Hallo DerRatlose,
§ 96a Sechstes Sozialgesetzbuch regelt die Anrechnung von Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten.
In Absatz 3 ist geregelt, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.
Wie auch schon von =//= beantwortet, kann durch eine Anrechnung von Hinzuverdienst maximal die Rückforderung der kompletten Nettorente für den gleichen Zeitraum entstehen und keine höhere Forderung.