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Experten-Antwort

Zurechnungszeit als Anrechnungszeit bei Arbeitslosengeld

von Inge30.08.2023 | 13:14
739 Ansichten
5 Antworten
Meine Erwerbsminderungsrente wurde rückwirkend bewilligt. Bis zur Bewilligung erhielt ich Kranken/Arbeitslosengeld. In der Erwerbsminderungsrente wurde diese Zeit als Zurechnungszeit bewertet und ich erhielt den Durchschnuttswert an Entgeltpunkten meines Lebens. Wie ist diese Zeit nun bei der Altersrente zu bewerten? Ich hörte , dass dabei gelegentlich Fehler passieren, die zu geringeren Altersrenten führen, weil diese Zeit nicht als Anrechnungszeit bewertet würde .

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.08.2023 | 14:03

Hallo Inge,

 

die Zurechnungszeit vor und während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung wird beim Wechsel in die Altersrente zu einer Anrechnungszeit. Wurden neben einer Zurechnungszeit Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld gezahlt, liegen beitragsgeminderte Zeiten vor. 

 

Diese beitragsgeminderten Zeiten erhalten immer die Bewertung, die sich aus den gezahlten Pflichtbeiträgen ergibt. Wenn die Bewertung, die die Zeiten als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten erhalten würden, höher ist, gibt es die Differenz als Zuschlagsentgeltpunkte dazu. (Anmerkung: Die Zuschlagsermittlung erfolgt aber nicht monatsweise, sondern für alle gleichartigen beitragsfreien Zeiten in Summe).

 

Die Berechnung können Sie in den Berechnungsanlagen zum Rentenbescheid nachvollziehen. Diese Anlagen müssten Sie allerdings gesondert anfordern, da sie in der Regel nicht mit dem Rentenbescheid versendet werden.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 31.08.2023 | 06:45
Abschläge schrieb
hmmm.... diese Berechnungen werden aber auch in den kompletten Berechnungsunterlagen nicht ersichtlich sein, denn es wurde ja jetzt erst gerade aktuell die Erwerbsminderungsrente und noch nicht eine dieser dann nachfolgenden Altersrente bewilligt.

Hallo Abschläge,

 

die Frage von Inge lautete: "Wie ist diese Zeit nun bei der Altersrente zu bewerten?".

 

Aufgrund dieser Frage bezieht sich meine Antwort ausschließlich auf die Berechnung der Altersrente, nicht auf die Erwerbsminderungsrente.  Das gilt auch für den Hinweis, die Berechnungsanlagen ggf. anzufordern; gemeint sind die Berechnungsanlagen der Altersrente (sobald diese bewilligt wurde). Inge befürchtet ja, dass bei der Berechnung der Altersrente Fehler passieren könnten. Das kann Sie nur überprüfen, wenn sie zu gegebener Zeit die Berechnungsanlagen der Altersrente anfordert und auf Fehler prüft.

 

P. S.: Die Ausführungen in Ihrer Antwort beziehen sich (bis auf die letzten beiden Absätze) ausschließlich auf die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung und beantworten daher nicht die von Inge gestellte Frage, wie die Zeiten bei der Altersrente zu bewerten sind.  

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

3 Antworten

Mondkindam 30.08.2023 | 13:22
Wenn Sie Kranken- bzw. Arbeitslosengeld erhalten haben, ist das keine Anrechnungszeit sondern eine Beitragszeit. Bei der Berechnung der Altersrente wird die Zurechnungszeit zur Anrechnungszeit und es ergibt sich dann für die Zeit in der Sie auch Kranken- bzw. Arbeitslosengeld erhalten haben eine beitragsgeminderte Zeit.
Abschlägeam 30.08.2023 | 13:47
Dann lesen Sie bitte noch einmal in Ihrem Rentenbescheid nach (auch im Anhang Versicherungsverlauf). Die Voraussetzungen sind erfüllt seit Datum xx und der Rentenbeginn ist ab Datum xx. Das erste Datum ist der Leistungsfall = Eintritt der Erwerbsminderung, dies kann ein krummer Tag sein. Der Rentenbeginn ist immer ein 01. Bis zum Ablauf des Monats 'Leistungsfall', wird alles, was Sie bis dahin erworben haben berechnet. Und auch wenn Sie in dieser Zeit z.B. bereits Krankengeld bezogen hatten (mit geringeren Beiträgen also), wäre das nicht schlimm. Denn es wird eine Vergleichsberechnung gemacht, bei der vier Jahre vor Leistungsfall ausgeklammert werden (um z.B. so etwas zu berücksichtigen) und es wird dann nur mit den für Sie besseren Werten weiter gerechnet. Die Zurechnungszeit, die dann mit diesem Wert hochgerechnet wird, beginnt dann nach Leistungsfall und die Dauer der Zurechnungszeit hängt vom Rentenbeginn ab. (das ist dann auch im Versicherungsverlauf vermerkt). Ab Zahlung der Rente treffen bei rückwirkend bewilligter EM-Rente dann Krankengeld/Arbeitslosengeld und Rente zusammen. Hier wird dann aufgrund der 'Erfüllungsfiktion' aus diesen bereits erhaltenen Leistungen 'Rente' und die Vorleistenden haben einen Erstattungsanspruch, der aus dem Nachzahlungsbetrag Ihrer Rente geleistet wird. Das wird monats- bzw. tagesgenau abgerechnet und ist auf den Zahlbetrag Ihrer Rente begrenzt. Wenn also z.B. Ihr Krankengeld 1.000,00 EUR betrug und Sie nun nur 800,00 EUR Rente bekommen, bekommen Sie für den betroffen Monat nix, müssen die 200 EUR aber auch nicht selbst bezahlen. Entsprechend, wenn es ALG war. Wenn dies dann also soweit alles stimmig erscheint (selbst für Sie als Laie), dann dürfen Sie erst einmal ein paar Jahre beruhigt schlafen (oder wie lange ist es noch hin bis zu einer Altersrente?), denn da warten wir erst einmal noch kommende Gesetze ab... Aktuell würde eine spätere Altersrente aufgrund des Besitzschutzes nicht geringer ausfallen dürfen als die davor bezogene EM-Rente, sofern zwischen beiden Rentenansprüchen maximal 24 Monate liegen.
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