Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Erna,
die Vorschrift des § 78a SGB VI stellt grundsätzlich auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI bei der Witwe ab.
Um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente als „Kinderkomponente“ erhalten zu können, muss von der Witwe ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Stiefkind oder Pflegekind erzogen worden sein. Das können auch Kinder sein, die keine Kinder des verstorbenen Versicherten sind.
Wenn Sie also selbst Kinder erzogen haben, dann ist der Zuschlag rechtens.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.