nun korrekt widergegeben. Danke euch für die Rückmeldungen. Andreas
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