Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Zuordnung von Kindererziehungszeiten

von sammy29.04.2008 | 13:04
2123 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag, Soweit mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben und keine abweichende Erklärung über die Zuordnung der KEZ abgegeben wurde, wird die KEZ ja grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Eine Erklärung für eine Zuordnung der KEZ zum Vater kann auch nur mit Wirkung für die Zukunft oder rückwirkend für bis zu 2 Monate abgegeben werden. Kann man irgendwie erreichen, dass auch weiter zurückliegende Zeiten dem Vater zugeordnet werden, wenn z. B. im Fall auch noch über keine Leistung entschieden worden ist, oder wird in jedem Fall strikt an der 2-Monatsfrist festgehalten? Eine weitere Frage: Können abgegebene Erklärungen zur Zuordnung nachträglich noch geändet werden, wenn die KEZ bisher in keinem Rentenbescheid binden festgestellt wurde, oder ist man auf Dauer an seine Erklärung gebunden? MFG

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sammy,

eine einmal erfolgte Zuordnung kann grundsätzlich weder von einem Elternteil noch von beiden Elternteilen geändert werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen auf der Grundlage einer abgegebenen Erklärung zugeordnete Zeiten im Rahmen der 2 Monate nochmals anders zugeordnet werden können

(z.B. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Herstellungsanspruchs u.a. bei einer unrichtigen Beratung).

Wurde eine übereinstimmende Erklärung, die die Kindererziehungszeit dem Vater zuordnet, nicht abgegeben, erfolgt die Zuordnung aber auch dann zum Vater, wenn die Eltern nachweisen können, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat (BSG Urteil vom 16.12.1997).

Die überwiegende Erziehung durch den Vater kann dann in einem Kontenklärungsverfahren geltend gemacht werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben, ohne dass eine überwiegende Erziehung festzustellen ist, werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet.

Gerade in dieser Situation kann eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater Sinn machen, wenn Sie innerhalb der Zweimonatsfrist abgegeben wird. Die Kinderzeiten wirken sich aber auch nur dann aus, wenn relativ geringe Rentenanwartschaften (auch im Vergleich zum anderen Elternteil) in dem Zeitraum erworben wurden; Kindererziehungszeiten werden neben eigenen Beiträgen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Grundsätzlich ist es so, dass das "nicht Kennen" einer Vorschrift nicht vor Folgen schützt. Nach meiner Kenntnis wird das Aufklärungsschreiben so rechtzeitig zugesandt, dass Sie noch rechtzeitig eine Erklärung abgeben können.

Bereits im Gesetzestext wird die Zweimonatsfrist ausdrücklich genannt. Eine weitere Auslegung durch die Verwaltung kann daher nicht möglich sein.

Nach meiner Erfahrung erübrigt sich in der Regel die gemeinsame Erklärung nach einer Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse: schließlich gibt es einen Grund, diese Zeiten nunmehr dem Vater zuordnen zu wollen. Meistens war der Vater dann nicht so stark ins Erwerbsleben eingebunden, wie die Mutter.

2 Antworten

Wolfgangam 29.04.2008 | 16:34
> Werden die Versicherten eigentlich auf die Möglichkeit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten durch gemeinsame Erklärung hingewiesen? Die Meldestellen geben die Geburtsdaten zentral an die RV weiter. Von dort erhält man dann in den ersten 1 - 2 Monaten nach der Geburt ein Aufklärungsschreiben, das besonders auf die Zuordnungsmöglichkeit zum Vater und die Fristen eingeht. Verfahren wurde zu Beginn der 90er (?) eingeführt. Die Zuordnung 'per gemeinsamer Erklärung' ist auf 2 Monate rückwirkend beschränkt. Ist Sinn dieser Erklärung, ohne Prüfung des Erziehungsumfangs der Eltern. Ansonsten wird das Kind dem Elternteil zugeordnet, der das Kind allein erzieht. Ohne Erklärung, ohne Frist - das kann dann auch der Vater sein. Ob die unterschiedliche Behandlung von Vater/Mutter in dieser Frage gerecht ist, steht auf einem anderen Blatt. Der Gesetzgeber hat hier sicher lebensnah entschieden, um den Verwaltungsaufwand gering(er) zu halten. Gemeinsam geht den Eltern ja auch nichts verloren - und bei Scheidung kommt der Wert dieser Zeit bei beiden zur Geltung. Gruß w.
sammyam 29.04.2008 | 14:07
Hallo, Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort! Leider kann ich Ihrer Äußerung keine eindeutige Antwort auf meine 1. Frage entnehmen. Ist eine Zuordnung durch gemeinsame Erklärung für mehr als 2 Monate rückwirkend möglich, oder scheidet das kategorisch aus? Werden die Versicherten eigentlich auf die Möglichkeit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten durch gemeinsame Erklärung hingewiesen? Und wie wird verfahren, wenn der Versicherte erst im Nachhinein von der Möglichkeit erfährt und daher die 2 Monatsfrist versäumt hat? Vielen Dank und einen schönen Abend noch...
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026