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Experten-Antwort

Zusammentreffen Altersrente und BG Unfallrente

von Fred02.05.2024 | 18:47
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin am 02.04.1961 geboren und hatte 1977 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall), ich befand mich zu der Zeit in der Ausbildung zum Elektroinstallateur. Aufgrund der Unfallfolgen wurde mir der rechte Unterschenkel amputiert. Ich beziehe daher eine Unfallrente. Die Unfallrente wurde noch nach dem alten RVO festgelegt. siehe Auszug. Reichsversicherungsordnung § 573 (1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. (2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahrs, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. (3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so ist der Jahresarbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzupassen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Berufsjahrs ab durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sind. Nun meine Frage: Da ich demnächst in Rente möchte, stellt sich mir die Frage ob es auch hier zur Kürzung der gesetzlichen Rente kommen kann, oder ob das bei der alten Berechnungen nach der RVO nicht gemacht wird !!!!!!! Findet auch hier die Grenzwertbetrachtung statt ???? Mein Unfall fand wie gesagt während der Ausbildung statt, das war 1977. Da es eine Anpassung nach Jahren , ( verdienst eines 25 Jährigen ) im Tarif nicht vorgesehen war., wurde mein Verdienst 1981 mit 24.590 DM festgelegt bei einer MDe von 40 % sind das ca. 520,- DM Es fand bis heute keine weitere Anpassung statt. Da ich mich zur Unfallzeit in der Probezeit befand wurde der Vertrag aufgelöst. Ich habe eine komplett neue lehre Groß und Außenhandel angefangen, mich weitergebildet und komme zur zeit auf ca. 50 Rentenpunkte macht ca. 1960,- Euro Rente Nun die Frage mein Grenzbetrag nach alten JAv der sehr niedrig ist wäre 1460,- Euro. meine derzeitige BG Unfallrente ca. 560,- Euro abzüglich Freibetrag von ca 230,- Euro = ansetzbare unfallrente ca 320,- Euo Also 1960,- Arbeitsrente + 320,- BG Rente = 2280,- Euro / Grenzwert wäre wie angeben 1460,- Euo Überschreitung Grenzwert = 2280 - 1460 = 820,- Euro Hier wär die Kürzung von 820,- Euro ja höher wie meine komplette BG Unfallrente. !!!!! Findet das hier so Anwendung ??? Dann hätte ich umsonst gearbeitet !!!!! Ich hoffe Ihr könnt mir helfen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

 

grundsätzlich findet bei Zusammentreffen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung eine Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 SGB VI statt. Ein Ausschluss durch Anwendung des § 573 RVO ist mir nicht bekannt.

 

In dem von Ihnen zitierten Gesetzestext ist in Absatz 3 aber davon die Rede, dass auch in einem solchen Fall wie Ihrem eigentlich eine Anpassung des JAV nach "ortsüblichen" Bestimmungen vorzunehmen wäre. Zunächst sollten Sie also mit der zuständigen BG klären, ob nicht doch eine Anpassung des JAV vorzunehmen wäre. Wenn Sie dann verbindliche, am besten schriftliche Auskünfte von der BG erhalten haben, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihre zuständige Sachbearbeitung oder an unserer Beraterinnen und Berater am Servicetelefon: 0800-1000-480-0.

 

Ansonsten wäre hier noch der § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu nennen: Selbst im schlimmsten Fall wird von der Rente der DRV nicht mehr gekürzt, als die Höhe der Rente der BG.

 

Ihr Expertenforum

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2 Antworten

gut überlegenam 02.05.2024 | 22:12
Sinnvoll wäre es, die aktuellen Ansprüche bei der zuständigen BG zu erfragen (was keine Leistung der DRV ist) und dann mit diesen Zahlen sich an die zuständige DRV zu wenden, um die Auswirkungen auf Ihre Altersrente anhand konkreter Zahlen zu erfahren. Alles andere ist doch nur Spekulation, selbst wenn (wie Sie es selbst bereits gemacht haben) von einem 'vermutlichen Grenzwert ausgegangen wird. Also erst die BG-Ansprüche verbindlich klären, dann die DRV rechnen lassen. :-)
Batrixam 03.05.2024 | 05:10
Wenn der errechnete Grenzbetrag geringer ist als die gesetzliche Bruttorente, wird mindestens die gesetzliche Bruttorente als Grenzbetrag angesetzt, so dass die Kürzung max. in Höhe der UV-Rente erfolgt.
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