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Zusammentreffen Rentenverlängerung und Krankengeld

von Rentner05.12.2020 | 12:40
103 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn eine TeilEMR aufgrund eines Weiterzahlungsantrages verlängert wird und in der Zeit Krankengeld gezahlt wird, ist die Verlängerung dann ein Zusammentreffen im Sinne des Erstattungsanspruches und der Einstellung des Krankengeldes? In meinem Fall wurde die Teilrente um ein halbes Jahr verlängert, weil der seit Anfang des Jahres laufende Neuantrag noch nich zu Ende bearbeitet wurde. Das Krankengeld beruht auf der Teilzeitstelle neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Mir geht es darum, ob es ein Zusammentreffen von Rente und Krankengeld im Rahmen der Erstattungsansprüche vorliegt. Ich weiß, dass dies kein Krankenkassenforum ist, aber es geht um die Schnittpunkte zwischen DRV/GKV. In einem Krankenkasseforum könnte umgekehrt argumentiert werden, das es kein Rentenforum ist.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

LIebe Leser,

wir haben hier ein paar befremdliche Einträge gelöscht.

Kommen Sie gut in die Woche.

Gruß

Ihr Admin

10 Antworten

Urselam 05.12.2020 | 13:16
Wenn man eine Teilrente bezieht und zuarbeitet, bekommt man die Rente und das Arbeitsentgelt. Ist man arbeitsunfähig erkrankt, erhält man die Rente und Krankengeld. Da dieses ja i. d. R. niedriger ist als das Arbeitsentgelt, sollte da Zuverdienstmäßig gar nichts passieren. Oder haben Sie einen Antrag auf eine Vollrente gestellt?
Siehe hieram 05.12.2020 | 13:29
Ein Erstattungsanspruch würde nur entstehen, wenn sich aufgrund des Weiterzahlungsantrages der Teil-EMR ergibt, dass Ihnen nun eine volle EMR zusteht. Das wäre dann nämlich ein neuer Rentenfall. Wenn lediglich die Weiterzahlung der bisherigen Teil-EMR bewilligt wird, hat die KK keinen Erstattungsanspruch.
Siehe hieram 05.12.2020 | 13:29
Ein Erstattungsanspruch würde nur entstehen, wenn sich aufgrund des Weiterzahlungsantrages der Teil-EMR ergibt, dass Ihnen nun eine volle EMR zusteht. Das wäre dann nämlich ein neuer Rentenfall. Wenn lediglich die Weiterzahlung der bisherigen Teil-EMR bewilligt wird, hat die KK keinen Erstattungsanspruch.
Siehe hieram 05.12.2020 | 14:37
Ein Erstattungsanspruch würde nur entstehen, wenn sich aufgrund des Weiterzahlungsantrages der Teil-EMR ergibt, dass Ihnen nun eine volle EMR zusteht. Das wäre dann nämlich ein neuer Rentenfall. Wenn lediglich die Weiterzahlung der bisherigen Teil-EMR bewilligt wird, hat die KK keinen Erstattungsanspruch.
Das ist exakt das was ich meinem Nachbarn gesagt hatte. „Du bist ja ein Anarchist“ hat er daraufhin bemerkt und ließ mich stehen.
Laufen Sie ihm bloß nicht nach ;-) Und falls er trotzdem nochmals zweifelt kann er es in §103 SGB X und folgende nachlesen
Rentneram 05.12.2020 | 15:08
Ein Erstattungsanspruch würde nur entstehen, wenn sich aufgrund des Weiterzahlungsantrages der Teil-EMR ergibt, dass Ihnen nun eine volle EMR zusteht. Das wäre dann nämlich ein neuer Rentenfall. Wenn lediglich die Weiterzahlung der bisherigen Teil-EMR bewilligt wird, hat die KK keinen Erstattungsanspruch.
Das ist exakt das was ich meinem Nachbarn gesagt hatte. „Du bist ja ein Anarchist“ hat er daraufhin bemerkt und ließ mich stehen.
Der User ist ein anderer „Rentner“. Nicht identisch mit mir, dem Fragesteller.
Rentneram 05.12.2020 | 17:54
Zitat von Ursel anzeigenausblenden
Hallo, wenn eine TeilEMR aufgrund eines Weiterzahlungsantrages verlängert wird und in der Zeit Krankengeld gezahlt wird, ist die Verlängerung dann ein Zusammentreffen im Sinne des Erstattungsanspruches und der Einstellung des Krankengeldes? In meinem Fall wurde die Teilrente um ein halbes Jahr verlängert, weil der seit Anfang des Jahres laufende Neuantrag noch nich zu Ende bearbeitet wurde. Das Krankengeld beruht auf der Teilzeitstelle neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Mir geht es darum, ob es ein Zusammentreffen von Rente und Krankengeld im Rahmen der Erstattungsansprüche vorliegt. Ich weiß, dass dies kein Krankenkassenforum ist, aber es geht um die Schnittpunkte zwischen DRV/GKV. In einem Krankenkasseforum könnte umgekehrt argumentiert werden, das es kein Rentenforum ist.
Wenn man eine Teilrente bezieht und zuarbeitet, bekommt man die Rente und das Arbeitsentgelt. Ist man arbeitsunfähig erkrankt, erhält man die Rente und Krankengeld. Da dieses ja i. d. R. niedriger ist als das Arbeitsentgelt, sollte da Zuverdienstmäßig gar nichts passieren. Oder haben Sie einen Antrag auf eine Vollrente gestellt?
Ich habe einen Weiterzahlungsantrag für die teilweise Rente und einen Antrag auf eine Vollrente gestellt. Die Bearbeitung des zweiten Antrag dauert noch, deshalb wurde die Teilrente erstmal um 6 Monate verlängert.
Siehe hieram 05.12.2020 | 18:04
Zitat von Rentner anzeigenausblenden
Es bleibt dennoch dabei dass, wenn es zur Bewilligung einer vollen EM-Rente kommt, die KK einen Erstattungsanspruch hat. Die zugehörigen §§ finden Sie im SGB 10, ab §103
Urselam 05.12.2020 | 18:54
Ich habe einen Weiterzahlungsantrag für die teilweise Rente und einen Antrag auf eine Vollrente gestellt. Die Bearbeitung des zweiten Antrag dauert noch, deshalb wurde die Teilrente erstmal um 6 Monate verlängert.
Es bleibt dennoch dabei dass, wenn es zur Bewilligung einer vollen EM-Rente kommt, die KK einen Erstattungsanspruch hat. Die zugehörigen §§ finden Sie im SGB 10, ab §103
Da ist es, wie "Siehe hier" schreibt, etwas anders. Bei der Teilrente sind die Zuverdienstgrenzen individuell höher als bei einer Vollrente. Bei rückwirkend gewährter Rente treffen einmal Rente und Zuverdienst aufeinander und Sie können nur einen Status haben und der wäre dann eben Rentner. Beide Leistungen, Rente und Krankengeld beziehen wie bei der Teilrente geht dann nicht mehr. Allerdings sollte die Rente niedriger sein als das Krankengeld müssen Sie nichts zahlen, die Krankenkasse muss sich mit der Rentenhöhe zufrieden geben.
-am 07.12.2020 | 07:46
Hallo Rentner, ich gehe davon aus, dass Sie neben dem Bezug Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung arbeiten und das so erzielte Arbeitsentgelt bislang als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt wurde. Wenn Sie jetzt in dieser Tätigkeit erneut erkranken und deshalb Anspruch auf Krankengeld haben, wird das Krankengeld als Sozialleistung bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Hinzuverdienst berücksichtigt. Als Hinzuverdienst gilt dabei allerdings nicht das Krankengeld selbst, sondern das Bemessungsentgelt, nach dem sich das Krankengeld berechnet. Ihre Krankenkasse hat keinen Erstattungsanspruch, weil in so einer Situation der Anspruch auf Krankengeld neben der Rente weiter besteht. Erst wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, könnte ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse entstehen, weil dann der Anspruch auf Krankengeld entfällt. Anders sieht es aus, wenn das Krankengeld (erneut) aufgrund der Erkrankung gezahlt wird, die zur teilweisen Erwerbsminderung geführt hat. Dies ist aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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