Hallo Maria, davon ausgehend, dass bei Ihnen
Altes Recht gilt:
"wenn Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder
wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist."
Zählt nur Ihre eigenes Einkommen (also Ihre Rente und dann der Minijob) als Hinzuverdienst, nicht die (abgeleitete) Betriebswitwenrente.
Der Freibetrag, ab dem überhaupt erst eine Anrechnung erfolgt, liegt aktuell bei 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro.
Hier gelten immer Bruttobeträge, die aber noch pauschal gekürzt werden, bevor dann der Betrag berücksichtigt wird.
Achten Sie bitte bei dem Minijob darauf, dass Sie hier nicht Versicherungsfrei in der RV arbeiten, was Sie als Rentnerin könnten, dann ist der pauschale Abzug höher als ohne RV-Pflicht.
Und diese Beiträge erhöhen auch noch Ihre Altersrente, was aber wohl nicht schaden wird, denn der Freibetrag wird auch jährlich angepasst.
Wie die pauschale Kürzung genau berechnet wird, finden Sie in diesem Tabellenwerk auf Seite 29:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Alles Gute!