Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zurechnungszeit bei halber Erwerbsminderungsrente

von Reiner22.02.2020 | 09:45
162 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, bei meiner halben Erwerbsminderungsrente wg. Berufsunfähigkeit (vor 1961 geboren) wurde ja die Zurechnungszeit verlängert. Wie ist das denn, wenn ich dann volle Rente bekomme? Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit dann auch für die andere Hälfte der Rente, oder bleibt für die andere Hälfte die Zurechnungszeit nur bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit? Gruß Reiner

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Reiner,

wir verweisen auf den Beitrag von „Modi1969“. Eine Berechnung der Rente erhalten Sie von der zuständigen, kontoführenden DRV auf mündliche oder schriftliche Anfrage.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

1. In der "halben Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" (sogenannte Rente wegen Berufsunfähigkeit) wurde eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Das Ende der Zurechnungszeit ist aus dem Rentenbescheid ersichtlich.

2. Wenn diese "Rente wegen Berufsunfähigkeit" in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird, wird aufgrund des neu ermittelten Rentenbeginns eine neue Zurechnungszeit ermittelt (z. B. bis zum 65. Lebensjahr und 8 Monate).

In dieser Folgerente wird dann die in der bisherigen Rente ermittelte Zurechnungszeit, als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezugs berücksichtigt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Modi1969am 22.02.2020 | 12:49
Hallo, wenn bei Ihnen nach bisheriger teilweiser EM eine volle EM festgestellt wird und diese Rente nach dem 31.12.2018 beginnt, wird die verlängerte Zurechnungszeit bis Lebensalter 65+ in der vollen EM-Rente enthalten sein.
Max4.0am 22.02.2020 | 13:08
Hallo Modi, sind Sie sicher? Bisher hatte ich immer die Info, dass die zum Zeitpunkt der tlw. EM zu berücksichtigende - niedrige - Zurechnungszeit lebenslang bleibt, und falls dann eine volle EM festgestellt werden sollte, die dann gültige - höhere - Zurechnungszeit angerechnet wird, aber nur auf den 2. Teil der EM. In meinem Fall: Tlw. EM seit 4/2018 - volle keine Ahnung, vielleicht ja, vielleicht nein bis zur regulären Altersrente, je nach gesundheitlichem Zustand. Angedacht ist die Beantragung einer vollen derzeit nicht.
Reineram 22.02.2020 | 18:09
Es wurde keine volle EM festgestellt. Welche Zurechnungszeit gilt dann für die zweite Hälfte der Rente, die nicht mit Eintritt des Rentenalters bezahöt wird?
Reineram 22.02.2020 | 18:11
Korrektur: Es wurde keine volle EM festgestellt. Welche Zurechnungszeit gilt dann für die zweite Hälfte der Rente, die erst mit Eintritt des Rentenalters bezahlt wird?
Siehe hieram 22.02.2020 | 20:07
Hallo, wenn bei Ihnen nach bisheriger teilweiser EM eine volle EM festgestellt wird und diese Rente nach dem 31.12.2018 beginnt, wird die verlängerte Zurechnungszeit bis Lebensalter 65+ in der vollen EM-Rente enthalten sein.
Korrektur: Es wurde keine volle EM festgestellt. Welche Zurechnungszeit gilt dann für die zweite Hälfte der Rente, die erst mit Eintritt des Rentenalters bezahlt wird?
Zeiten oder zusätzlich EP, die sich auf die "zweite Hälfte" der Rente auswirken, können Sie durch die sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit erhalten, die Sie (???) neben Ihrer teilweisen EM-Rente ausüben. Konkreter gesagt: es wird hier nicht, wie bei einer EM-Rente, hochgerechnet, als hätten Sie bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiter gearbeitet, wenn Sie das nicht getan haben. "Schlimmstenfalls" wird Ihre Regelaltersrente in etwa doppelt so hoch sein, wie ihre teilweise EM-Rente zum Zeitpunkt in den Eintritt der Regelaltersrente. Sie können sich hier https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ eine RentenAUSKUNFT anfordern, aus der Sie Ihren derzeit aktuellen Stand entnehmen können.
Modi1969am 23.02.2020 | 09:58
Hallo Reiner, wenn Sie aus einer Teil-EM-Rente in Altersrente wechseln, wird aus der Zurechnungszeit, die in der Teilrente enthalten war, eine Anrechnungszeit, die dann in der Alterente mit dem Schnitt aller Beiträge bis Altersrentenbeginn zu bewerten ist. Es bilden sich für die Altersrente neue Entgeltpunkte, die dann mit den Entgeltpunkten, die der Teil-EM-Rente zugrunde lagen (dort ist die Zurechnungszeit der Teil-EM-Rente enthalten..) verglichen werden. Die höheren EP sind besitzgeschützt. Da die Altersrente einen doppelt so hohen Rentenartfaktor hat, wie die Teil-EM (1,0 bei Altersrente gegen 0,5 bei Teil-EM), wird sich der Zahlbetrag wenigstens verdoppeln. Auf diesem Wege wird dann-wenn man so will- die Zurechnungszeit der Teil-EM in der Altersrente voll verrentet. Fordern Sie beim Rententräger eine Probeberechnung zur Umwandlung der Teil-EM in Altersrente an (ca. 3 Monate vor Altersrentenbeginn), dann können Sie es schwarz auf weiss nachvollziehen. Die Anforderung einer Rentenauskunft wird nicht helfen, da bei Rentenbezug Rentenauskünfte nicht mehr laufen (in Auskunft kann kein Besitzschutz geprüft werden..), es muss eine Umwandlungsberechnung her...
Max4.0am 24.02.2020 | 11:06
Hallo Experten, und wie sieht es mit der Zurechnungszeit aus, wenn man von einer halben in eine volle EM wechselt VOR Erreichen der Regelalterszeit? Siehe POST 4 in diesem thread.
Max4.0am 25.02.2020 | 14:08
Könnten bitte die Experten hier die Aussage in Post 4 klarstellen, revidieren, ergänzen, erläutern? Danke!
Max4.0am 27.02.2020 | 12:39
Könnten bitte die Experten hier die Aussage in Post 4 klarstellen, revidieren, ergänzen, erläutern? Danke!
Ein wenig Geduld würde Dir nicht schaden!
Naja, der ursprüngliche Post ist ja nun schon älter - und meine Frage durchaus legitim. Da kann man schon mal nachhaken und sich fragen, warum die Experten das nicht beantworten (können). Betrifft ja auch andere: Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn eine einstmals tlw. in eine volle EM unabhängig von der Altersrente umgewandelt wird. Zumal es widersprüchliche Aussagen dazu gibt; siehe oben.
Antwortam 27.02.2020 | 13:08
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Ein wenig Geduld würde Dir nicht schaden!
Naja, der ursprüngliche Post ist ja nun schon älter - und meine Frage durchaus legitim. Da kann man schon mal nachhaken und sich fragen, warum die Experten das nicht beantworten (können). Betrifft ja auch andere: Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn eine einstmals tlw. in eine volle EM unabhängig von der Altersrente umgewandelt wird. Zumal es widersprüchliche Aussagen dazu gibt; siehe oben.
So viel Interessenten scheint es dann doch nicht zu geben. Im Übrigen hat der Experte auf die Anforderung einer Proberentenberechnung verwiesen , aus der die Antwort dann ersichtlich ist.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026