Guten Tag Hildegrad,
wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen (bei Ihnen unter 3 Stunden täglich), auf dem die Erwerbsminderungsrente basiert. Wird dies nicht beachtet, ist der Anspruch auf die EM-Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet.
Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt. Zum Pflegegeld zählt das Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5. Ob sich die Pflegezeiten tatsächlich auf die später zu zahlende Altersrente auswirken, hängt aber auch davon ab, ob die Pflegebeitragszeiten mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen und wie hoch diese bewertet ist.
Wer berät Sie dahingehend: Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger. Buchen Sie gerne einen Termin!
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung