Nehmen wir mal an Ihr Versicherungsverlauf ist vollständig geklärt. Dann klingt der erste Teil Ihres Beitrags nach einer deutlichen Lücke in der jüngeren Vergangenheit. Dazu könnte man vorsichtig formuliert bemerken, dass das Ansammeln weiterer Beitragszeiten durch KG-Bezug nicht unbedingt was bringt. Häufig wird der Beginn der letzten durchgehenden Erkrankung als Leistungsfall festgelegt. Dann wäre von dem Datum aus rückwärts die 5-J-Frist zu bilden. Die weiteren Beitragszeiten in die Zukunft zählen dafür nicht. Freiwillige Beitragszeiten helfen hier nicht, weil "Pflichtversicherung" gefordert ist. Ist die Lücke wirklich vorhanden, oder liegen Anrechnungszeiten in der Vergangenheit??
Zum anderen wäre abwarten und RT-Antrag erst später stellen vielleicht doch eine Lösung, weil in manchen Fällen der Leistungsfall auf das Antragsdatum gelegt wird. Das wäre der Fall, wenn der Verlauf der Krankheit zum Schlimmeren verläuft und nicht schon zu deren Beginn vom aufgehobenen Leistungsvermögen gesprochen werden kann.
Teil 2: Die Zurechnungszeit liegt im Zeitraum vom Leistungsfall bis zum Ende des Monats wo (neuerdings) das 62. Lebensjahr vollendet wird.
Da es sich nicht um eine Beitragszeit handelt, wird die Bewertung über den Durchschnittswert aller (!) zuvor vorhandenen Beitragszeiten vorgenommen.
Daher kann ein jüngerer Arbeitnehmer in seiner jährlichen Renten-Info unter Erwerbsminderungsrente einen deutlich höheren Betrag ablesen als bei der darauffolgenden Regelaltersrente. Sehen Sie dort bitte mal nach.
Da hier im Forum keine allzu persönlichen Umstände dargelegt werden sollten, empfehlen wir den Besuch einer Beratungsstelle.
...wie ich diesen 'übersichtlichen' Buchstabensalat 'liebe'.
HINT: Für einen regulären Absatz/strukturierten Langtext empfiehlt sich es sich, die ENTER-Taste 2x zu betätigen ;-)
Gruß
w.
Ansonsten, Sprache fein zelebriert: "Olaf Schubert, Wem seine Jacke gehörtn die" - youtube-link findet Ihr schon ...
He Sabbel-w., toll, dieser Kommentar von Dir hilft bestimmt jedem weiter. Da könnte man auch sagen: Blabla blubber sabbel burrrrz, mann, das gilt doch nur nen Furz.('Kammtext')...wie ich diesen 'übersichtlichen' Buchstabensalat 'liebe'. HINT: Für einen regulären Absatz/strukturierten Langtext empfiehlt sich es sich, die ENTER-Taste 2x zu betätigen ;-) Gruß w. Ansonsten, Sprache fein zelebriert: "Olaf Schubert, Wem seine Jacke gehörtn die" - youtube-link findet Ihr schon ...
@W*lfgang: mmmmh, das verstehe ich nicht. Ich schrieb doch, dass - wenn erst einmal ein Anspruch gegeben ist - dieser durch (lückenlose!) freiwillige Beiträge nur aufrecht erhalten werdern kann. Oder war das missverständlich formuliert? @Gacki: von Ihnen bitte keinen Kommentar, warten Sie bitte mit dem Gackern, bis das zu legende Ei den Umfang eines Straußeneis übertrifft.Die freiwilligen Beiträge _erhalten_ einen Anspruch auf EM-Rente, wenn dieser aufgrund der geschilderten Voraussetzungen (36 aus 60) gegeben ist.Hallo senf-dazu, da fehlt wohl an entscheidender Stelle ein 'nicht' ;-) ...was Sie ja auch im Folgesatz richtig stellen. Gruß w.
Ja das war missverständlich und falsch und @W*lfgang hat recht. Mit freiwilligen Beiträgen kann man nach Erfüllung der Voraussetzungen 36/60 keinen Anspruch "aufrechterhalten". Es gibt allerdings eine Sonderregelung zum Thema "Aufrechterhaltung": Wenn vor dem 1.1.1984 bereits 60 Kalendermonate Versicherungszeit vorhanden waren und der Zeitraum ab 1.1.1884 bis zum Eintritt des Leistungsfalles lücklos mit rentenrechlichen Zeiten belegt ist sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt (§ 241 Abs. 2 SGB VI) Hier können also freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung beitragen. GigiHallo senf-dazu, da fehlt wohl an entscheidender Stelle ein 'nicht' ;-) ...was Sie ja auch im Folgesatz richtig stellen. Gruß w.@W*lfgang: mmmmh, das verstehe ich nicht. Ich schrieb doch, dass - wenn erst einmal ein Anspruch gegeben ist - dieser durch (lückenlose!) freiwillige Beiträge nur aufrecht erhalten werdern kann. Oder war das missverständlich formuliert?
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