Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zurechnungszeiten und Regelaltersrente

von Ralf22.07.2022 | 14:19
636 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich beziehe derzeit noch eine Erwerbminderungsrente, Arbeitsmarktrente. Ich werde in einem Jahr die Regelaltersrente beantragen können. Die Zurechnungszeiten betragen 4 Entgeltpunkte. Meine Regelaltersrente wird wahrscheinlich höher ausfallen als die derzeitige Erwerbsminderungsrente. Was ich im Augenblick nicht verstehe, bleiben diese 4 Entgeltpunkte der Zurechnungszeiten erhalten und werden bei der Regelaltersrente als Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten hinzuaddiert ? Oder werden diese 4 Entgeltpunkte bei der Regealtersrente nicht mehr berücksichtigt, fallen weg ? Vielen Dank für Ihre Hilfe ! Ralf

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralf,

aus der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) in der Erwerbsminderungsrente wird in der Altersrente eine Anrechnungszeit (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB VI), die auch als solche berechnet wird, also über die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Da der Gesamtleistungswert in der Altersrentenberechnung zwangsläufig von dem Wert in der Berechnung der Erwerbsminderungsrente abweicht, kann die Frage, ob diese Zeit eine gleich hohe, höhere oder niedrigere Anzahl an Entgeltpunkten erzielt, nicht pauschal beantwortet werden.

Pflichtbeitragszeiten, die parallel zu Anrechnungszeiten liegen, führen dazu, dass in der Berechnung zunächst die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen ermittelt werden, und dann in der Gesamtleistungsbewertung der Punktewert der Zeit als Anrechnungszeit ermittelt wird (Vergleichsbewertung). Sollte der Punktewert als Anrechnungszeit höher sein, als die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen, fließt die Punktedifferenz als Zuschlag in die Rentenberechnung ein. Haben die Pflichtbeiträge den höheren Wert, wirkt sich die parallele Anrechnungszeit in der Berechnung nicht aus.

Ob Ihre Altersrente höher ausfällt, als die Erwerbsminderungrente, hängt aber nicht allein von der Bewertung der Zurechnungszeit ab, da sich auch an anderer Stelle Verschiebungen in der Berechnung ergeben können.

Nachdem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus allen Versicherungszeiten bei der Altersrente ermittel wurden, findet abschließend ein Vergleich mit den persönlichen Entgeltpunkten, die der Erwerbsminderungsrente zugrundelagen, statt. Sollte die Berechnung der Altersrente mehr persönliche Entgeltpunkte ergeben, erhöht sich die Rente tatsächlich. Ergibt die Altersrentenberechnung weniger persönliche Entgeltpunkte, sind die Punkte aus der vorherigen Rente besitzgeschütz und werden weiterhin der Rente zugrundegelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

Ralfam 22.07.2022 | 16:23
Danke für die Antwort Wolfgang. Ja, es sind noch Zeiten angefallen, die bei der Erwerbsminderungsrente nicht mitgerechnet wurden. Wie meinen Sie das: "verdrängen dann die EP aus der Zurechnungszeit, positiv wie negativ." Was ist damit gemeint ? "Zudem kommt hier auch ggf. ein 2. Vergleichsberechnung für neuere EMRT ins Spiel" "- also alles ganz easy und auf Zuruf nicht prüfbar!" Wie könnte man so etwas überprüfen lassen ob die 4 Rentenpunkte dann wegfallen ? Danke Ralf
W°lfgangam 22.07.2022 | 16:42
Hallo Ralf, "Wie meinen Sie das: "verdrängen dann die EP aus der Zurechnungszeit, positiv wie negativ." Was ist damit gemeint ?" Pflichtbeiträge (wie oben dargestellt) in der Zurechnungszeit (diese ist nur eine beitragsfreie Anrechnungszeit) 'überschreiben' die pauschal ermittelten EP für die Zurechnungszeit/in der dann folgenden Rentenbezugszeit. Die Pflichtbeitragszeit 'verdrängt' die (beitragsfreie) Rentenbezugszeit - auch wenn deren EP höher gewesen wären. Höhere EP aus parallel laufenden Pflichtbeiträge wären ideal ...ABER, das ist auch nur ein Teil der gesamten Renten(neu)berechnung und keineswegs eine Garantie für eine höhere Altersrente. Wenn Sie den Altersrentenbescheid haben, fordern Sie nachträglich die Berechnungsanlagen für die EP an. Kann man auch gleich im Rentenantrag vermerken, dass man den Bescheid mit allen Berechnungsanlagen haben möchte - dann ist ein direkter Vergleich EP alt/neu für alle alten/neuen Versicherungszeiten möglich. Gruß w.
W°lfgangam 22.07.2022 | 15:59
Hallo Ralf, "Meine Regelaltersrente wird wahrscheinlich höher ausfallen als die derzeitige Erwerbsminderungsrente." Wodurch sollte die höher ausfallen, wenn keine neuen Versicherungszeiten mehr dazu gekommen sind? Möglich nur, wenn in die bisherige Zurechnungszeit noch höherwertige Zeiten (Beschäftigung, Kranken- oder Arbeitslosengeld) reinragen, die ab EM-Rentenfall nicht mehr zu berücksichtigen waren, bei Regelaltersrente dann schon - verdrängen dann die EP aus der Zurechnungszeit, positiv wie negativ. Was aus den 4 EP für die Zurechnungszeit dann bei der Altersrente für die beitragsfreie Rentenbezugszeit noch übrig bleibt ...abwarten. Zudem kommt hier auch ggf. ein 2. Vergleichsberechnung für neuere EMRT ins Spiel - also alles ganz easy und auf Zuruf nicht prüfbar! Sie haben die Sicherheit, dass Ihre Regelaltersrente nicht kleiner wird, die bisherigen persönlichen EP erhalten bleiben. Von einem 'Mehr' würde ich grundsätzlich nicht ausgehen. Gruß w.
Ergänzungam 22.07.2022 | 17:03
… und man sollte sich nicht zu große Hoffnungen mache, in der reinen Berechnung Fehler zunseinen Gunsten zu entdecken. Die stecken dann fast immer eher im unvollständigen Versicherungsverlauf.
Ralfam 24.07.2022 | 12:07
Hallo Wolfgang, wenn ich das richtig verstehe, dann werden Zurechnungszeiten ersetzt, wenn in dem Zeitraum noch Beiträge eingezahlt werden. Also unabhängig davon, ob man selbst noch was während der Zurechnungszeit in die Rente einzahlt, oder ob das im Rahmen des erlaubten, durch Arbeit und somit Pflichtbeiträgen geschieht ? Nehmen wir mal an, die Zurechnungszeit erstreckt sich über 2 Jahre und man zahlt etwas in einem der beiden Jahre ein, wird dann nur das bei dem Einzahlungs-Jahr angerechnet oder wirkt sich das auf die 2 Jahre, also den gesamten Zeitraum den die Zurechnungszeit umspannt aus ?
Jonnyam 24.07.2022 | 15:28
Zitat von Ralf anzeigenausblenden
Die bei einer EM-Rente für die Zeit nach dem Eintritt der EM hinzugerechnete Zeit (Zurechnungszeit) wird bei einer folgenden Altersrente für die Zeit des Bezugs der EM-Rente und der vor ihrem Beginn liegenden Zurechnungszeit unter einem anderen Namen angerechnet (Anrechnungszeit wegen Rentenbezug). Dies gilt unabhängig davon, ob während der Zeit Beiträge gezahlt wurden oder nicht. Wurden während des Bezugs der EM-Rente noch Beiträge gezahlt, werden diese auch bei der Altersrente berücksichtigt. In aller Regel ist deren Wert aus dem „Hinzuverdienst neben der Erwerbsminderungsrente“ aber niedriger als der Wert der Anrechnungszeit wegen Rentenbezug, der sich aus der „vollen“ Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung ableitet. Es wird nur der bessere Wert berücksichtigt.
Ralfam 24.07.2022 | 20:16
Danke für Ihre Antwort Jonny, Sie schreiben: "Es wird nur der bessere Wert berücksichtigt." Beispiel vereinfacht. Versicherungsverlauf: 2020 - 2024 - Rentenbezug mit Zurechnungszeit = Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4 Punkte 2020 - Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen 0,5 Punkte 2021 - Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen 0,5 Punkte Dann gehen nur die 4 Punkte aus den Zurechnungszeiten in die Berechnung der Rente ein und die 2* 0,5 Punkte die erarbeitet wurden, fällt ersatzlos weg. Ich verstehe das deshalb nicht, weil sie auch schreiben: "Wurden während des Bezugs der EM-Rente noch Beiträge gezahlt, werden diese auch bei der Altersrente berücksichtigt." Wie, wenn nur der bessere Wert berücksichtigt wird ? Danke für Hilfe ! Ralf
Jonnyam 24.07.2022 | 20:42
Berücksichtigt heißt sie werden berechnet. Es könnte ja sein, dass Sie für ein Jahr z.B. 1,2 EP durch „Hinzuverdienst“ erworben haben. Dann wären diese für das eine Jahr auch wirklich anzurechnen und für die übrigen 3 Jahre eben nur 3 EP. zusätzlich zum „Geschenk“ Zurechnungszeit kann man nicht noch die EP erwarten, für die Beiträge gezahlt wurden. Also nur der bessere Wert!
Abschlägeam 24.07.2022 | 20:47
Zitat von Ralf anzeigenausblenden
Zum Zeitpunkt der Umwandlung finden zwei Berechnungen statt, weil auch zwei Ansprüche bestehen (noch die EM-Rente und schon die SB-Rente). Die EM-Rente hat zum Umwandlungszeitpunkt bereits einen bestimmten Wert (in EUR), hier werden wohl die zusätzlichen EP aus dem Nebenjob 'untergehen', denn die Zurechnungszeit wurde aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Eintritt der EM berechnet, der vermutlich höher als 0,5 EP war. Die SB(Altersrente) wird komplett neu berechnet, die EP bis VOR EM-Leistungsfall (nicht Rentenbeginn, sondern Leistungsfall = Eintritt der EM, können Sie im ersten Rentenbescheid ersehen!) und dann alles, was seitdem dazugekommen ist. Wie 'Jonny' schon schrieb, werden aber aus der 'Zurechnungszeit' in diesem Fall 'Rentenbezugszeiten', die etwas weniger Wert sind, als es die Zurechnungszeit war. Daraus ergibt sich dann wieder eine Gesamtanzahl an EP, die mit dem aktuellen Rentenwert und Zugangsfaktor (vorgezogene Altersrente mit Abzug) dann den Wert in EUR ergibt. Je nachdem, welcher Betrag dieser 'zwei Renten' von beiden der höhere ist, wird dieser ausbezahlt. ct-genau kann Ihnen dies nur die zuständige DRV mit einer Probeberechnung zum gewünschten Umwandlungstermin ausrechnen.
Jonnyam 24.07.2022 | 21:07
@Abschläge "denn die Zurechnungszeit wurde aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Eintritt der EM berechnet" Ist das neu geregelt? Ich kenne das nur mit dem Gesamtleistungswert aus dem gesamten Zeitraum für den eine Versicherung möglich war. Lasse mich aber gerne mit dem Hinweis auf die entsprechende Vorschrift belehren.
Abschlägeam 24.07.2022 | 21:34
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Ach herrjeh, nein, SIE haben Recht, ich hab es vertüddelt mit Berechnung Hinzuverdienst. Sorry!!! War wohl zuviel Sonne heute :-) Besonderheit bei der Berechnung EM-Rente ist nur, dass ggfs. die letzten vier Jahre vor Eintritt der EM 'ausgeklammert' werden, wenn diese wegen z.B. schon längerer Krankheit sonst negativ zu Buche schlagen würden. Dennoch ist zu vermuten, dass die 'Zurechnung' wohl >0,5 war, also der Nebenverdienst mit 0,5 während der Zurechnungszeit diese dann nicht 'überschreibt'.
W°lfgangam 24.07.2022 | 21:35
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
...so richtig den Durchblick hat @Abschläge in diesem Fall wirklich nicht - buddelt sicher noch in den Rechtsgrundlagen rum ;-) Die '15 Jahre' beziehen sich doch wohl eher auf die Hinzuverdienstgrenzen - für welche Rente es dabei auch immer ankommt ...aber NICHT auf die Bewertung der Zurechnungszeit! Gruß w.
Abschlägeam 24.07.2022 | 21:46
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
@Abschläge "denn die Zurechnungszeit wurde aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Eintritt der EM berechnet" Ist das neu geregelt? Ich kenne das nur mit dem Gesamtleistungswert aus dem gesamten Zeitraum für den eine Versicherung möglich war. Lasse mich aber gerne mit dem Hinweis auf die entsprechende Vorschrift belehren.
...so richtig den Durchblick hat @Abschläge in diesem Fall wirklich nicht - buddelt sicher noch in den Rechtsgrundlagen rum ;-) Die '15 Jahre' beziehen sich doch wohl eher auf die Hinzuverdienstgrenzen - für welche Rente es dabei auch immer ankommt ...aber NICHT auf die Bewertung der Zurechnungszeit! Gruß w.
Nein @W°lfgang, ich buddele nicht, hatte es schlichtweg vertüddelt. Passiert Ihnen aber ja zum Glück nie ;-)
Abschlägeam 24.07.2022 | 22:19
Und wo steht das im Gesetz,, dass die 4 Jahre nur ausgeklammert werden, wenn (z.B. längere Krankheit) vorliegt? Das ist doch wohl ohne irgendwelche Gründe, oder?
Da allerdings müsste ich nun tatsächlich noch einmal 'buddeln' :-) Es ist einer der 70er§§, in denen es um die Vergleichsberechnungen geht. Grundsätzlich werden sie aber nicht ausgeklammert, denn es gibt ja durchaus auch Fälle, in denen bis zum Eintritt der EM-Rente noch volle Pulle hoch verdient wird, was dann (im Falle einer Ausklammerung) negativ für den Betroffenen wäre. so--- habe parallel gebuddelt, ist §73 SGB VI genaue Formulierung, wann oder warum 'geklammert' wird, hier für alle nachzulesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Jonnyam 24.07.2022 | 22:05
Und wo steht das im Gesetz,, dass die 4 Jahre nur ausgeklammert werden, wenn (z.B. längere Krankheit) vorliegt? Das ist doch wohl ohne irgendwelche Gründe, oder?
Beste Unterhaltungam 25.07.2022 | 08:33
Jonny, W°lfgang und Abschläge. Die Bekloppten unter sich. Wenn man sonst keine Hobbys hat als sich hier im Forum zu jeder Tages- und Nachtzeit lang und breit auszutauschen? Für Mitleser oft unverständlich aber immerhin amüsant.
Ralfam 25.07.2022 | 12:52
Ich bin dankbar für alle Antworten ! An den Experten habe ich noch eine Frage, was mir immer noch nicht klar ist. Sie schreiben: "Pflichtbeitragszeiten, die parallel zu Anrechnungszeiten liegen" Wie ist hier "Zeiten" definiert, wird jedes parallele Jahr einzeln betrachtet ? Oder werden die Pflichtbeiträge, 2 Jahre, in Summe mit dem gesamten Zeitraum der Anrechnungszeiten, 4 Jahre, betrachtet ? Hier nochmals mein stark vereinfachtes Beispiel von oben: 2020 - 2024 - Rentenbezug mit Zurechnungszeit = Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4 Punkte 2020 - Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen 0,5 Punkte 2021 - Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen 0,5 Punkte
Ralfam 25.07.2022 | 16:59
Könnte mir bitte einer der Experten noch die Frage oben beantworten ? Dann gebe ich Ruhe, Danke !
Geduldam 25.07.2022 | 17:51
Keine Sorge, dass Trio mit dem Antwortzwang (Pseudoexperzen) wird sich sicher noch melden.
W°lfgangam 25.07.2022 | 19:36
Hallo Ralf, parallele Zeiten im Rentenkonto werden Taggenau erfasst - und dann auf einen Monatswert berechnet/verglichen, auch in Summe dann für mehrere Monate/Jahre für beitragsfreie/bzw. hier beitragsgeminderte Zeiten = undurchsichtigste Form der Gesamtleistungsbewertung schlechthin. Einfach im Rentenbescheid mit den Berechungsanlagen ganz l a n g s a m nachlesen, dann wird es verständlich. Gruß w. "Für Mitleser oft unverständlich aber immerhin amüsant." ...so geht DRV - sonst säßen Sie ja auf der anderen Seite vom Schreibtisch ;-)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026