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Experten-Antwort

Zusatzpunkte Pflege von KIndern

von Corinna Ehrhardt27.10.2015 | 12:52
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4 Antworten

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Ich pflegte in der Vergangenheit meine Tochter (damals Pflegestufe 2, >4 Stunden pro Woche ) und seit geraumer Zeit meine beiden Kinder (beide einzeln unter 14 Stunden, aber gemeinsam über 14 Stunden, beide Pflegestufe 1, Rentenversicherung über Additionspflege). Stehen mir bei neben Erwerbstätigkeit weitere Entgeltpunkte zu auch für die Pflege beider Kinder nach § 70 (3a) SGB VI? Ich stecke mitten im Versorgungsausgleich wegen Scheidung, daher bitte ich um schnelle Beantwortung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Corinna Ehrhardt,

unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a SGB VI können auch bei einer Additionspflege von 2 Kindern (Zusammen mindestens eine Pflegezeit von 14 Std. wöchentlich) Zuschlagsentgeltpunkte ermittelt werden. Voraussetzung ist einerseits, dass Vorliegen von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten und andererseits das Zusammentreffen von einer Beitragszeit und der Kinderpflegezeit. Dabei ist zu beachten, dass Kinderpflegezeiten nur bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt werden.

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3 Antworten

****am 27.10.2015 | 13:03
Ab 01.01.2013 kommt die Versicherungspflicht auch bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils unter - aber insgesamt mindestens - 14 Stunden in der Woche in Betracht (sogenannte "Additionspflege"). Dies gilt auch für laufende Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden. Sofern der Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, tritt für weitere daneben - in geringerem Umfang - ausgeübte Pflegetätigkeiten dagegen nur dann Versicherungspflicht ein, wenn diese insgesamt ebenfalls mindestens 14 Stunden umfassen. Sollten sie aber neben der Pflege regelmäßig über 30 Std. /Woche arbeiten tritt keine Versicherungspflicht ein.
corinna ehrhardtam 27.10.2015 | 13:47
Die Frage bezieht sich auf Extrapunkte für Pflege von Kindern nicht auf die generelle Pflege von Angehörigen. Gilt Additionspflege auch als Kriterium für zusätzliche EP für nicht erwerbsmäßige Pflege von Kindern (da zusammen über 14 Stunden)?
0,0am 27.10.2015 | 15:08
Ja, es kann zu zusätzlichen Entgeltpunkten kommen, wobei ein Höchstwert von 0,8333 Entgelltpunkten/Monat in Addition mit den Entgeltpunkten aus der Erwerbstätigkeit und den Entgeltpunkten aus den Erziehungszeiten nicht überschritten werden darf. Zudem müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein Für die Erziehung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren gibt es bereits 0,8333 Entgeltpunkte pro Monat Sofern Sie den Bruttodurchschnittsverdienst erzielen (bspw. 2014 = mtl. 2.904,75 EUR), erhalten Sie auch bereits 0,8333 Entgeltpunkte.
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