Hallo Corinna Ehrhardt,
unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a SGB VI können auch bei einer Additionspflege von 2 Kindern (Zusammen mindestens eine Pflegezeit von 14 Std. wöchentlich) Zuschlagsentgeltpunkte ermittelt werden. Voraussetzung ist einerseits, dass Vorliegen von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten und andererseits das Zusammentreffen von einer Beitragszeit und der Kinderpflegezeit. Dabei ist zu beachten, dass Kinderpflegezeiten nur bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt werden.