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Experten-Antwort

Zulagenrückforderung bei Riesterrente

von Ulriken Lürick07.11.2011 | 16:54
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4 Antworten

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Mein Mann ist voll berufstätig und ich hatte teilweise einen 400 € Job. Mein Mann hat die Zulagenberechtigung für unsere 3 Kinder auf mich übertragen. Die Zulassungsstelle fordert nun für die Jahre 2007-2010 die Zulagen zurück mit der Begründung ich hätte sozialversichrungspflichtiges Einkommen. Ich habe zu keiner Zeit auf Steuerkarte gearbeitet. In den Jahren 2007 bis 2010 hatte ich mich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet ohne Anspruch auf irgendwelche Zahlungen. Das Arbeitsamt meldet natürlich auch die arbeitssuchenden bei der Rentenrechnungsstelle wegen der Zeiten. Nun heist es, dass ich durch diese Meldung automatisch sozialversicherungspflichtig werde? Das kann doch nicht sein, wenn man nie Beiträge bezahlt. Ich hätte also Mindesbeträge in die Riesterrente einzhahlen müssen obwohl ich nicht berufstätig bin und auch nicht in die Rente eingezahlt habe. Keiner kann mir richtig Auskunft geben. Wir hätten ja sonst wenigstens die Kinder bei meinem Mann gemeldet aber die Banken haben keine Ahnung. Es kann doch sein, dass man 4 Kinder hat und keine Förderung bekommt weil keiner Ahnung hat. Die Zulassungsstelle muß doch feststellen können, ob man sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat und auch Sozialversicherung gezahlt hat!!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ulriken Lürick,

die Problematik, dass in den vergangenen Jahren von vielen Riestersparern irrtümlich keine Eigenbeiträge gezahlt wurden und deswegen die bereits gezahlten Zulagen zurückgefordert werden mussten, beschäftigte die Presse bereits im Frühjahr. Die Regierung reagierte daraufhin mit einer Pressemitteilung am 04.05.2011:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Alter__und__Vorsorge/Altersvorsorge/20110504-Riester.html?__nnn=true).

Ihre-vorsorge.de berichtete darüber unter

Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf (BR-Drs. 253/11 mit dem Titel „Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)“) wurde im Bundestag in dritter Lesung am 27.10.2011 beraten. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Abweichend vom Grundsatz, dass Riesterbeiträge nicht für vergangene Jahre gezahlt werden können, eröffnet das Gesetz in dieser speziellen Konstellation, für die betroffenen Jahre auf Ihren Riestervertrag jeweils den Sockelbetrag von 60 Euro noch einzuzahlen. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anbieter mitteilen, für welche Jahre diese Einzahlungen erfolgen. Bitten Sie Ihn gleichzeitig, bei der ZfA die Zulagen wieder zu beantragen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Annaam 07.11.2011 | 17:35
Sind Sie sicher, das es an der Meldung beim Arbeitsamt lag? http://www.welt.de/wirtschaft/article12751978/Junge-Eltern-riski…
...am 07.11.2011 | 19:19
nehmen Sie das Anschreiben und sprechen Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der RV vor. dort kann geklärt werden, ob und wenn ja, welche rv-pflicht in diesen Jahren vorgelegen hat. derzeit ist ein gesetz in planung, nach dem die mindestbeiträge für diese fälle nachgezahlt werden können.
DarkKnight RVam 08.11.2011 | 07:31
Hallo Ulriken, wie alt sind die Kinder?? Es könnte sein, dass Sie durch die Geburt der Kinder rentenversicherungspflichtig waren/sind! Durch eine geplante Gesetzesänderung bekommen Sie aber die Chance die Beiträge (Mindestbeitrag 60 Euro) nachzuzahlen. Meines Wissens ist das Gesetz aber noch nicht durch. Wie so oft, haben Bankberater entweder zu wenig Ahnung oder es kümmert Sie nicht, weil Sie an so einem Vetrag nichts verdienen können!!!
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