Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zusammenrechnung von eingezahlten Rentenbeiträgen in der DRV und dem Versorgungswerk.

von Maria24.07.2024 | 06:21
2103 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich habe fast 2 Jahre in die DRV eingezahlt. Danach wurde ich als Anwältin zugelassen und war verpflichtet, in das Versorgungswerk einzuzahlen. Werden diese beiden Zeiten fiktiv zusammengezählt, um mir den Anspruch auf eine Rente zu ermöglichen? Ich spreche nicht von einer Übertragung, da ich weiß, dass dies nicht möglich ist, sondern von einer fiktiven Zusammenrechnung, um mir den Anspruch auf eine Rente zu ermöglichen. Zum Beispiel beträgt die Wartezeit in der DRV 5 Jahre. Wenn die Jahre, die ich obligatorisch in das Versorgungswerk eingezahlt habe, fiktiv berücksichtigt würden, wäre der Anspruch erfüllt.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria,

 

wenn Sie zunächst in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben und später Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet haben, handelt es sich um zwei separate Systeme. Die Zeiten und Beiträge in diesen beiden Systemen werden grundsätzlich nicht zusammen gerechnet, da diese unterschiedliche Regelungen und Leistungsstrukturen haben.

 

Insofern müssen wir an dieser Stelle unseren ursprünglichen Beitrag korrigieren und bitten dies zu entschuldigen.

 

Es gibt allerdings auch Zeiten, die nicht unbedingt in Ihrem Versorgungswerk angerechnet werden, sondern gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden können. Dies können zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung sein. Wenn diese in Ihrem Versorgungswerk nicht angerechnet werden, können sie aber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, was sofern hier  bereits weitere, rentenrechtlich relevante Zeiten vorliegen, zur Erlangung eines Rentenanspruches führen kann. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente, deren Bezug grundsätzlich ab dem 67. Lebensjahr möglich ist, beträgt 60 Kalendermonate mit Beiträgen.

 

Ein Rentenanspruch kann in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nicht durch Zusammenrechnung der Zeiten im Versorgungswerk und der Zeiten in der gesetzliche Rentenversicherung entstehen. Er kann nur allein aus den Zeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt wurden, entstehen und eben nicht durch Zusammenrechnung.

Es kann aber eben auch sein, dass Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, die im Versorgungswerk nicht anrechenbar sind und Sie dadurch Rentenansprüche in der DRV erwerben können.

 

Sofern Rentenansprüche sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk bestehen, kann es gegebenenfalls auch  zu einer Anrechnung Ihrer gesetzlichen Rente auf die Rente des Versorgungswerkes kommen.

 

Daher empfehlen wir hier einerseits eine Beratung bei Ihrem zuständigen Versorgungswerk und andererseits auch einen individuellen Termin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre spezielle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria,

 

wir haben unseren ursprünglichen Beitrag korrigiert und bitten dies zu entschuldigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Schadeam 24.07.2024 | 06:27
Nein, das ist so nicht vorgesehen, für den Rentenanspruch bei der DRV brauchen Sie dort 60 Beitragsmonate. Kann ja bis zum Regelalter noch kommen, Kinder, Pflege, Minijob, freiwillige Versicherung, usw Allein ein Kind würde 3 Beitragsjahre bringen.
Batrixam 24.07.2024 | 11:41
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Maria,

 

wenn Sie zunächst in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben und später Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet haben, handelt es sich um zwei separate Systeme. Die Zeiten und Beiträge in diesen beiden Systemen werden grundsätzlich nicht zusammen gerechnet, da diese unterschiedliche Regelungen und Leistungsstrukturen haben.

 

Insofern müssen wir an dieser Stelle unseren ursprünglichen Beitrag korrigieren und bitten dies zu entschuldigen.

 

Es gibt allerdings auch Zeiten, die nicht unbedingt in Ihrem Versorgungswerk angerechnet werden, sondern gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden können. Dies können zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung sein. Wenn diese in Ihrem Versorgungswerk nicht angerechnet werden, können sie aber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, was sofern hier  bereits weitere, rentenrechtlich relevante Zeiten vorliegen, zur Erlangung eines Rentenanspruches führen kann. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente, deren Bezug grundsätzlich ab dem 67. Lebensjahr möglich ist, beträgt 60 Kalendermonate mit Beiträgen.

 

Ein Rentenanspruch kann in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nicht durch Zusammenrechnung der Zeiten im Versorgungswerk und der Zeiten in der gesetzliche Rentenversicherung entstehen. Er kann nur allein aus den Zeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt wurden, entstehen und eben nicht durch Zusammenrechnung.

Es kann aber eben auch sein, dass Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, die im Versorgungswerk nicht anrechenbar sind und Sie dadurch Rentenansprüche in der DRV erwerben können.

 

Sofern Rentenansprüche sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk bestehen, kann es gegebenenfalls auch  zu einer Anrechnung Ihrer gesetzlichen Rente auf die Rente des Versorgungswerkes kommen.

 

Daher empfehlen wir hier einerseits eine Beratung bei Ihrem zuständigen Versorgungswerk und andererseits auch einen individuellen Termin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre spezielle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Antwort verwundert mich doch sehr. In welchem Paragraphen steht, dass Zeiten in einer berufsständischen Versorgung als Wartezeit angerechnet werden können?!? Beitragszeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk werden NICHT in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt!
Berateram 24.07.2024 | 12:30
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Maria,

 

wenn Sie zunächst in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben und später Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet haben, handelt es sich um zwei separate Systeme. Die Zeiten und Beiträge in diesen beiden Systemen werden grundsätzlich nicht zusammen gerechnet, da diese unterschiedliche Regelungen und Leistungsstrukturen haben.

 

Insofern müssen wir an dieser Stelle unseren ursprünglichen Beitrag korrigieren und bitten dies zu entschuldigen.

 

Es gibt allerdings auch Zeiten, die nicht unbedingt in Ihrem Versorgungswerk angerechnet werden, sondern gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden können. Dies können zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung sein. Wenn diese in Ihrem Versorgungswerk nicht angerechnet werden, können sie aber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, was sofern hier  bereits weitere, rentenrechtlich relevante Zeiten vorliegen, zur Erlangung eines Rentenanspruches führen kann. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente, deren Bezug grundsätzlich ab dem 67. Lebensjahr möglich ist, beträgt 60 Kalendermonate mit Beiträgen.

 

Ein Rentenanspruch kann in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nicht durch Zusammenrechnung der Zeiten im Versorgungswerk und der Zeiten in der gesetzliche Rentenversicherung entstehen. Er kann nur allein aus den Zeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt wurden, entstehen und eben nicht durch Zusammenrechnung.

Es kann aber eben auch sein, dass Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, die im Versorgungswerk nicht anrechenbar sind und Sie dadurch Rentenansprüche in der DRV erwerben können.

 

Sofern Rentenansprüche sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk bestehen, kann es gegebenenfalls auch  zu einer Anrechnung Ihrer gesetzlichen Rente auf die Rente des Versorgungswerkes kommen.

 

Daher empfehlen wir hier einerseits eine Beratung bei Ihrem zuständigen Versorgungswerk und andererseits auch einen individuellen Termin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre spezielle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeiten aus einem Versorgungswerk können auf die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden? Seit wann und wo steht das denn liebe/r Experte/in! Ich lerne gerne noch dazu!
Mariaam 04.09.2024 | 14:16
Hallo vielen Dank für die Antwort! Könnte ich auch durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Wartezeit von 5 Jahre erfüllen? Oder sogar könnte ich auch diese zwei Jahre rückerstatten bekommen? Vielen lieben Dank
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026