Die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Regelung zur Verlängerung der Zurechnungszeit gilt nur für Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn AB 01.01.2019. Wie Sie schreiben, wurde durch einen sozialgerichtlichen Vergleich festgestellt, dass Sie seit 05.04.2015 (Datum der Rentenantragstellung) erwerbsgemindert sind und ab 01.05.2015 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Der Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung wurde auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung festgelegt. Ihre Rente beginnt daher zum 01.05.2015 (Beginn des Folgemonats) und wird von der neuen Regelung der Zurechnungszeit deshalb NICHT erfasst. Wann die tatsächliche Auszahlung/Nachzahlung der Rente erfolgt, ist dabei unerheblich. Auch der Versicherungsverlauf ist bezüglich Ihrer Zeiten des Zivildienstes 1993/1994 korrekt. Es werden keine Entgelte aufgeführt, da die Beiträge für Wehr- und Zivildienst vom Bund getragen werden. Für die Rentenberechnung werden für diese Zeiten 60 % der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt.