Hallo Brigitte Zahi,
die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Form einer Einmalzahlung ist rückwirkend nicht möglich.
Für das laufende Kalenderjahr kann der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen bis zum 31.03. des Folgejahres (z.B. für 2010 bis 31.03.2011) gestellt werden.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist jedoch nur dann möglich, wenn keine anderen Beiträge eingezahlt werden. Zahlt Ihnen z.B. die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 oder 2, so gehen laufend Pflichtbeiträge auf Ihrem Rentenkonto ein. Eine zusätzliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht zulässig.