Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte auch dann erbracht, wenn diese ihren gewöhnlichen (d.h. nicht nur vorübergehenden) Aufenthalt im Ausland haben. Bei einem Aufenthalt im vertragslosen Ausland außerhalb der Europäischen Union gelten dann jedoch die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 ff Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB 6 -).
Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 SGB 6 würden die persönlichen Entgeltpunkte in diesem Fall grunsätzlich auf 70 vom Hundert gemindert.
Eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte (und damit im Ergebnis des Rentenzahlbetrages) erfolgt gemäß § 113 Abs. 3 S. 2 SGB 6 bei Hinterbliebenen-renten dann nicht, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, mit anderen Worten der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union war. Soweit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zutreffend entnommen werden kann, dass der Verstobene Deutscher Staatsangehöriger war, hätte die Witwe somit keine Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert zu befürchten.