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Experten-Antwort

Zuschlag an Entgeltpunkten nach Rentenbeginn

von Juliane24.02.2017 | 15:23
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit 01.04.2016 eine Altersrente. Zeitgleich habe ich einen Minijob ausgeübt. April bis November 2016 = 450,- EUR mtl. Dezember 2016 = 1602,- EUR Mir war bewusst, dass die Rente nicht in voller Höhe für 12/2016 gezahlt werden wird. Nun habe ich die den Überzahlungsbescheid zzgl. der Neuberechnung der Rente ab 01.01.2017 enthalten. Zu letzterem folgende Frage: In der "Anlage - Zuschlag an Entgeltpunkten" steht, dass "Für die Zeit ab 01.01.2017 ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters aus den Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 zu ermitteln" ist. ...Rechnung = 01.12.2016 - 31.12.2016 1.602,- EUR .... 0,0355 Punkte Zuschlag.... 0,0355 Punkte Frage: Wieso wird nicht auch konsequenterweise für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.11.2016 ein Zuschlag ermittelt? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Juliane,

die Ausführungen von „Apollosonde“ enthalten die zutreffenden Antworten zu Ihren Fragen.

Weitere Informationen zum Thema „Altersrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ finden Sie in der gleichnamigen Broschüre:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/altersrentner_hinzuverdienst.html

Außerdem lohnt sich für Sie vielleicht auch der Blick in die Informationen zum „Flexirentengesetz“ und seinen Neuregelungen zum Thema „Altersrente und Hinzuverdienst“:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03a_flexirentengesetz/00_flexirente_index_node.html

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6 Antworten

Klugpuperam 24.02.2017 | 16:05
Weil im Dezember keine Vollrente bezogen wird, besteht keine Versicherungsfreiheit. In der Zeit davor schon.
Julianeam 24.02.2017 | 16:14
Macht diese Aussage denn Sinn? "Zeiten einer geringfügigen NICHT versicherungspflichtigen Beschäftigung " und "besteht KEINE Versicherungsfreiheit" sind meines Erachtens völlig entgegengesetzte Aussagen. - Entweder bin ich "nicht Versicherungspflicht" UND Versicherungsfrei - oder ich bin versicherungspflichtig UND es besteht "keine Versicherungsfreiheit". Fakt ist: In der Zeit ab 04/2016 hat nur der Arbeitgeber seine Beiträge entrichtet.
Klugpuperam 24.02.2017 | 16:01
Weil der Teil der "Flexirente" erst ab 01.01.2017 gilt!
KSCam 24.02.2017 | 16:26
Bis 31.12.2016 waren Bezieher einer Altersvollrente Versicherungsfrei. Sie selbst hatten keine Beiträge zu zahlen und die Arbeitgeberanteile führen und führten nicht zu irgendeiner "Höherbewertung" einer späteren Rente. So war und ist es seit über 35 Jahren gewesen.......von 04/2016 bis 11/2016 haben Sie keinen Cent RV Beitrag gezahlt - wieso wollen Sie dann Entgeltpunkte? Im Dezember 2016 haben Sie keine Vollrente bezogen, deshalb sind Sie versicherungspflichtig gewesen und die gezahlten Beiträge beieinflussen eine spätere Rente. Seit 01.01.2017 (Flexirentengesetz) ist nur noch der Regelaltersrentner versicherungsfrei, somit werden (Minijob)beiträge seit Januar 2017 von Altersrentnern, die die Regelaltersgrenze von 65 + noch nicht erreicht haben die künftige Regelaltersrente (geringfügig) erhöhen. Ist nicht ganz einfach, ist aber so! Ganz einfach deshalb weil unsere Politiker dies (gewollt oder auch nicht) so ins Gesetz geschrieben haben.
Julianeam 24.02.2017 | 17:22
- Ich vermute ich habe mich nicht klar ausgedrückt: Ich habe im Dezember 2016 genauso wenig Beträge entrichtet wie in den Monaten davor. Ich wurde durchgängig als Minijobber geführt. - Für die Zeit ab 01.01.2017 verdiene ich wieder 450,- EUR monatlich und bekomme die normale Rente wieder ausgezahlt. Flexirente interessiert mich bei meiner Frage auch gar nicht. Frage daher nochmal: Ich habe von April bis November 2016 keine Beiträge entrichtet und ich habe im Dezember 2016 keine Beiträge entrichtet. Wieso erfolgt "der Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters AUS DEN ZEITEN EINER GERINGFÜGIGEN NICHT VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG" nur vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 und nicht vom 01.04.2016 bis 31.12.2016
Apollosondeam 24.02.2017 | 17:58
Hallo Juliane, ich kann es ja mal versuchen. Dieser Zuschlag findet sich im § 76d SGB VI wieder. Danach können bei einem Wechsel von Teilrente in Vollrente Zuschläge aus - "normalen" Beitragszeiten sowie - Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung ermittelt werden. Die Berechnung dieses Zuschlages erfolgt allerdings nur für Zeiten "neben"* den Bezug einer Teilrente (also auch für all das, was im Dezember 2016 liegt). Warum hier Ihr Arbeitgeber für Dezember 2016 aber dennoch einen Minijob meldet, finde ich ebenfalls etwas merkwürdig. Bei "meinem Rentenversicherungsträger" werden solche Meldungen im Rahmen des Hinzuverdienstes so akzeptiert, weil es durchaus richtige Gründe dafür geben kann.** 'Wir' hinterfragen dies dann auch nicht für zurückliegende Zeiträume -> Wenn, dann Aufgabe der Minijob-Zentrale. *laut Quelle http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… -- zweiter Absatz ** meine Erklärungsversuche: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt ein Minijob dann vor, wenn das -regelmäßige- Entgelt im Monat 450,- EUR nicht übersteigt. 1. Möglichkeit: "Die Frage, ob ein Über- oder Unterschreiten der maßgebenden Entgeltgrenze REGELMÄßIG oder nur GELENGTLICH erfolgt, ist stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (zum Beispiel Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen."..."Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, BLEIBT die für die Vergangenheit getroffene Feststellung MAßGEBEND." Wenn also zu Beginn der Beschäftigung Ihr Arbeitsentgelt in der Form z.B. noch nicht beurteilt werden konnte, weil die Arbeitszeit im April noch nicht für Dezember abgeschätzt werden konnte, wäre dies in Einklang zu bringen. 2. Möglichkeit: Des Weiteren "Dem REGELMÄßIGEN Arbeitsentgelt NICHT zuzurechnen sind: – Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig sind. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung. – Jubiläumszuwendungen, weil es sich dabei um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt." Quellen § 8 SGB IV http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_…
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