Hallo Juliane,
ich kann es ja mal versuchen.
Dieser Zuschlag findet sich im § 76d SGB VI wieder.
Danach können bei einem Wechsel von Teilrente in Vollrente Zuschläge aus
- "normalen" Beitragszeiten sowie
- Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung
ermittelt werden.
Die Berechnung dieses Zuschlages erfolgt allerdings nur für Zeiten "neben"* den Bezug einer Teilrente (also auch für all das, was im Dezember 2016 liegt).
Warum hier Ihr Arbeitgeber für Dezember 2016 aber dennoch einen Minijob meldet, finde ich ebenfalls etwas merkwürdig. Bei "meinem Rentenversicherungsträger" werden solche Meldungen im Rahmen des Hinzuverdienstes so akzeptiert, weil es durchaus richtige Gründe dafür geben kann.** 'Wir' hinterfragen dies dann auch nicht für zurückliegende Zeiträume -> Wenn, dann Aufgabe der Minijob-Zentrale.
*laut Quelle
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
-- zweiter Absatz
** meine Erklärungsversuche:
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt ein Minijob dann vor, wenn das -regelmäßige- Entgelt im Monat 450,- EUR nicht übersteigt.
1. Möglichkeit:
"Die Frage, ob ein Über- oder Unterschreiten der maßgebenden Entgeltgrenze REGELMÄßIG oder nur GELENGTLICH erfolgt, ist stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (zum Beispiel Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen."..."Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, BLEIBT die für die Vergangenheit getroffene Feststellung MAßGEBEND."
Wenn also zu Beginn der Beschäftigung Ihr Arbeitsentgelt in der Form z.B. noch nicht beurteilt werden konnte, weil die Arbeitszeit im April noch nicht für Dezember abgeschätzt werden konnte, wäre dies in Einklang zu bringen.
2. Möglichkeit:
Des Weiteren
"Dem REGELMÄßIGEN Arbeitsentgelt NICHT zuzurechnen sind:
– Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig sind. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.
– Jubiläumszuwendungen, weil es sich dabei um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt."
Quellen § 8 SGB IV
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_…
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_…