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Experten-Antwort

Zusammentreffen von Altersrente und Rente aus Berufskrankheit

von F. Schimkat07.08.2012 | 16:44
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10 Antworten
Mein Vater ist im Dezember verstorben. Er war Jhrg. 42 und seit 2001 in Rente. In 2009 wurde bei ihm Krebs diagnostiziert und dabei ein Antrag auf Feststellung einer Erkrankung wegen einer Berufskrankheit wegen Asbestschädigung gestellt. letzten Monat bekam meine Mutter die Nachricht von der Berufsgenossenschaft, dass die Berufskrankheit zu 100 % anerkannt wurde und er einen grad der Schwerbehinderung von 100 % zuerkannt bekommt. Hieraufhin wurde eine Rente der Berufsgenossenschaft festgesetzt. Heute bekommt meine Mutter Post von der gestzlichen Rentenversicherung, die eine Neuberechnung der Witwenrente durchgeführt hat auf Grnd des Zusammentreffens mehrerer Renten. Von der Berufsgenossenschaft hat meine Mutter einen Bescheid über etwa 1350 €, ihre bisherige Witwenrente betrug etwa 1100 €. Das festgestellte Jahresbrutto war etwa 40.000. Es wurde ein Grenzwert von etwa 1400€ ermittelt. Die Rentenversicherung überweist daher ab September nur noch 50 €, also die Differenz zum Grenzwert. Ist das rechtens? Ich habe eben gelesen, dass "Die Bestimmungen über das Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung NICHT angewendet werden, wenn die Unfallrente für einen Leistungsfall geleistet wird, der NACH dem Rentenbeginn oder dem maßgebenden Leistungsfall bei Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist." Für eine aufklärende Antwort wäre ich dankbar, da ich mich auch zum ersten Mal mit Rentenfragen beschäftige. (Ich hab ja nur noch 20 Jahre vor mir...)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.08.2012 | 11:22

Hallo F. Schimkat,

sofern der Tod des Versicherten im Zusammenhang mit Unfallfolgen oder Folgen einer Berufserkrankung gestanden hat, ist seitens der Berufsgenossenschaft ein Anspruch auf Witwenrente gegeben.

Auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Unfallrente nach der Vorschrift § 93 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI anzurechnen.

Bei Berufskrankheiten wird der Leistungsfall auf den letzten Tag der Beschäftigung gelegt, womit eine Anrechnung auf die gesetzliche Rente vorzunehmen ist.

Die Abzüge (Freibeträge aufgrund der Grundrentenbeträge nach dem BVG zzgl. Alterserhöhungsbetrag) erfolgen nur bei der Verletztenrente der Unfallversicherung, nicht bei den Hinterbliebenenrenten.

Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort von Jockel.

9 Antworten

Jockelam 08.08.2012 | 07:56
Die Anrechnung der Unfallrente auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte zu Recht. Die Vorschrift hierfür ist § 93 SGB VI. Ihre Ausführungen "Die Bestimmungen über das Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung NICHT angewendet werden, wenn ..." stimmen zwar grundsätzlich, treffen aber in Ihrem Fall nicht zu. Die BG setzt bei Berufskrankheiten als Versicherungsfall den letzten Tag fest, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die die Berufskrankheit verursacht haben. Somit liegt der Versicherungsfall der BG vor dem Leistungsfall der Rentenversicherung und die Unfallrente ist anzurechnen.
F. Schimkatam 08.08.2012 | 09:58
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe schon befürchtet, dass es da noch einen Haken gibt... Aber in dem Bescheid der Berufsgenossenschaft steht, dass der Grad der Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 05.09.2010 bis zum 04.12.2011 mit 100 % festgelegt wird. Also erst ab Antragstellung und nicht ab Rentenbeginn. Wie kann ich denn in dem Bescheid erkennen, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Leistungsfalles genommen wurde? Und ich las auch etwas über anrechenbare Freibeträge die gestaffelt sind nach MdE. "Bei der BG-Rente bleibt aber im Rahmen dieser Einkommensanrechnung der Betrag der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde außer Ansatz." Somit müssten dann doch wenigstens der Freibetrag von 646 € auf die Unfallrente angerechnet werden. Oder zumindest auf die große Witwenrente mit 60%.
Jockelam 08.08.2012 | 11:27
...meistens steht im Bescheid der BG, ziemlich zu Anfang des Bescheides, so etwas wie "...maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes:xx.xx.xxxx" Das ist das Datum, was entscheidend ist, für die Anwendung von §93 SGB VI. Liegt das Datum vor dem Leistungsfall der Rentenversicherung, dann wird die Unfallrente angerechnet.
Jockelam 08.08.2012 | 11:28
....uups, der Smiley sollte da nicht hin....sorry.
F. Schimkatam 08.08.2012 | 11:55
Habt nochmals vielen Dank für die Informationen. Wenn ich mir das so richtig überlege, ist es ganz schön beschämend. Da arbeitet jemand von seinem 14. bis zu seinem 60. Lebensjahr und stirbt letztendlich noch an den während dieser Zeit eingeatmeten Stoffen. Als Entschädigung gibts dafür dann zwar eine Unfallrente, die aber nicht höher sein darf als ein bestimmter Teil des durchschnittlichen Bruttojahresverdienstes. Und dann rechnet die Rentenversicherung auch noch auf die verbleibenden 68 € Auszahlung Krankenkasse und Pflegeversicherung ab. Für meine Mutter sieht es so aus, als ob ihr Mann quasi 200 irgendwas € wert war. Dafür kann sie sich aber nicht mal einen Gärtner oder Hausmeister anstellen, der das Haus in Ordnung hält. Vom alleinigen Unterhalt des Hauses wollen wir gar nicht erst anfangen. OK, meine Mutter bekommt ja nun zum Glück doch schon eine "bessere" Rente, so dass das schon irgendwie geht, aber gelohnt haben sich die letzten zwei Jahre Rechtsstreit nicht wirklich. Von der berechneten Nachzahlung bleibt dann ja nach Abzug der "Einkommensanrechnungen" und Ausgleich unter den Versicherungsträgern ja auch nicht mehr die Welt übrig. Ich würde mal sagen, da hat der gesetzliche Rentenversicherungsträger ja mal wieder einen richtig guten Schnitt gemacht und der Betroffenen guckt wie immer in die Röhre. Ich bedanke mich trotzdem nochmals für die wirklich schnellen und ausfühlichen Antworten. Und bitte nehmen Sie meine Äußerungen nicht persönlich. Sie sind mehr der Institution Staat gewidmet.
E. Stockmannam 10.08.2012 | 22:55
Habe genau das gleiche Problem. Was ist denn eigentlich mit den Beiträgen zur KV und PV, die ja von der hohen Witwenrente abgezogen wurden? Soweit ich weiß unterliegt die verletztenrente diesen Abzgen ja nicht. Bekommt man die denn Erstattet?
F. Schimkatam 11.08.2012 | 13:52
Das war kein Problem. Bei meiner Mutter wurde dann die KV und PV für die laufende Rente nur auf die von der Rentenversicherung ausgezahlten 68 € berechnet. Wie das für die rückwirkende Rente ist, kann ich noch nicht sagen, da der Bescheid mir noch nicht vorliegt. Werde ich aber mal explizit drauf achten.
E. Stockmannam 11.08.2012 | 14:51
Ich hab da noch ein anhängiges Verfahren vor dem BSG 5 Senat entdeckt. AZ B 5 R 16/12. Da geht's auch um die Anrechnung der Unfallrente. Weiß jemand mehr darüber?
Agnesam 11.08.2012 | 17:57
E. Stockmann schrieb

Ich hab da noch ein anhängiges Verfahren vor dem BSG 5 Senat entdeckt.

AZ B 5 R 16/12. Da geht's auch um die Anrechnung der Unfallrente.

Weiß jemand mehr darüber?

Hallo E.Stockmann, im Falle der rückwirkenden Anrechnung der Unfallrente (wie im Falle @F.Schimkat) werden die KV-Beiträge zurückgerechnet. Zu Ihrer Frage zum anhängigen BSG-Verfahren ist zu sagen, dass es hier um einen anderen Sachverhalt geht. Hier ist zu klären, ob auf eine Hinterbliebenenrente eine eigene Verletztenrente als Einkommen anzurechnen ist. Hierzu gibt es schon eine Entscheidung des 13. Senates des BSG vom 17.4.2012, der eine Anrechnung als rechtmäßig erachtet. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… Agnes
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