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Zulassungspflichtiges Handwerk nach zulassungspflichtigem

von Stephan07.05.2012 | 15:12
1704 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, seit Mai 2011 führe ich ein zulassungsfreies Handwerk als Einzelunternehmen aus. Am 30. April diesen Jahres habe ich nach der Altgesellenregelung dieses in ein zulassungspflichtiges Handwerk umgemeldet. Damit falle ich nun seit dem 30. April in die RV-pflicht. Verschiedene Auskunftsstellen und Berater (auch der RV) teilten mir mit, dass die Beiträge nun rückwirkend von Mai 2011 nachgezahlt werden müssten, andere wiederrum sagen es muss erst ab dem 30. April diesen Jahres der Beitrag gezahlt werden, da ab dem Zeitpunkt erst das zulassungspflichtige Handwerk aktiv wurde. Was ist nun richtig?

7 Antworten

KSCam 07.05.2012 | 18:55
Solange ein Handwerk nicht zulassungspflichtig ist muss man auch keine Handwerkerpflichtbeiträge bezahlen.
Stephanam 07.05.2012 | 20:22
vielen lieben Dank! Eine einfache und plausible Antwort. Aber das i-Tüpfelchen wäre noch ein Paragraf dazu, falls es noch zum Widerspruch kommen sollte. Wo kann ich diesen finden?
Batrixam 07.05.2012 | 21:31
Ergänzung: § 2 SGB VI
Batrixam 07.05.2012 | 21:30
Das ergibt sich aus § 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. ... . . . 8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben... Wenn also kein zulassungspflichtiges Handwerk vorlag, so trat auch keine Versicherungspflicht ein.
Batrixam 08.05.2012 | 07:05
noch eine Ergänzung: Wenn Sie bei der Ausübung des zulassungsfreien Handwerks nur einem oder überwiegend einen Auftraggeber und keine in der Summe mehr als geringfügigen Angestellten hatten, dann lag ggf. Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI. Und dann würden die Beiträge rückwirkend gefordert...
Batrixam 08.05.2012 | 07:05
noch eine Ergänzung: Wenn Sie bei der Ausübung des zulassungsfreien Handwerks nur einem oder überwiegend einen Auftraggeber und keine in der Summe mehr als geringfügigen Angestellten hatten, dann lag ggf. Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI. Und dann würden die Beiträge rückwirkend gefordert...
Stephanam 08.05.2012 | 11:39
vielen vielen Dank für die hilfreichen Antworten und die Mühe!!!!!
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