Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Fritz,
bei der Prüfung des Grundrentenzuschlags wird bei Verheirateten immer das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Hierbei ist es unerheblich, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht oder sie dauernd getrennt leben. Dass Sie steuerlich als „alleinstehend“ gelten, gilt hier leider nicht. Das heißt, das Einkommen Ihrer Ehefrau würde dauerhaft eine Rolle spielen, solange Sie nicht geschieden sind. Und auch nach der Scheidung wird es noch 2 Jahre lang angerechnet, da auf den Grundrentenzuschlag das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr angerechnet wird.
Sie regen sich an falscher Stelle auf... denn die DRV kann nur das Einkommen berücksichtigen, das aufgrund der FA-Meldung übermittelt wurde. Und dies ist für den Grundrentenzuschlag immer das für das vorvergangene Jahr. Wenn Sie, wie Sie schreiben, seit 'fast' zwei Jahren getrennt leben, könnte dies also genau noch das Jahr sein, in dem das 'getrennt Leben' sich steuerlich noch nicht auswirkt. Und steuerrechtlich haben Sie durchaus die Möglichkeit als 'dauernd getrennt lebend' veranlagt zu werden. Dies aber müssen Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt regeln, nicht mit der Rentenversicherung. Der Grundrentenzuschlag (aktuell 2022) wird jedes Jahr neu, eben anhand der steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte des Vorvergangenen Jahres (hier dann 2020), berechnet. Somit kann sich das dann aber auch für Sie bereits im Folgejahr (2023-2021) merklich auswirken. Warum nicht das aktuelle Jahr berücksichtigt wird? Tja nun, DAS hat eben auch der Gesetzgeber so geregelt und nicht die DRV. Liegt wohl auch mit daran, dass erst einmal die verschiedenen Stellen Zeit und Gelegenheit haben müssen, die Einkünfte zu melden... Haben Sie aber 'trotzdem' ein schöne Wochenende!Wieso sollte es auch für „getrennt Lebende“ eine Ausnahme geben? Manchmal kann man sich hier über entsprechende „Wunschträume“ nur verwundert die Augen reiben.Ich selbst bin aber F A K T I S C H "Alleinstehend" und habe ein sehr geringes Zusatzeinkommen, das unterhalb der Grenzen für Alleinstehende liegt. Ich habe 45 Jahre gearbeitet und muss weiterhin zuverdienen, um meine zu geringe Rente aufzubessern ... und gehe nun beim Rentenzuschlag leer aus. Soll ich mich tatsächlich aufgrund dieser Rentenregelung scheiden lassen müssen, um meine erworbenen Ansprüche zu bekommen ... um nicht am Ende irgendwann Grundsicherung beantragen zu müssen? Ist es nicht der Sinn der Neuregelung, dies zu verhindern? Bei der Grundsicherung würde das Einkommen meiner getrennt lebenden Ehefrau auch nicht berücksichtigt, warum dann beim Rentenzuschlag? Für mich ist das eine Grundsatz-Frage der Gerechtigkeit und der WÜRDE!
Dann regen Sie eine Gesetzesänderung an und jammern nicht hier im Rentenforum herum. Die Rentenversicherung hat die Gesetze nicht gemacht, sondern handelt danach. Was ist daran so schwer zu verstehen?Wieso sollte es auch für „getrennt Lebende“ eine Ausnahme geben? Manchmal kann man sich hier über entsprechende „Wunschträume“ nur verwundert die Augen reiben.Ich selbst bin aber F A K T I S C H "Alleinstehend" und habe ein sehr geringes Zusatzeinkommen, das unterhalb der Grenzen für Alleinstehende liegt. Ich habe 45 Jahre gearbeitet und muss weiterhin zuverdienen, um meine zu geringe Rente aufzubessern ... und gehe nun beim Rentenzuschlag leer aus. Soll ich mich tatsächlich aufgrund dieser Rentenregelung scheiden lassen müssen, um meine erworbenen Ansprüche zu bekommen ... um nicht am Ende irgendwann Grundsicherung beantragen zu müssen? Ist es nicht der Sinn der Neuregelung, dies zu verhindern? Bei der Grundsicherung würde das Einkommen meiner getrennt lebenden Ehefrau auch nicht berücksichtigt, warum dann beim Rentenzuschlag? Für mich ist das eine Grundsatz-Frage der Gerechtigkeit und der WÜRDE!
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