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Experten-Antwort

Zusammentreffen BU-Rente und ALGI

von DerRatlose04.07.2017 | 17:04
524 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, Ich versuche folgende Info herauszubekommen, habe leider hierzu nix gefunden und komme nicht mehr weiter. :-( Vllt. gibt es hier ja Experten, die meine Frage beantworten können. Angenommen jemand bezieht zunächst eine BU-Rente und im Nachhinein wird auch ALGI rückwirkend bewilligt. Es ergeht ein Bescheid, wo das zuviel gezahlte Geld zurückgefordert wird... Allerdings wird mehr Geld zurückgefordert als gezahlt wurde! Daher mein nun eigentliches Problem bzw. meine Frage -> Wonach richtet sich die Anrechnung bei einem Einkommen aus Rente und (gleichzeitig) erhaltenem ALG -> richtet sich dies nach dem sog. BEMESSUNGSENTGELT oder nach dem tatsächlich ausgezahlten Geld? Mit anderen Worten geht es um ein Zusammentreffen von einer BU-Rente und ALGI, hier wäre mir wichtig zu wissen, ob sich die Anrechnung wie eben erwähnt an der Bemessungsgrenze orientiert oder aber nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen? Tut mir leid wegen der unverständlichen Erklärung, aber vllt. hat jemand einen Tip für mich, im Sinne von Urteilen, §§§, oder Literaturhinweise?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DerRatlose,

§ 96a Sechstes Sozialgesetzbuch regelt die Anrechnung von Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten.

In Absatz 3 ist geregelt, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Wie auch schon von =//= beantwortet, kann durch eine Anrechnung von Hinzuverdienst maximal die Rückforderung der kompletten Nettorente für den gleichen Zeitraum entstehen und keine höhere Forderung.

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2 Antworten

=//=am 04.07.2017 | 18:02
Das ALG I wird nach dem Bemessungsentgelt, das dem ALG I zugrunde liegt, auf die Rente angerechnet. Dass mehr Geld zurückgefordert wird, als gezahlt wurde, kann nicht sein. Nach der Einkommensanrechnung nach § 96 a SGB VI wird die Bruttorente und dann natürlich der Zahlbetrag "gekürzt" oder fällt ganz weg. Somit kann ja ggfls. nur die Nettorente zurückgefordert werden. Und die haben Sie ja wohl erhalten, oder nicht?
Deep Throatam 05.07.2017 | 20:59
Der § 96a SGB VI gilt aber nur EM-Renten, die ab 2002 gezahlt wurden. Wenn tatsächlich eine BU-Rente mit Rentenbeginn vor 2002 gezahlt wird, erfolgt keine Anrechnung. Die AfA rechnet die BU-Renten nach altem Recht nicht auf das ALG I an. In dem vorliegenden Sachverhalt ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn Sie laut Gutachten nur noch 3 bis unter 6 Std. arbeitsfähig sind, wird voraussichtlich auch Ihr Arbeitslosengeld gekürzt, da Sie dem Arbeitsmarkt dann logischweise nicht mehr vollschichtig zur Verfügung stehen. Sie bekommen dann aber auch keine EM-Rente, da weiterhin das Bemessungsentgelt angerechnet wird und nicht das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld...
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