Hallo Erna,
die Vorschrift des § 78a SGB VI stellt grundsätzlich auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI bei der Witwe ab.
Um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente als „Kinderkomponente“ erhalten zu können, muss von der Witwe ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Stiefkind oder Pflegekind erzogen worden sein. Das können auch Kinder sein, die keine Kinder des verstorbenen Versicherten sind.
Wenn Sie also selbst Kinder erzogen haben, dann ist der Zuschlag rechtens.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung