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Experten-Antwort

Zurechnungszeiten für Erwerbsminderungsrentner

von Bergdoktor31.01.2019 | 21:06
107 Ansichten
5 Antworten

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Meine Frage an alle Experten, die neuen Zurechnungszeiten für EMR ab 1.1.19 gelten ja nur für neu Rentner.Wie läuft folgener Fall ab:Er bekommt die halbe EMR wegen Berufsunfähigkeit ab den 01.08.16 unbefriestet. Schwerbehinderung liegt vor 50% unbefristet.Der Antragsteller könnte im Juli 2019 in die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen,mit 10,8% Abzug,die er ja auch schon bei der halben EMR hat.Wie wird die Rente jetzt berechnet? Ist er ab den 1.Juli halber neu Rentner und kann von den neuen Zurechnungszeiten provitieren? Oder sollte er die volle Erwerbsminderung beantragen? Beim Arbeitsamt ist er seit Januar 2019 abgemeldet.Weil es kein geeigneten Arbeitsplatz für Ihn gibt. Wie läuft die sache für Ihn ab. Danke für die Antworten. Der Bergdoktor.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bergdoktor,

die durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz beschlossene Verlängerung der Zurechnungszeit kommt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab 2019 zum Tragen. Bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird eine Zurechnungszeit jedoch grundsätzlich nicht ermittelt.

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4 Antworten

Bergdoktoram 01.02.2019 | 17:32
Da er nur halber EMR ist,sollte die volle EMR beantragt werden? Kann man beide Rentenarten beantragen,die volle EMR und die Altersrente für Schwerbehinderte? Die Vorraussetzungen für die Schwerbehinderten Rente liegen vor 50% GdB,Alter 61 Jahre.Bei Beantragung der vollen EMR müsste ja wieder ein neues Gutachten vom Medzinischen Dienst erstellt werden,der ausgang wäre ungewiss,richtig? Falls die Begutachtung zu dem Ergebnis kommt das eine volle EMR vorliegt,müsste ja für die neue Hälfte auch die Verbesserung zum tragen kommen? Zurechnungszeit bis 65 und 8 Monate für die zweite Hälfte der EMR. "Experten -Antwort vom 28.01.2019 bei der Berechnung der vollen EMR würden die für die bisherige Berechnung der EP. zur Hälfte bleiben.Die bisher bei der bisher bezogenen teilweisen EMR nicht berücksichtigten Zeiten würden in die neue Bewertung "normal" mit einfließen und nach dem aktuell geltenden Rechtslage bewertet"
KSCam 01.02.2019 | 18:04
Sie können ja die volle EM Rente beantragen, durchlaufen den ganz normalen Prozess mit ungewisser Dauer und ungewissem Ausgang - die volle EM Rente könnte ja auch in 5 Monaten abgelehnt werden. Wenn Sie dann die volle EM Rente haben (vielleicht mit einem Rentenbeginn 2018) können Sie umgehend Altersrente beantragen, die dann nicht weniger sein kann als die vorangegangene EM Rente. Oder Sie beantragen gleich die AR und haben kein "Gedöhns" mit Gutachten, etc. und haben in kurzer Zeit Ihren AR Bescheid. Sie entscheiden - Ob einfach oder kompliziert bürokratisch! Vielleicht ein paar Euro mehr oder weniger.
Bergdoktoram 01.02.2019 | 18:28
Ja,so habe ich ihm das auch Erklährt.Er bekommt die halbe EMR wegen Berufsunfähigkeit.Beim Arbeitsamt ist er auch schon Abgemeldet.Es läßt sich kein Teilzeitarbeitsplatz finden.Es steht nur die halbe Rente und ein Mini-Job zu Verfügung. Die sogenante Arbeitsmarkt-Rente greift auch nicht.
SEam 02.02.2019 | 13:25
Vertrauensschutz für ältere Versicherte Langjährig Versicherte erhalten die EM-Rente aufgrund einer Vertrauensschutzregelung (§ 77 Abs. 4 SGB VI) bereits bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren abschlagfrei. Das bedeutet: Sie können bereits mit 63 Jahren eine EM-Rente in der Höhe erhalten, wie sie ihnen ansonsten erst mit 65 Jahren und acht Monaten (gilt für den Jahrgang 1954) zustehen würde. Für später Geborene gilt ein noch höheres reguläres Rentenalter. Die Hürden für die Inanspruchnahme dieser vorteilhaften Regelung sind gar nicht so hoch. Wer beim Eintritt der EM 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten (vor allem wegen Kindererziehung) nachweisen kann, profitiert von dieser Regelung. Zudem werden auch bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten mitgerechnet. Ab 2024 gilt diese vorteilhafte Regelung allerdings nur noch für einen eingeschränkteren Personenkreis. Dann müssen (statt 35) 40 Jahre mit den genannten Zeiten nachgewiesen werden, um die EM-Rente bereits mit 63 Jahren abschlagfrei erhalten zu können. Bei Antragstellung zweigleisig fahren Nun lohnt es sich für Ältere ab (knapp) 61 Jahren, die größere gesundheitliche Handicaps haben, zweigleisig zu fahren: Vorrangig sollten sie die EM-Rente und – nur für den Fall, dass dieser Antrag abgelehnt wird – ein vorzeitiges Altersruhegeld beantragen. Wird die EM-Rente nicht bewilligt, dann gibt es eben nur die niedrigere vorgezogene Altersrente. Weil die Anträge auf eine vorgezogene Altersrente weit weniger Prüfaufwand erfordern, werden diese meist bewilligt werden, bevor eine Entscheidung über den Antrag auf eine EM-Rente vorliegt. Falls dann – möglicherweise einige Monate später – für den denselben Zeitraum eine höhere EM-Rente bewilligt wird, besteht von Anfang an Anspruch auf diese höhere Rente. Dies ist in § 89 Abs. 1 SGB VI nun durch eine im jüngsten Rentenpaket vorgenommene Einfügung im SGB VI ausdrücklich geregelt. Danach ist in solchen Fällen »der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben«.
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