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Experten-Antwort

Zuschlag zur Witwenrente

von Cleopetra15.12.2010 | 22:15
1846 Ansichten
2 Antworten

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Ich bekomme seit Juli 2004 eine große Witwenrente mit 55%. Heute bekam ich eine Neuberechnung der Rente, rückwirkend geltend ab 01.01.2006 wegen Nachberechnung des Zuschlages für Kindererziehungszeiten. Dieser wurde wohl bei der Berechnung 2004 vergessen und wurde jetzt für 4 Jahre rückwirkend nachgezahlt und neu berechnet. Ist die Nachzahlung für nur 4 Jahre rechtens oder besteht der Anspruch seit 2004? vielen Dank für Auskünfte

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von -_- ist nichts hinzuzufügen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 15.12.2010 | 22:29
Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Es handelt sich hier nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um einen Zahlungsausschluss. Die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre ist zwingend. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Ermessensspielraum. Auf ein Verschulden des Sozialleistungsträgers kommt es nicht an (BSG 4 b/9 a RV 5/84 vom 11.04.85 (ISRV:RE:4b/9a RV 5/84); LSG NW L 18 J 34/96 vom 08.10.96). Der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB 10 gilt entsprechend für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
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