Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Zurückzahlung von Zuschüssen bei Pflichtversicherung

von Lotte21.09.2020 | 09:14
235 Ansichten
5 Antworten
Hallo, meine Krankenkasse hat rückwirkend Pflichtversicherung in der KVdR bei mir festgestellt seit dem Jahr 2000. Seitdem war ich bei vier KK versichert. Die erste KK vom Jahr 2000 will mir jetzt für drei Jahre die Differenz auszahlen, zwischen "freiwilligem" Beitrag, den ich Ihnen bezahlt hatte, und dem rechtmäßigen "Pflichtbeitrag" den ich hätte zahlen müssen. Muss ich der Rentenversicherung dann von dieser "Differenz" noch Beitragszuschüsse zurück zahlen? Eigentlich doch nicht, denn die verbleiben ja bei der Krankenkasse, oder? Vielen Dank für eine Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.09.2020 | 14:36

Hallo Lotte,

in den Fällen, in denen eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse zu einer Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge führt, hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, bei der Krankenkasse ein Verrechnungsersuchen zu stellen. Die Krankenkassen sollen daher, die zu erstattenden freiwilligen Beiträge nicht unmittelbar an den Versicherten auszahlen. Stattdessen werden die Krankenkassen den Erstattungsbetrag für ein Verrechnungsersuchen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers zurückhalten.

Sollten die zu erstattenden freiwilligen Beiträge auch ausreichen, um im Einzelfall die weitere Forderung aus dem Anteil der noch zu erhebenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (unter Beachtung der Verjährung) zu begleichen, ist keine weitere Erstattung mehr zu befürchten. Allerdings wird in der Regel nur die Verrechnung der freiwilligen Beiträge mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherung vorgenommen.

Zur individuellen Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich dennoch direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

4 Antworten

Siehe hieram 21.09.2020 | 13:14
Hallo Lotte, ganz so einfach dürfte das nicht sein. Mit einer Pflichtversicherung in der KVdR zahlen üblicherweise Sie und die DRV jeweils die Hälfte des Beitrages zur KV. Entsprechend wird also die Rente um Ihren halben Beitrag gekürzt ausbezahlt. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die volle Rente ausbezahlt und ein Zuschuss zur KV. Somit hat die DRV also einen Anspruch auf den halben Beitrag KV, der Ihnen über die Jahre zu viel ausbezahlt wurde, denn aus Sicht der Rentenversicherung ist das Geld bei Ihnen, nicht bei der KK. Ob der Zuschuss als 'einfach dort verbleibend' berücksichtigt werden kann, hängt auch davon ab, in welcher Höhe dieser genau geleistet wurde (normalerweise nur bis zur Hälfte aus einer entsprechenden gleichwertigen Pflichtversicherung - aber das müsste geklärt werden). Entsprechend sollten Sie die Rückrechnung der KK nicht ohne die Einbindung Ihrer zuständigen DRV abwickeln. Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben, Ihnen eine eindeutig pro Jahr korrigierte Meldung der Beiträge ausstellen, die Sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen. Sonst kommt nämlich das böse Erwachen mit der nächsten Steuererklärung, weil das aufgelaufene Guthaben nach dem Zuflussprinzip als Einkünfte gelten und einen (erheblichen) Steuerzahlbetrag verursachen können. Hierzu sollten Sie sich aber zwingend auch noch mal bei den sich für dieses Thema Zuständigen (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt direkt) beraten lassen.
W°lfgangam 21.09.2020 | 21:08
Siehe hier schrieb

Hallo Lotte,

ganz so einfach dürfte das nicht sein.

Mit einer Pflichtversicherung in der KVdR zahlen üblicherweise Sie und die DRV jeweils die Hälfte des Beitrages zur KV. Entsprechend wird also die Rente um Ihren halben Beitrag gekürzt ausbezahlt.

Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die volle Rente ausbezahlt und ein Zuschuss zur KV.

Somit hat die DRV also einen Anspruch auf den halben Beitrag KV, der Ihnen über die Jahre zu viel ausbezahlt wurde, denn aus Sicht der Rentenversicherung ist das Geld bei Ihnen, nicht bei der KK.

Ob der Zuschuss als 'einfach dort verbleibend' berücksichtigt werden kann, hängt auch davon ab, in welcher Höhe dieser genau geleistet wurde (normalerweise nur bis zur Hälfte aus einer entsprechenden gleichwertigen Pflichtversicherung - aber das müsste geklärt werden).

Entsprechend sollten Sie die Rückrechnung der KK nicht ohne die Einbindung Ihrer zuständigen DRV abwickeln.

Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben, Ihnen eine eindeutig pro Jahr korrigierte Meldung der Beiträge ausstellen, die Sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen.

Sonst kommt nämlich das böse Erwachen mit der nächsten Steuererklärung, weil das aufgelaufene Guthaben nach dem Zuflussprinzip als Einkünfte gelten und einen (erheblichen) Steuerzahlbetrag verursachen können. Hierzu sollten Sie sich aber zwingend auch noch mal bei den sich für dieses Thema Zuständigen (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt direkt) beraten lassen.

Ergänzend: Im Hinblick auf die etwaige Einbindung von zusätzlichen KV-Zeiten für Kinder für die KVdR (Neuregelung 2017) liegt aber keine 'Verbockung' der KK vor, sondern nur ein Neubewertung nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit der KVdR ./. frühere nur mögliche freiwillige KV. Da werden sich auch noch die anderen KK melden ;-) ...günstigenfalls geht das Kostenneutral ab, bei anderen Sachverhalten (die zur KV-Pflicht geführt haben + über die 'normale' Rente hinausgehen) kann das teuer werden. Und nochmals: 'verbockt' ...verbockt hat es grundsätzlich der/die Rentenempfängerin, wenn das eigene KV-Verhältnis/Abweichungen dazu, nicht der KK/DRV mitgeteilt worden ist. Sollte es lediglich um 'Kinderkrankenkassenzeiten' gehen/die jetzt zur KV-Pflichtversicherung führen, sehe ich aber kein Versäumnis von @Lotte, dieses mangels 'normalverständlicher' Rechtskenntnis zu Ihren Lasten wirken zu lassen. Gruß w.
Oh Mannam 22.09.2020 | 06:22
W°lfgang schrieb

Ergänzend:

Im Hinblick auf die etwaige Einbindung von zusätzlichen KV-Zeiten für Kinder für die KVdR (Neuregelung 2017) liegt aber keine 'Verbockung' der KK vor, sondern nur ein Neubewertung nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit der KVdR ./. frühere nur mögliche freiwillige KV.

Da werden sich auch noch die anderen KK melden ;-) ...günstigenfalls geht das Kostenneutral ab, bei anderen Sachverhalten (die zur KV-Pflicht geführt haben + über die 'normale' Rente hinausgehen) kann das teuer werden.

Und nochmals: 'verbockt' ...verbockt hat es grundsätzlich der/die Rentenempfängerin, wenn das eigene KV-Verhältnis/Abweichungen dazu, nicht der KK/DRV mitgeteilt worden ist. Sollte es lediglich um 'Kinderkrankenkassenzeiten' gehen/die jetzt zur KV-Pflichtversicherung führen, sehe ich aber kein Versäumnis von @Lotte, dieses mangels 'normalverständlicher' Rechtskenntnis zu Ihren Lasten wirken zu lassen.

Gruß

w.

Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben
Ergänzend: Im Hinblick auf die etwaige Einbindung von zusätzlichen KV-Zeiten für Kinder für die KVdR (Neuregelung 2017) liegt aber keine 'Verbockung' der KK vor, sondern nur ein Neubewertung nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit der KVdR ./. frühere nur mögliche freiwillige KV. Da werden sich auch noch die anderen KK melden ;-) ...günstigenfalls geht das Kostenneutral ab, bei anderen Sachverhalten (die zur KV-Pflicht geführt haben + über die 'normale' Rente hinausgehen) kann das teuer werden. Und nochmals: 'verbockt' ...verbockt hat es grundsätzlich der/die Rentenempfängerin, wenn das eigene KV-Verhältnis/Abweichungen dazu, nicht der KK/DRV mitgeteilt worden ist. Sollte es lediglich um 'Kinderkrankenkassenzeiten' gehen/die jetzt zur KV-Pflichtversicherung führen, sehe ich aber kein Versäumnis von @Lotte, dieses mangels 'normalverständlicher' Rechtskenntnis zu Ihren Lasten wirken zu lassen. Gruß w.
Warum im Nachhinein die KV-Pflichtversicherung festgestellt wurde, ist dem Beitrag von @Lotte nicht zu entnehmen und daher eine reine Spekulation von @W°lfgang. Hauptsache man kann seinen „Senf“ hinzugeben, was W°lfgang?
Lotteam 22.09.2020 | 08:39
Vielen Dank an ´Siehe hier` und ´Experten-Antort`. Über den weiteren Verlauf werde ich Sie informieren. Alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026