Nach Rücksprache mit der ZfA.
Für die Beitragsjahre, für die der Zulageberechtigte durch die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 SGB VI seine Versicherteneigenschaft verloren hat, besteht rückwirkend keine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a bzw. Abschnitt XI EStG.
Für die in § 210 SGB VI genannten Personen erlöschen nach durchgeführter Beitragserstattung die bis dahin begründeten versicherungsrechtlichen Beziehungen jeder Art.
Dadurch ist der ehemals Versicherte auch steuerrechtlich so anzusehen, als ob er niemals zum Kreis der begünstigten Pflichtversicherten gehört hat.