Hallo Margitta,
eine Zurechnungszeit wird bei Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt, sofern diese vor Erreichen des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Sofern eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung weiterbewilligt wird, ergibt sich durch eine Verlängerung der Zahlung keine neue Berechnung der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Leistungsfall der Erwerbsminderung und endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine sich daran anschließende Altersrente würde mindestens in der Höhe gezahlt wie die vorherige Rente aufgrund der bestehenden Besitzschutzregelung. Die Besitzschutzregelung findet immer dann Anwendung, wenn innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall einer Rente eine erneute Rente zu zahlen ist