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Experten-Antwort

Zuordnung Hinzuverdienst bei Nachzahlungen

von Henry Barsch06.06.2016 | 13:24
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4 Antworten

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Hallo, ich bin gerade dabei ein Widerspruchsschreiben zu fertigen; doch ggf. kann ich mir das auch sparen, wenn hier unabhängig von meinem konkreten Fall, die Meinung der DRV bestätigt wird: Ich beziehe eine Altersrente und nun wurde per Bescheid der Hinzuverdienst des Vorjahres 2015 geprüft. Mein Arbeitgeber hat dabei für die Monate Januar bis April 2015 jeweils ein Hinzuverdienst von mehr als 450,- EUR bescheinigt. Die DRV möchte nun für die Monate März und April ein Teil der Rente wieder haben. Die Argumentation der DRV versteh ich zwar; ich weiß aber auch, dass die DRV nicht weiß, dass die Höhe der monatlichen Entgelte nur dadurch zu stande kam, weil mein Arbeitgeber RÜCKWIRKEND den Mindestlohn gezahlt hat, sodass ich von ursprünglich weniger als 450,- EUR auf mehr als 450,- gerutscht bin. Meine Widerspruch würde sich darauf richten, dass ich die Nachzahlungen aus dem Monaten Januar bis März erst im April erhalten habe, und ich im April in der Summe weniger als Doppelte erzielte. Gibt es hierzu einschlägige Normen/Regelungen wie mit der Zuordnung von Nachzahlungen zu verfahren ist? In der Hoffnung auf sachdienliche Informationen wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henry Barsch,

„Stern des Südens“ hat bereits die einschlägigen Abschnitte der Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger zitiert - und damit Ihre Frage zutreffend beantwortet.

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3 Antworten

Herz1952am 06.06.2016 | 17:24
Schauen Sie sich bitte mal den Beitrag von "Sepp" an (heute von 17.16 Uhr). Allerdings dürfte bei Ihnen auch der Arbeitgeber "Erklärungsbedarf" haben, gegenüber der SV-Betriebsprüfung. Es dürft zumindest in einem Monat kein Minijob mehr vorliegen, sondern ein Midijob, der "normal versicherungspflichtig" wäre. Aber dies könnte bei einer Betriebsprüfung durch den Prüfer berichtigt werden.
Stern des Südensam 07.06.2016 | 08:58
Die Arbeitsanweisungenzu § 34 meinen: R3.1.2 Nachzahlungen aufgrund von Tariferhöhungen Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Beträge für Zeiten vor oder nach Abschluss des Tarifvertrages gezahlt werden (AGHZVG 2/2010, TOP 4). Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlungen vergleiche Abschnitt 3.1.6. Der Abschnitt wiederum meint: R3.1.6 Einmalzahlungen (...) Eine Einmalzahlung ist IN DEM MONAT als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Die bisherige Rechtsauffassung, wonach eine Einmalzahlung in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, in dem sie gemeldet beziehungsweise bescheinigt wird, wurde aufgegeben (AGHZVG 1/2015, TOP 6). Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Henry Barscham 07.06.2016 | 15:19
vielen Dank. Das hilft ungemein.
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