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Experten-Antwort

Zuordnung zu den Rechtskreisen

von Schilas Mama12.02.2015 | 19:42
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5 Antworten

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Hallo liebe Forenmitglieder, sehr geehrte Experten, Zwischen dem 01.09.2014 und dem 03.02.2015 wurde die Zuordnung zum Rechtskreis in meinem Versicherungsverlauf geändert. Ich war in der allgemeinen Rentenversicherung versichert - bis 22.04.1995. Danach etwas über 6 Monat im Beitrittsgebiet, bis das Unternehmen in Konkurs ging. Anschließend erhielt ich ALG I. Beim Rentenverlauf vom 01.09.2014 war diese ALG Zeit dem Beitrittsgebiet zugeordnet. Im Rentenbescheid vom 03.02.2015 ist diese Zeit nun der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Wie wird die Zuordnung zu den Rechtskreisen festgelegt. Offensichtlich reichen 6 Monate in einem Rechtskreis nicht aus. Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfestellung. In der Hoffnung, die restlichen Hürden bis zu einem ruhigen Rentnerdasein zu überwinden verbleibe ich mit vielen Grüßen Christina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Unterscheidung von DRV Bund (Rentenversicherung der Angestellten) und DRV Land (Rentenversicherung der Arbeiter) gibt es so seit Januar 2005 nicht mehr. Allerdings wird bei der Bearbeitung von Vorgängen / Anträgen noch bzgl. der Zuständigkeit getrennt (die Zuständigkeit ist Zufall bei der Vergabe einer Versicherungsnummer).

Ob Ost oder West Entgeltpunkte (Rechtskreis) hängt vom Ort des Arbeitsplatzes oder der Agentur für Arbeit ab. Die Dauer hat keinen Einfluss darauf.

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4 Antworten

Sozialröchler?am 12.02.2015 | 19:59
Bei einem Umzug des Leistungsempfängers ändert sich an der Zuordnung von Entgeltpunkten nichts, solange die Leistung aus dem gleichen Bemessungsentgelt erbracht wird. Maßgebend für die Berechnung der Leistungen und für die Zuordnung ist das im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielte Bemessungsentgelt. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld umfasste bis zum 31.12.1997 grundsätzlich die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate der beitragspflichtigen Beschäftigungen vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 112 AFG). Ggf. beantragen Sie die Berichtigung oder eine Begründung, warum die Änderung vorgenommen worden ist. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Schilas Mamaam 12.02.2015 | 20:38
Hallo liebe Fories, vielen Dank für die Unterstützung. In typischer Buchhaltermanier (trotz Rentendasein ) Christina kanns nicht lassen, habe ich inzwischen nachgerechnet. Es ist zwar eine erschreckende Verschiebung in den Entgeltpunkten - aber - finanziell ist es ein Pinatz. Die DRV Bund hat es wohl gut mit mir gemeint. - oder Günstigerprügung - ------schmunzel------- Ich bekomme durch diese Hin- und Herschieberei exakt 0,27 € mehr an Altersrente. Hallo Ihr - bitte nicht neidisch sein - ich habs doch wirklich verdient !!!!!!! LG Christina
zeldaam 15.02.2015 | 13:37
Aua, lieber Experte, Sie kennen aber schon ihre eigene RAA hinsichtlich des Rechtskreises bei Sozialleistungen ? : http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
Deutsche Rentenversicherung
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