Hallo Maria,
wenn Sie zunächst in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben und später Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet haben, handelt es sich um zwei separate Systeme. Die Zeiten und Beiträge in diesen beiden Systemen werden grundsätzlich nicht zusammen gerechnet, da diese unterschiedliche Regelungen und Leistungsstrukturen haben.
Insofern müssen wir an dieser Stelle unseren ursprünglichen Beitrag korrigieren und bitten dies zu entschuldigen.
Es gibt allerdings auch Zeiten, die nicht unbedingt in Ihrem Versorgungswerk angerechnet werden, sondern gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden können. Dies können zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung sein. Wenn diese in Ihrem Versorgungswerk nicht angerechnet werden, können sie aber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, was sofern hier bereits weitere, rentenrechtlich relevante Zeiten vorliegen, zur Erlangung eines Rentenanspruches führen kann. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente, deren Bezug grundsätzlich ab dem 67. Lebensjahr möglich ist, beträgt 60 Kalendermonate mit Beiträgen.
Ein Rentenanspruch kann in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nicht durch Zusammenrechnung der Zeiten im Versorgungswerk und der Zeiten in der gesetzliche Rentenversicherung entstehen. Er kann nur allein aus den Zeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt wurden, entstehen und eben nicht durch Zusammenrechnung.
Es kann aber eben auch sein, dass Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, die im Versorgungswerk nicht anrechenbar sind und Sie dadurch Rentenansprüche in der DRV erwerben können.
Sofern Rentenansprüche sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk bestehen, kann es gegebenenfalls auch zu einer Anrechnung Ihrer gesetzlichen Rente auf die Rente des Versorgungswerkes kommen.
Daher empfehlen wir hier einerseits eine Beratung bei Ihrem zuständigen Versorgungswerk und andererseits auch einen individuellen Termin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre spezielle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam