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Experten-Antwort

Zuschlag Witwenrente nach § 78a SGB VI

von Lena S.22.02.2023 | 13:52
407 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich selbst habe drei Kinder in Kasachstan erzogen und diese im Rahmen des FRG anerkannt bekommen. Mein Mann ist jetzt leider verstorben und in meiner Rentenberechnung vermisse ich den Zuschlag bei der Witwenrente im Sinne von § 78a SGB VI. Steht mir dieser auch bei Kindererziehungszeiten nach dem FRG zu? Für einen Rat wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lena, dieser Zuschlag ist den Hinterblieben vorbehalten, die eine Hinterbliebenenrente nach dem sogenannten neuen Recht erhalten (nur noch 55%, anstatt 60 %).

Das neue Recht wird angewendet, wenn der Ehepartner nach dem 01.01.2002 verstorben ist, und zusätzlich die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, bzw., wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Ist das nicht der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf diesen Zuschlag.

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1 Antworten

W°lfgangam 22.02.2023 | 22:01
Hallo Lena S., FRG/nur der § 4, sichert Ihnen sowohl die Pflichtbeitragszeiten, als auch die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung. Normal wäre es, wenn Ihre Witwenrente um den Zuschlag für Kinder/Berücksichtigungszeiten aus dem eigenen Rentenkonto erhöht wäre - WENN das NEUE Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist (Eheschließung erfolgte ab 2002; oder vor 2002 und nicht einer von beiden ist vor 1962 geboren). Beim alten Hinterbliebenenrentenrecht gibt es keinen Zuschlag für die Kinder im eigenen Rentenkonto ... Falls 'neues' Recht: haben Sie auch an den 'richtigen' Stellen im Rentenbescheid nachgeschaut, WO der Zuschlag 'eingebaut' sein muss? Habe ich leider spontan im 'Anlagen-Wirrwarr' der Bescheide nicht punktgenau auf dem Schirm, wird Ihnen aber die nächste Beratungsstelle aufzeigen können. Gruß w.
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