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Experten-Antwort

Zurechnungszeit und Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente

von Albert11.08.2019 | 13:33
62 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin letzt 63 Jahre und will Erwerbsminderungsrente beanratragen. Vor 2 Jahren erkrankte ich schwer, sodass der Rentenbeginn wohl 2017 sein wird. Welche Zurechnungszeit habe ich und welchen Rentenabschlag? Gilt die erhöhte Zurechnungszeit bis 65 + 8 Monate auch, ween der Rentebeginn zurück auf 2017 verlangert wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Albert,

die vorhergehenden Hinweise von KSC und DRV sind zielführend.

Ergänzend sei bemerkt, dass auch ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen, den Sie eventuell in den letzten Jahren seit Ihrer Erkrankung gestellt haben,im Rahmen eines Antragsverfahrens auf eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend als entsprechender Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gewertet werden könnte. Man spricht dann von einer „Umdeutung“ des Reha-Antrages in einen Rentenantrag. Damit könnte man dann auch wieder zu einem früheren Rentenantragsdatum kommen, verbunden mit den bereits beschriebenen Konsequenzen.

Zusammengefasst bedeutet dies für Sie:

Verbindliche Antworten auf Ihre Fragen können Sie nur von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten, indem Sie den entsprechenden Antrag stellen.

Dies können Sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts-und Beratungsstelle oder mit einer/m Versichertenältesten / Versicherternberater/in in Ihrer Nähe erledigen. Sie können diese an folgender Stelle im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung suchen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Sie können einen Antrag aber auch an folgender Stelle im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung online stellen:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

KSCam 11.08.2019 | 14:03
...und auch die Abschläge hängen von mehreren Faktoren ab: Leistungsfall Rentenantrag Zeit- oder Dauerrente und kann daher nicht vorhergesagt werden. Fazit: Antrag stellen, die Entscheidung abwarten und schon wissen Sie es genau. Vielleicht gibts ja auch gar keine EM Rente.
DRVam 11.08.2019 | 14:00
Nur der Rentenbeginn ist ausschlaggebend für die Zurechnungszeit. Dieser wiederum richtet sich nach dem Leistungsfall, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt und wann der Antrag gestellt wurde. Vermutlich wird der Rentenbeginn danach in 2019 liegen. Gewissheit haben Sie aber erst, wenn der Rentenbescheid vorliegt. Daher stellen Sie den Antrag und warten die Entscheidung ab. Spekulationen werden Ihnen nicht weiterhelfen!
KSCam 11.08.2019 | 14:00
Sehr unwahrscheinlich dass heute ein Rentenbeginn 2017 herauskommt wenn bis heute keine Rente beantragt wurde. Wird morgen die Rente beantragt und der Eintritt der EM läge im Jahr 2017, würde die Rente wohl zum 01.08.2019 beginnen und hätte die neue Zurechnungszeit. Um einen Rentenbeginn vor 2019 und damit die schlechtere Zurechnungszeit zu bekommen müsste der Rentenantrag längst gestellt sein oder ein Rehaantrag von vor vielen Monaten müsste in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Dazu braucht es viel Spekulation, bzw. genaue Kenntnis des einzelnen Vorganges.
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