Hallo Ralf,
aus der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) in der Erwerbsminderungsrente wird in der Altersrente eine Anrechnungszeit (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB VI), die auch als solche berechnet wird, also über die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Da der Gesamtleistungswert in der Altersrentenberechnung zwangsläufig von dem Wert in der Berechnung der Erwerbsminderungsrente abweicht, kann die Frage, ob diese Zeit eine gleich hohe, höhere oder niedrigere Anzahl an Entgeltpunkten erzielt, nicht pauschal beantwortet werden.
Pflichtbeitragszeiten, die parallel zu Anrechnungszeiten liegen, führen dazu, dass in der Berechnung zunächst die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen ermittelt werden, und dann in der Gesamtleistungsbewertung der Punktewert der Zeit als Anrechnungszeit ermittelt wird (Vergleichsbewertung). Sollte der Punktewert als Anrechnungszeit höher sein, als die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen, fließt die Punktedifferenz als Zuschlag in die Rentenberechnung ein. Haben die Pflichtbeiträge den höheren Wert, wirkt sich die parallele Anrechnungszeit in der Berechnung nicht aus.
Ob Ihre Altersrente höher ausfällt, als die Erwerbsminderungrente, hängt aber nicht allein von der Bewertung der Zurechnungszeit ab, da sich auch an anderer Stelle Verschiebungen in der Berechnung ergeben können.
Nachdem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus allen Versicherungszeiten bei der Altersrente ermittel wurden, findet abschließend ein Vergleich mit den persönlichen Entgeltpunkten, die der Erwerbsminderungsrente zugrundelagen, statt. Sollte die Berechnung der Altersrente mehr persönliche Entgeltpunkte ergeben, erhöht sich die Rente tatsächlich. Ergibt die Altersrentenberechnung weniger persönliche Entgeltpunkte, sind die Punkte aus der vorherigen Rente besitzgeschütz und werden weiterhin der Rente zugrundegelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung