Hallo Witwenrentnerin,
da bislang kein Erwerbseinkommen auf Ihre Witwenrente angerechnet wird, handelt es sich ab November 2026 um ein erstmaliges Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Witwenrente – nicht um die Änderung eines bereits laufend berücksichtigten Einkommens.
Die Anrechnung ist daher, sofern der Freibetrag überschritten wird, gesetzlich verpflichtend und grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn vorzunehmen. Die Berücksichtigung erst zum nächsten 1. Juli des Folgejahres gilt im Regelfall nur bei Änderungen eines schon laufend angerechneten Einkommens. Falls die Auszahlung nicht sofort umgestellt werden kann, wäre eine spätere Verrechnung oder Rückforderung einer Überzahlung möglich.
Sie sollten die Deutsche Rentenversicherung auch unverzüglich über die Aufnahme der Beschäftigung unter Einreichung der relevanten Unterlagen, wie Arbeitsvertrag und Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes, unterrichten.
Wir empfehlen Ihnen auch, sich hierzu persönlich bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen, um Ihre individuelle Situation zu klären und eventuell noch offen gebliebene Fragen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung