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Experten-Antwort

Zusammengefasstes Leistungsbild und seine Anwendung

von Ratlos23.06.2014 | 11:36
1265 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe befristet bis 01/2015 eine volle Erwerbsminderungsrente und werde wohl einen Antrag auf Weiterzahlung stellen müssen, weil es mir nicht besser geht. Vorsichtshalber befasse ich mich aber jetzt schon mit dem Gedanken, dass die Rente nicht weitergezahlt wird oder zumindest in eine halbe Rente umgewandelt wird. Mein Arbeitsverhältnis ruht zurzeit, ich bin schwerbehindert. Zur Rentengewährung wurden insgesamt 3 Gutachten durchgeführt. Diese habe ich in Kopie. Die jeweilig ausgefüllten Leistungsbilder und auch die textlichen Aussagen unterscheiden sich teilweise deutlich. Das sind meine Fragen: 1. Erstellt die DRV aus den unterschiedlichen Leistungsbildern ein „Gesamtleistungsbild“? Würde dieses dann quasi das „Maximum“ an genannten Einschränkungen beinhalten oder einen Mix/Querschnitt? Wenn es so ein Gesamtleistungsbild gibt, kann man auch dieses von der DRV erhalten? 2. Muss ich – wenn ich wieder arbeiten gehen sollte – meinem Arbeitgeber das Leistungsbild vorlegen? Wenn er dann sagt, dass er keinen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz bieten kann, bin ich dann gekündigt? 3. Sind die Angaben und Aussagen im Leistungsbild „dehnbar“? Was z. B. eine Person als „Zeitdruck“ empfindet, ist es ja für die nächste evtl. überhaupt nicht. Wer bestimmt darüber? Für Ihre Auskünfte und Tipps im voraus meinen herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den ausführlichen Erläuterungen von ??? wird zugestimmt. Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente. Viel Erfolg!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

???am 24.06.2014 | 08:30
1. Bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit werden zwar alle 3 Leistungsbilder berücksichtigt, eine Zusammenfassung gibt es in der Regel aber nicht. Sie können aber jederzeit Akteneinsicht beantragen und schauen, wie es bei Ihnen konkret geregelt wurde. 2. Nein. Allerdings könnte es sein, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag verletzen, wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, die Sie eigentlich aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr können. Es gibt in manchen Verträgen nämlich einen entsprechende Regelung, mit der man versichert, die Arbeit ausüben zu können und verpflichtet, bei Änderung das dem Arbeitgeber zu sagen. Davon abgesehen, ist es die Frage, ob Sie sich selbst einen Gefallen tun, wenn Sie auf Kosten Ihrer Gesundheit arbeiten würden. Und Sie sollten sich überlegen, was Sie Ihrem Arbeitgeber antworten, wenn er Sie fragt, ob Sie wieder fit genug für die Arbeit sind. Nach einer Rente müssen Sie mit so einer Frage rechnen. Eine Kündigung muss konkret ausgesprochen werden. Allein die Feststellung, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht im Betrieb vorhanden ist, reicht nicht. Allerdings besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber eine Kündigung mit dieser Begründung ausspricht. 3. "Zeitdruck Mit Zeitdruck wird eine im Vergleich zur Normalleistung erhöhte Anforderung von Arbeitsaufgaben, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens zu bewältigen sind, bezeichnet. Normalleistung ist diejenige Leistung, die von jedem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und ausreichender Einarbeitung ohne Gesundheitsschäden auf Dauer in der vorgegebenen Arbeitszeit erreicht werden kann." Das ist die Definition der DRV auf ihrer Internetseite.
Ratlosam 24.06.2014 | 14:50
Dankeschön für Ihre Auskunft!
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