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Experten-Antwort

zusätzliche Zahlungen in gesetzliche Rente bei Nebentätigkeit

von Nebentätiger07.11.2017 | 04:19
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Hallo, ich arbeite hauptberuflich als Angestellter in Vollzeit liege mit dem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Nebenberuflich bin ich noch selbstständig tätig und verdiene Geld dazu. Allerdings fehlt mir durch den Hauptberuf die Zeit, um mich richtig für die nebenberufliche Tätigkeit einzusetzen, so dass ich überlege, ob ich in meiner hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit (z.B: 60%) gehe und die gewonne Zeit in meine selbstständige Nebentätigkeit stecke. Durch die Teilzeit würde ich mit den Einkommen als Angestellter unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen. Wenn aber das Gesamteinkommen aus angestellter Teilzeittätigkeit und selbstständiger Nebentätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde, könnte ich dann freiwillig die Differenz an Rentenbeiträgen ausgleichen (vermutlich müsste ich dafür dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zahlen, oder?) Was muss ich tun, damit ich weiterhin die maximalen Rentenpunkte in der gesetzlichen Rente erhalten kann? Kann ich einfach von den Nebentätigkeit (beratende Tätigkeit mit Affiliateeinnahmen im Internet) den fehlenden Rentenbeitrag freiwillig nachzahlen, um den maximalen gesetzlichen Rentenrahmen auszuschöpfen? Vielen Dank schonmal für das Durchlesen und hoffentlich erhellende Antworten, der Nebentätige.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die zahlreichen Beiträge dürften Ihre Frage bereits beantworten. Ich empfehle Ihnen, zuerst die Versicherungspflicht kraft Gesetz als selbstständig Tätiger prüfen zu lassen. Da eine freiwillige Versicherung parallel zu einer Pflichtmitgliedschaft (Beschäftigungsverhältnis) gesetzlich ausgeschlossen ist, bliebe bei Nichtvorliegen der Versicherungspflicht kraft Gesetz noch die Versicherungspflicht auf Antrag. Diese wäre für die Dauer der selbstständigen Tätigkeit bindend und sollte wohl überlegt sein.

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9 Antworten

Werner67am 07.11.2017 | 07:30
Zunächst sollte man klären, ob die Nebentätigkeit nicht sowieso versicherungspflichtig ist. Alternativ ist eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Für die Beitragsberechnung ist dann aber Folgendes zu beachten: Die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten sind bei der Beitragsverteilung gleichrangig. Beispiel: Gehen wir mal der Einfachheit halber davon aus, dass Sie in der Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer monatlich 5000,- EUR brutto verdienen. In der Nebentätigkeit als Selbständiger haben Sie ebenfalls monatlich 5000,- EUR Gewinn. Jetzt ist es aber nicht etwa so, dass Sie als Arbeitnehmer aus 5000,- EUR Beiträge zahlen und als Selbständiger aus 1.350,- EUR bis zur Beitragsbemessungsgrenze; vielmehr verteilt sich der beitragspflichtige Verdienst anteilig auf die beiden Tätigkeiten. D.h. hier im Beispiel, dass Sie als Arbeitnehmer aus 3.175,- EUR Beiträge zahlen und als Selbständiger auch aus 3.175,- EUR. (Summe 6.350,- EUR = BBG) Da Sie die Beiträge aus der selbst. Tätigkeit allein tragen, ist Ihr Eigenanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen insgesamt entsprechend hoch ... Gruß Werner.
Haupttätigeram 07.11.2017 | 07:02
Und das fällt Ihnen nachts um 04:00 rum ein. Sonst noch Probleme. Gehen Sie schlafen wie alle anderen vernünftigen Menschen auch.
Klugpuperam 07.11.2017 | 07:11
1. Freiwillige Beiträge parallel zu Pflichtbeiträgen funktionieren nicht. 2. Unter Umständen wäre die Nebentätigkeit auf Antrag versicherungspflichtig zu bekommen. Um das zu klären, sollten Sie sich schnellstmöglich in einer A.- und B.-Stelle beraten lassen. (Termin übers Internet buchen.)
Fastrentneram 07.11.2017 | 07:18
Die BBG gilt für die abhängige und selbständige Tätigkeit und nicht jeweils! Zusätzliche Zahlungen sind nicht möglich!
Wenn schon, dann richtig.am 07.11.2017 | 08:27
Der Abhängige ist beschäftigt, der Selbständige tätig. Präzision!
Vorsichtam 07.11.2017 | 12:14
Wenn Sie bereits das 50.Lebensjahr vollendet haben und insgesamt 35 Versicherungsjahre bis 63 schaffen können, dann ist die einzige Möglichkeit, neben einer pflichtversicherten Beschäftigung noch Zahlungen an die RV zu leisten, die, indem Sie Beiträge zur Vermeidung eines Abschlags mit 63 ggf. in Raten einzahlen. Gergelt in § 187a SGB VI. Dazu fordern Sie sich über das Formular V 0210 zunächst eine Auskunft über die maximale Summe einzuzahlender Ausgleichszahlungen an und entscheiden dann, ob, wieviel und ggf. in welchen jährlichen Raten sie einzahlen möchten. Derzeit sehr lukrativ im Vergleich zu anderen Altersvorsorgemöglichkeiten. Am besten vorab diesbezüglich in einer Beratungsstelle der RV beraten lassen.
Genervteram 07.11.2017 | 12:41
Die BBG gilt für die abhängige und selbständige Tätigkeit und nicht jeweils! Zusätzliche Zahlungen sind nicht möglich!
Der Abhängige ist beschäftigt, der Selbständige tätig. Präzision!
Auf so einen Klugs... haben wir hier gerade noch gewartet.
Fastrentneram 07.11.2017 | 16:18
Die BBG gilt für die abhängige und selbständige Tätigkeit und nicht jeweils! Zusätzliche Zahlungen sind nicht möglich!
Der Abhängige ist beschäftigt, der Selbständige tätig. Präzision!
Danke für diesen überflüssigen, an der Sache nichts ändernden Kommentar! Wenn Sie sonst keine Probleme haben, ist es ja gut!
Nebentätigeram 07.11.2017 | 19:02
Danke für die vielen und schnellen Hinweise. Dann werde ich mich mal bevor es soweit ist zur Rentenberatungsstelle begeben und den Fall durchrechnen lassen.
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