Auf eine Hinterbliebenenrente wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Bei einer Witwenpension handelt es sich um einen abgeleiteten Anspruch aus Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehegatten. Diese werden bei der Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Sie sind bereits seit 1980 verheiratet. Wurde einer der Ehegatten (Sie oder Ihr Ehemann) vor dem 02.01.1962 geboren, wird eine Betriebsrente (ZVK) nicht als Einkommen berücksichtigt. Ihre eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Einkommensanrechnung wird aus der Bruttorente durch Abzug eines Pauschalbetrages eine sogenannte fiktive Nettorente errechnet und diese dem Witwenrentenfreibetrag gegenübergestellt. Der abzuziehende Pauschalbetrag ist vom Beginn Ihrer eigenen Rente abhängig, bei Rentenbeginn bis 31.12.2010 beträgt dieser 13% der Bruttorente und bei Rentenbeginn ab 01.01.2011 14 % der Bruttorente. Bei der von Ihnen angegebenen Rente wären das somit 800,00 EUR abzüglich 104,00 EUR (13 %) ergibt 696,00 EUR Netto oder 800,00 EUR abzüglich 112,00 EUR (14%) ergibt 688,00 EUR Netto. Seit 01.07.2012 beträgt der Witwenrentenfreibetrag monatlich 741,00 EUR. Bei einer Bruttorente von 800,00 EUR übersteigt das Einkommen damit diesen Freibetrag nicht. Für eine genaue Auskunft empfehlen wir Ihnen jedoch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen.