Hallo Len,
zum Ausgleich für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn derim Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz mit dem für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmten vorläufigen Durchschnittsentgelt multipliziert und durch den Zugangsfaktor der vorzeitigen Rente wegen Alters geteilt
wird.
Das Ergebnis des Berechnungsschrittes „Beitragssatz mal vorläufiges Durchschnittsentgelt“ ergibt die sogenannten
Umrechnungsfaktoren. Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich veröffentlicht und gebendie für einen Durchschnittsverdienst im jeweiligen Jahr zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge wieder.
Für geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen
Rentenversicherung sowie für geminderte persönliche Entgeltpunkte [West] und Entgeltpunkte (Ost) gelten jeweils unterschiedliche Umrechnungsfaktoren.
In Ihrem geschilderten Sachverhalt würden hierfür der Wert "Ost" zugrunde gelegt.